EU-P 0128-21EK3 Betrieb eines Fundbüros am Flughafen Frankfurt/Main Referenznummer der Bekanntmachung: EU-P 0128-21EK3
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60547
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.fraport.de
Abschnitt II: Gegenstand
EU-P 0128-21EK3 Betrieb eines Fundbüros am Flughafen Frankfurt/Main
Die Leistung umfasst den Betrieb eines Fundbüros am Flughafen Frankfurt/Main gemäß §§ 978 ff. BGB, insbesondere die selbständige Fundsachenabwicklung für den Auftraggeber, sowie die Bearbeitung von gefährlichen Gütern aus dem Reisegepäck.
Voraussichtlicher Ausführungsbeginn ist ca. 01.09.2021
Voraussichtliches Ausführungsende ist 31.12.2023
Frankfurt am Main, Flughafen
Der Betrieb des Fundbüros umfasst darüber hinaus die Fundsachenabwicklung der am Flughafen Frankfurt/Main durch dort ansässige Fluggesellschaften identifizierten Fundsachen, sofern die Fluggesellschaft dies mit dem Auftraggeber gesondert vereinbart hat. Die Fundsachenabwicklung umfasst hierbei im Wesentlichen die Zuordnung, d. h. die Ermittlung des Eigentümers einer Fundsache und Aufbewahrung und Lagerung der Fundgegenstände, sowie die Bearbeitung von Verlustmeldungen. Nach Ermittlung des Eigentümers einer Fundsache erfolgt die Übergabe oder – sofern möglich – der Nachversand an den Eigentümer oder dessen Bevollmächtigten.
Aus Sicherheitsgründen muss der Auftragnehmer das Fundsachenhandling jederzeit nach dem 4-Augen-Prinzip sicherstellen.
Im Jahr 2019 wurden insgesamt rund 45.000 Fundgegenstände bearbeitet. Diese beinhalten nicht die angefallenen Mengen an gefährlichen Gütern und verbotenen Gegenständen. Eine Bezifferung dieser ist nicht möglich. Der zu betreibende Aufwand für die Abwicklung dieser Mengen wird als marginal bewertet (max. 5 % des Gesamtaufwandes).
Aufgrund der pandemiebedingten Verkehrsrückgänge haben sich die Fundsachen im Jahr 2020 um rund 75 % verringert. (11.000 Fundsachen)
Für 2021 wird ungefähr eine Steigerung von rund 10 % ggü. Vorjahresniveau erwartet (12.500 Fundsachen).
Zu beachten ist, dass das Aufkommen pro Monat stark variiert bzw. saisonalen Schwankungen unterliegt. So ist z. B. in den Ferienmonaten Juli bis Oktober mit einem höheren Aufkommen zu rechnen.
Die Vergütung des Auftragnehmers ist von der Mengenentwicklung sowie von den vom Auftraggeber vorgegebenen Öffnungszeiten des Fundbüros abhängig.
Alle wesentlichen Informationen können den informatorischen Vergabeunterlagen entnommen werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Betrieb eines Fundbüros am Flughafen Frankfurt/Main
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Freising
NUTS-Code: DE21B Freising
Postleitzahl: 85356
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Wichtiger Hinweis:
Auf Grund der derzeitigen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen durch das SARS-CoV-2-Virus (Covid-19-Pandemie) auf die Fraport AG und der damit verbundenen notwendigen Gegensteuerungsmaßnahmen im Wege von Kostensenkungen behalten wir uns vor, Verfahren während der Ausschreibungsphase, Angebotsphase und Verhandlungsphase einzustellen oder vorübergehend auszusetzen.
Eine Einstellung oder Aussetzung des Verfahrens berechtigt die Bewerber/Bieter nicht dazu, Ansprüche gegenüber der Fraport AG geltend zu machen.
Ablauf des Verfahrens
Es ist beabsichtigt, die Bieter, die ihre Eignung nachgewiesen haben, in einer oder mehreren
Verhandlungsrunden durch Ausscheiden der weniger wirtschaftlichen Angebote stufenweise zu
reduzieren. Die Auftraggeberin behält sich jedoch gleichwohl vor, den Zuschlag bereits auf
Grundlage der ersten verbindlichen Angebote ohne weitere Verhandlungen und ohne die
Einholung weiterer Angebote zu erteilen.
Ergänzungen zur Bekanntmachung
Es wird auf alle weiteren Ausführungen des "Teilnahmeantrag zur Bekanntmachung", verwiesen. Das Dokument wird unter www.vergabe.rib.de elektronisch zur Verfügung gestellt.
Die „informatorischen Vergabeunterlagen“ werden ebenfalls elektronisch auf der Plattform
www.vergabe.rib.de zur Verfügung gestellt; siehe Ziffer I.3) dieser Bekanntmachung.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass entgegen § 41 Abs. 1 SektVO die Vergabeunterlagen nicht vollständig sind und daher nicht zur Angebotsabgabe verwendet werden können. Gemäß § 41 Abs. 4 SektVO und auf Grundlage von § 107 Abs. 2 Nr. 1 GWB erhalten nur diejenigen Bewerber, die von der Auftraggeberin nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbes zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, die für die Abgabe eines ersten verbindlichen Angebotes zu verwendenden vollständigen Vergabeunterlagen. Die zur Angebotsabgabe zu verwendenden Vergabeunterlagen werden nebst allen Unterlagen digital über die Plattform www.vergabe.rib.de zur Verfügung gestellt. Der mit dieser Vorgehensweise bewirkte Schutz der Vertraulichkeit der Informationen ist notwendig, um die Sicherheitsinteressen im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB, die u. a. für die Auftraggeberin in § 8 Abs. 1 LuftSiG konkretisiert werden, zu wahren.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber der Auftraggeberin nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht
spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht
spätestens bis zum Ablauf der zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]