SARS-CoV-2-Testkits (Laienselbsttests) für Schulen und Kitas in Hessen Referenznummer der Bekanntmachung: VG-0437-2021-0267

Bekanntmachung vergebener Aufträge

Ergebnisse des Vergabeverfahrens

Lieferauftrag

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE7 Hessen
Postleitzahl: 65203
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabe.hessen.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
I.5)Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

SARS-CoV-2-Testkits (Laienselbsttests) für Schulen und Kitas in Hessen

Referenznummer der Bekanntmachung: VG-0437-2021-0267
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
33140000 Medizinische Verbrauchsartikel
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Lieferung von SARS-CoV-2-Testkits (Laienselbsttests) für Schulen und Kitas in Hessen

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE7 Hessen
Hauptort der Ausführung:

Zentrales Lager in Limburg an der Lahn (65549); hinsichtlich der Option behalten sich die Auftraggeber eine Neubestimmung des Lagerortes vor.

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Lieferung von 10.450.000 Antigen-Tests zur Eigenanwendung ("Selbsttests") für Schulen und Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege aufgrund der COVID-19-Krise/Coronavirus SARS-Cov-2/Auftreten der neuen Delta-Variante.

Der Abstrich muss mittels vorderem Nasenabstrich durch einen Abstrich-Tupfer, der in einem Röhrchen abgestrichen wird, erfolgen.

Die Antigen-Tests müssen eine CE-Kennzeichnungs tragen oder das Inverkehrbringen ohne CE-Kennzeichnung durch das BfArM befristet zugelassen sein. Zudem müssen die Antigen-Tests BfArM- sowie in der 'vergleichenden Evaluierung der Sensitivität von SARS-CoV-2 Antigenschnelltests' des Paul-Ehrlich-Instituts gelistet sein. Sie müssen eine Sensitivität von mindestens 80% sowie eine Spezifität von mindestens 97% aufweisen können.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Qualitätskriterium - Name: Testqualität/ -handhabungsfreundlichkeit/ Größe der Verpackungseinheit / Gewichtung: 40,00
Qualitätskriterium - Name: Die im Leistungsverzeichnis genannte Option wird angeboten. / Gewichtung: 30,00
Preis - Gewichtung: 30,00
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: ja
Beschreibung der Optionen:

Die Auftraggeber können bei Bedarf den Vertrag über den 15.09.2021 hinaus um bis zu weitere 23.000.000 Antigen-Tests erweitern.

II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Erläuterung:

Die hier in Rede stehende Vergabe betrifft die Beschaffung von Antigen-Tests zur Eigenanwendung ("Selbsttests") für Schulen/ Kindertageseinrichtungen/ Kindertagespflege aufgrund der COVID-19-Krise/ Coronavirus SARS-Cov-2 sowie das Auftreten der neuen Delta-/ Gamma-Varianten.

Der Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs vom 22.03.2021 sieht vor, in den Schulen und Kindertageseinrichtungen zweimal wöchentlich Tests durchzuführen.

Der Ausbruch der Corona-Pandemie stellt ein unvorhergesehenes und unvorhersehbares Ereignis dar, welches noch immer außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt. Die wieder steigenden Infektionszahlen belegen die Aktualität der Pandemie. Ihr weiterer Verlauf ist - insbesondere im Hinblick auf die damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben - nach wie vor nicht sicher prognostizierbar.

Zum Zeitpunkt der Vergabe bestand kein großflächiger Ansatz des Impfangebotes an die 12- bis unter 18-Jährigen. Zum Schutz der Kinder und Jugendlichen muss auf AHAL-Regeln sowie umfangreiche Testungen mit erhöhter Testfrequenz mittels Laienselbsttest weiterhin zurückgegriffen werden, um Infektionen schnellstmöglich zu erkennen und Infektionsherde in den Schulen und Kitas weitestgehend auszuschließen.

Die Zielvorgabe bezüglich des Einsatzes der Laienselbsttests ist, die Antigen-Tests zur Eigenanwendung den Schulen (Schülerinnen und Schüler sowie Schulpersonal, Lehrerinnen und Lehrer) und Kitas (Erzieherinnen und Erzieher) nach Kabinettsbeschluss von 09.07.2021 unmittelbar nach den Sommerferien bis mindestens zu den Herbstferien 2021 zur Verfügung zu stellen, um damit Schulen und Kitas offenzuhalten und Persönlichkeitsentwicklungsschäden wegen ausbleibenden Kita-Besuchen sowie ausbleibenden, regulären Schulbesuchen entgegenzutreten. Selbst eine Verfahrensbeschleunigung reicht vorliegend nicht aus, um eine rechtzeitige Auslieferung der Antigen-Tests, vor allem bis zum Ende der Sommerferien, sicherstellen zu können. Es ist damit eine "Sofortbeschaffung" zwingend erforderlich. In Ansehung dieses dringend und kurzfristig (äußerste Dringlichkeit) zu deckenden Bedarfes war selbst ein beschleunigtes offenes Verfahren mit den Mindestfristen nicht mehr möglich.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.8)Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems
IV.2.9)Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Auftrags-Nr.: 1
Bezeichnung des Auftrags:

SARS-CoV-2-Testkits (Laienselbsttests) für Schulen und Kitas in Hessen

Ein Auftrag/Los wurde vergeben: ja
V.2)Auftragsvergabe
V.2.1)Tag des Vertragsabschlusses:
02/08/2021
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote: 6
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU: 4
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten: 1
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten: 0
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote: 0
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erlangen
NUTS-Code: DE252 Erlangen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 91052
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer ist ein KMU: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Der angegebene Gesamtwert der Beschaffung bzw. der Wert des Auftrages entspricht nicht dem tatsächlichen Wert der Beschaffung bzw. des Auftrages. Dieser Wert wird entsprechend § 39 Abs. 6 VgV nicht veröffentlicht, da er u.a. den geschäftlichen Interessen des erfolgreichen Bieters schadet und den lauteren Wettbewerb beeinträchtigt und auch nach § 135 Abs. 3 S. 2 GWB nicht zwingend bekannt zu machen ist. Aus den vorstehenden Gründen wird in das entsprechende Pflichtfeld [Betrag gelöscht] EUR eingetragen.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Auf § 135 Abs. 2 GWB i.V.m. § 160 Abs. 3 GWB und der hier genannten Fristen wird hingewiesen.

Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

Nach § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit

1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
Postleitzahl: 65203
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://vergabe.hessen.de
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
31/08/2021

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