SARS-CoV-2-Testkits (Laienselbsttests) für Schulen und Kitas in Hessen Referenznummer der Bekanntmachung: VG-0437-2021-0267
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE7 Hessen
Postleitzahl: 65203
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabe.hessen.de
Abschnitt II: Gegenstand
SARS-CoV-2-Testkits (Laienselbsttests) für Schulen und Kitas in Hessen
Lieferung von SARS-CoV-2-Testkits (Laienselbsttests) für Schulen und Kitas in Hessen
Zentrales Lager in Limburg an der Lahn (65549); hinsichtlich der Option behalten sich die Auftraggeber eine Neubestimmung des Lagerortes vor.
Lieferung von 10.450.000 Antigen-Tests zur Eigenanwendung ("Selbsttests") für Schulen und Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege aufgrund der COVID-19-Krise/Coronavirus SARS-Cov-2/Auftreten der neuen Delta-Variante.
Der Abstrich muss mittels vorderem Nasenabstrich durch einen Abstrich-Tupfer, der in einem Röhrchen abgestrichen wird, erfolgen.
Die Antigen-Tests müssen eine CE-Kennzeichnungs tragen oder das Inverkehrbringen ohne CE-Kennzeichnung durch das BfArM befristet zugelassen sein. Zudem müssen die Antigen-Tests BfArM- sowie in der 'vergleichenden Evaluierung der Sensitivität von SARS-CoV-2 Antigenschnelltests' des Paul-Ehrlich-Instituts gelistet sein. Sie müssen eine Sensitivität von mindestens 80% sowie eine Spezifität von mindestens 97% aufweisen können.
Die Auftraggeber können bei Bedarf den Vertrag über den 15.09.2021 hinaus um bis zu weitere 23.000.000 Antigen-Tests erweitern.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Die hier in Rede stehende Vergabe betrifft die Beschaffung von Antigen-Tests zur Eigenanwendung ("Selbsttests") für Schulen/ Kindertageseinrichtungen/ Kindertagespflege aufgrund der COVID-19-Krise/ Coronavirus SARS-Cov-2 sowie das Auftreten der neuen Delta-/ Gamma-Varianten.
Der Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs vom 22.03.2021 sieht vor, in den Schulen und Kindertageseinrichtungen zweimal wöchentlich Tests durchzuführen.
Der Ausbruch der Corona-Pandemie stellt ein unvorhergesehenes und unvorhersehbares Ereignis dar, welches noch immer außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt. Die wieder steigenden Infektionszahlen belegen die Aktualität der Pandemie. Ihr weiterer Verlauf ist - insbesondere im Hinblick auf die damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben - nach wie vor nicht sicher prognostizierbar.
Zum Zeitpunkt der Vergabe bestand kein großflächiger Ansatz des Impfangebotes an die 12- bis unter 18-Jährigen. Zum Schutz der Kinder und Jugendlichen muss auf AHAL-Regeln sowie umfangreiche Testungen mit erhöhter Testfrequenz mittels Laienselbsttest weiterhin zurückgegriffen werden, um Infektionen schnellstmöglich zu erkennen und Infektionsherde in den Schulen und Kitas weitestgehend auszuschließen.
Die Zielvorgabe bezüglich des Einsatzes der Laienselbsttests ist, die Antigen-Tests zur Eigenanwendung den Schulen (Schülerinnen und Schüler sowie Schulpersonal, Lehrerinnen und Lehrer) und Kitas (Erzieherinnen und Erzieher) nach Kabinettsbeschluss von 09.07.2021 unmittelbar nach den Sommerferien bis mindestens zu den Herbstferien 2021 zur Verfügung zu stellen, um damit Schulen und Kitas offenzuhalten und Persönlichkeitsentwicklungsschäden wegen ausbleibenden Kita-Besuchen sowie ausbleibenden, regulären Schulbesuchen entgegenzutreten. Selbst eine Verfahrensbeschleunigung reicht vorliegend nicht aus, um eine rechtzeitige Auslieferung der Antigen-Tests, vor allem bis zum Ende der Sommerferien, sicherstellen zu können. Es ist damit eine "Sofortbeschaffung" zwingend erforderlich. In Ansehung dieses dringend und kurzfristig (äußerste Dringlichkeit) zu deckenden Bedarfes war selbst ein beschleunigtes offenes Verfahren mit den Mindestfristen nicht mehr möglich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
SARS-CoV-2-Testkits (Laienselbsttests) für Schulen und Kitas in Hessen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erlangen
NUTS-Code: DE252 Erlangen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 91052
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der angegebene Gesamtwert der Beschaffung bzw. der Wert des Auftrages entspricht nicht dem tatsächlichen Wert der Beschaffung bzw. des Auftrages. Dieser Wert wird entsprechend § 39 Abs. 6 VgV nicht veröffentlicht, da er u.a. den geschäftlichen Interessen des erfolgreichen Bieters schadet und den lauteren Wettbewerb beeinträchtigt und auch nach § 135 Abs. 3 S. 2 GWB nicht zwingend bekannt zu machen ist. Aus den vorstehenden Gründen wird in das entsprechende Pflichtfeld [Betrag gelöscht] EUR eingetragen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Auf § 135 Abs. 2 GWB i.V.m. § 160 Abs. 3 GWB und der hier genannten Fristen wird hingewiesen.
Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
Postleitzahl: 65203
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://vergabe.hessen.de