Leasing von HessenPC-Hardware für das Land Hessen Referenznummer der Bekanntmachung: VG-3000-2021-0068
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: O1080/0002/164
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE7 Hessen
Postleitzahl: 65185
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabe.hessen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Leasing von HessenPC-Hardware für das Land Hessen
Leasing von HessenPC-Hardware für das Land Hessen
Die Orte der Leistungserbringung für die Abholung der HessenPC-Hardware
(geleaste Geräte nach dem Ende der Leasinglaufzeit und Altgeräte im Eigentum
des Landes Hessen) sind die derzeitigen und zukünftigen Standorte der HZD in
Wiesbaden, Mainz und Hünfeld, die Standorte aller Dienststellen des Landes
Hessen sowie die Standorte der Hessischen Landesvertretungen in Berlin und
Brüssel. In Einzelfällen erfolgt eine Abholung von HessenPC-Hardware auch
von dem Standort der FITKO (Föderale IT-Kooperation) in Frankfurt am Main. Der jeweilige Leistungsort wird im Einzelabruf festgelegt.
Gemäß des HMdF-Erlass vom 04.06.2021 "Hardwarebeschaffung HessenPC - Umstellung von Kauf auf Leasing ab 2022" soll die Client-Hardware für 2022 und ggf. Folgejahre geleast werden. Zur Umsetzung des Erlasses soll ein neuer Leasing Rahmenvertrag geschlossen werden.
Ziel der vorliegenden Ausschreibung ist der Abschluss eines Rahmenvertrages - mit
einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten (max. 48 Monate) - über
1. das Leasing (im Rahmen von Leasing-Projekten) von HessenPC-Hardware
(PC, Notebooks, Tablets, Monitore, Zubehör), inklusive Datenlöschung - bei
einer Leasing-Laufzeit von fünf Jahren (inklusive einer monatsweisen Verlängerungsmöglichkeit um maximal 18 Monate bzw. der Möglichkeit der Übernahme der Geräte zum Ende der Leasinglaufzeit zum entsprechenden Restwert),
2. die Abholung von HessenPC-Hardware im Eigentum des Landes Hessen (im
Rahmen der Abholung der geleasten Systeme),
3. die komplette Datenlöschung auf allen abgeholten HessenPC-Systemen durch
einen entsprechend zertifizierten Prozess,
4. sowie der Möglichkeit, Festplatten außerhalb des Leasings zertifiziert zu löschen.
Der Rahmenvertrag hat eine dreimalige Verlängerungsoption um jeweils ein weiteres Jahr (max. 48 Monate). Der AG hat dem AN spätestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich mitzuteilen, dass er von der Verlängerungsoption um ein weiteres Jahr Gebrauch macht.
Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung können bis zu einem Höchstwert von [Betrag gelöscht] Euro ohne MwSt abgerufen werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Siehe Ausschreibungsbestimmungen (Der Verweis auf die Ausschreibungsbestimmungen lässt sich systemseitig nicht löschen. Der Auftraggeber fordert in diesem Vergabeverfahren keine Nachweise über die Befähigung zur Berufsausübung.)
Referenzen
Darstellung von mindestens einer geeigneten Referenz aus den letzten drei Jahren (Stichtag "Ablauf der Angebotsfrist"), die nach Art und Umfang den nachfolgend aufgeführten Anforderungen entspricht:
a) Roll-out von mindestens 10.000 geleasten PC, Notebooks und/oder Tablets
b) Roll-back von mindestens 10.000 geleasten PC, Notebooks und/oder Tablets
c) Datenlöschung der zurückgenommenen Geräte (mindestens 10.000 geleaste
PC, Notebooks oder Server) im Rahmen eines zertifizierten Prozesses (gem.
BSI-Grundschutz oder vergleichbar)
(Datei "Referenzen_2021-68" auf der Vergabeplattform).
Gemäß § 7 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes vom 19. Dezember
2015 - HVTG - (GVBl. S. 354) weist die Vergabestelle in der Bekanntmachung darauf hin, dass die Bieter (Bietergemeinschaft) sowie deren Nachunternehmer (Unterauftragnehmer) bzw. Verleihunternehmen (§ 8 Abs. 1 HVTG) die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach § 4 Abs. 1 bis 5 HVTG (Tariftreueerklärung), § 6 HVTG (Mindestentgelterklärung) mit ihrem digitalen Angebot abzugeben haben (Datei "Verpflichtungserklaerung_oeff_AG").
Die Verpflichtungserklärung bezieht sich nicht auf Beschäftigte, die bei einem Bieter, Nachunternehmer und Verleihunternehmen im EU-Ausland beschäftigt sind und die Leistungen im EU-Ausland erbringen.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Eine Beschreibung der zu vergebenden Leistung steht auf der Vergabeplattform des Landes Hessen (https://vergabe.hessen.de) zur Verfügung und muss dort heruntergeladen werden.
Die Vergabestelle weist die Bieter in den Vergabeunterlagen darauf hin, dass der
Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 GWB ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifikationssystemen erbringen können (§ 122 Abs. 3 GWB, § 13 HVTG). Ebenso weist sie darauf hin, dass sie als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 GWB die Vorlage der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung der Kommission (EU) Nr. 2016/7 vom 5. Januar 2016 akzeptiert.
Mit dem Angebot sind einzureichen:
Erklärung betreffend Ausschluss wegen schwerer Verfehlungen (Datei "Erklaerung_Vergabesperre") und die Erklärungen zu den Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 GWB (Datei "Eigenerklaerung_Ausschlussgruende_Par_123_GWB" und Datei "Eigenerklaerung_Ausschlussgruende_Par_124_GWB").
Wirtschaftlichkeitsprüfung:
Das wirtschaftlichste Angebot wird nach der erweiterten Richtwertmethode gemäß der Unterlage für die Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen, UfAB 2018.04 (April 2018) des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Inneren (http://www.cio.bund.de) gebildet.
Dabei wird die Kennzahl für das Leistungs-Preis-Verhältnis (Z) nach folgender Formel aus dem Preis (P) und den Leistungspunkten (L) ermittelt:
Z=L/P
Die Qualität wird in Form von Leistungspunkten (L) über die Bewertungsmatrix des Kriterienkatalogs ermittelt. Der Preis (P) ist die Summe der Wertungspreise auf Grundlage der Preisangaben des Bieters im Preisblatt seines Angebotes.
Schwankungsbereich (SB):
Die Vergabestelle hat einen Schwankungsbereich (SB) von 5 % (fünf Prozent) in
Abweichung vom führenden Wert Z festgelegt.
Unter den Angeboten, bei denen das Leistungs-Preis-Verhältnis Z nicht mehr als 5 % vom führenden Angebot abweicht, entscheidet allein die Summe der gewichteten Leistungspunktzahlen in dem Kriterienkatalog. Über dieses Entscheidungskriterium (EK) wird das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
Für den Fall, dass nach Anwendung der erweiterten Richtwertmethode bei führenden Angeboten, die innerhalb des Schwankungsbereiches liegen, der Wert des Entscheidungskriteriums Leistung (L) identisch ist, wird als weiteres Entscheidungskriterium der Preis (P) festgelegt. So erhält bei zwei Angeboten mit identischen Leistungspunkten dasjenige Angebot den Zuschlag, das den günstigeren Preis (P) aufweist.
Preis: Für die Ermittlung des wertungsrelevanten Angebotspreises (P), hat der Bieter die Datei "Preisblatt_2021-68" vollständig auszufüllen. Es fließen die Gesamtsumme brutto in die Bewertung ein (Preisblatt, Pos. F53).
Leistung: Für die Ermittlung der Leistungspunkte (L), hat der Bieter den Kritrienkatalog (Datei"Kriterienkatalog_2021-68") vollständig auszufüllen.
Entsprechend den Zuschlagskriterien setzen sich die Leistungspunkte wie folgt zusammen:
- Abwicklung/Logistik: max. 2.500 Punkte; Gewichtung 50%
- Zertifizierte Datenlöschung: max. 1.500 Punkte; Gewichtung 30%
- Bestandsverwaltungstool: max. 1.000 Punkte; Gewichtung 20%
Schließlich wird das Verhältnis von Leistung zu Preis gebildet (s. Ziffer 6). Das Angebot mit der höchsten Kennzahl unter Berücksichtigung von Schwankungsbereich (5%) und Entscheidungskriterium (Leistung) erhält den Zuschlag.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.