Betrieb und Bereitstellung eines Glasfasernetzes zur Anbindung Wiesbadener Schulen an das Internet Referenznummer der Bekanntmachung: 60437-2021
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE714 Wiesbaden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 65187
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.wivertis.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Betrieb und Bereitstellung eines Glasfasernetzes zur Anbindung Wiesbadener Schulen an das Internet
Anpassung und Weiterentwicklung eines geschützten Systems zur Bereitstellung von glasfaserbasierten Internetzugängen für Wiesbadener Schulen.
Das Medienzentrum Wiesbaden e. V. betreibt im Auftrag des Schulamts der Landeshauptstadt Wiesbaden seit September 2000 ein geschütztes System zur Bereitstellung von Internetzugängen für alle Wiesbadener Schulen „[gelöscht] - Wiesbadener Schulen am Netz“. Der Betrieb soll an die neuen Bedingungen und Entwicklungen angepasst und weitergeführt werden. Die Bereitstellung und Schaffung zeitgemäßer Internetzugänge für alle Wiesbadener Schulen im Dual-Stack-Verfahren hat durch ein zentrales Glasfasernetz zu erfolgen. Der glasfaserbasierte Internetzugang hat Bandbreiten von 500 Mbit/s für kleinere und bis zu 1 Gbit/s für größere Schulen bis Ende 2021 zu garantieren. Das Projektvolumen für den Betrieb von [gelöscht] für die kommenden 3 Jahre beträgt ca. EUR 1,0 Mio.
Bei den unter Ziffer II.2.5) genannten Zuschlagskriterien handelt es sich um die maßgeblichen Erwägungen, die die Zuschlagsentscheidung beeinflussen. Sie sind nicht als abschließend zu bewerten. Die Gewichtung ist rein fiktiver Natur. Es wird zudem klarstellend darauf hingewiesen, dass es sich bei den unter Ziffer II.1.7) und V.2.4) dieser Bekanntmachung genannten Werten nur um ca.-Angaben handelt
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Vorliegend kommt nur die WiTCOM Informations- und Telekommunikations GmbH als Auftragnehmerin in Betracht. Denn ihr steht ein unbefristetes alleiniges Nutzungsrecht an dem bestehenden Glasfaserleitungs-/Übertragungsnetz zu, mit dem die Schulen verbunden sind. Es handelt sich um ein rein privates Netz. Anderen Unternehmen ist kein Zugang zu dem Netz einzuräumen, sie können daher nicht auf das bestehende Netz (frei) zugreifen. Da sie auch selbst über kein eigenes Glasfasernetz in hinreichend örtlicher Nähe verfügen, das den grundlegenden Anforderungen des Auftrags entspricht, können sie die bestehenden Leistungsanforderungen, wie etwa die Anbindung weiterer Schulen an das bestehende Netz und den weiteren Ausbau des zentralen Netzes, nicht erfüllen.
Interessierte Unternehmen müssten ein eigenes neues Netz aufbauen um die Schulen an das neue Netz anbinden bzw. die bereits an das bestehende Netz angebundenen Schulen von diesem entkoppeln und an das neue anbinden. Die damit einhergehenden enormen Investitionskosten und gewaltigen Bauleistungen führen zu einer höchst unwirtschaftlichen Beauftragung mit immensen zeitlichen Verzögerungen. Darüber hinaus bestehen jedenfalls erhebliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung des [gelöscht] alleine und/oder überwiegend mit der 5G-Technologie. Insgesamt ist zudem von einer signifikant höheren Akzeptanz im Rahmen einer glasfaserbasierten Lösung auszugehen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
IT-Dienstleistungen zur Bereitstellung von glasfaserbasierten Internetzugängen für Wiesbadener Schulen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE714 Wiesbaden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 65189
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.witcom.de/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige ex-ante Transparenzbekanntmachung nach Maßgabe des § 135 Abs. 3 GWB. Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass die unter Abschnitt II.2.4) der Bekanntmachung dargestellten Dienstleistungen ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben werden können. Es ist daher beabsichtigt, den Zuschlag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Information, der WiTCOM Wiesbadener Informations- und Telekommunikations GmbH zu erteilen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
Gemäß § 135, §§ 155 ff. GWB.
Der Auftraggeber weist auf die Rechtsfolge des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hin, wonach ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn die Nachprüfung vom Bieter nicht innerhalb von 15 Tagen nach Zurückweisung einer Rüge durch den Auftraggeber beantragt wird. Der Auftraggeber weist ferner darauf hin, dass Rügen im Sinne des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB spätestens 10 Tage nach Erkennen des Verstoßes zu ergehen sind.
§ 135 Abs. 1, 3 GWB lautet wie folgt:
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
[...]
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen."
§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 4, Satz 2 GWB lautet wie folgt:
"(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
[...]
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."