2. S-Bahn-Stammstrecke München – Optimierung Planung Referenznummer der Bekanntmachung: 17FEI27850
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/lieferantenportal
Adresse des Beschafferprofils: https://bieterportal.noncd.db.de/Portal
Abschnitt II: Gegenstand
2. S-Bahn-Stammstrecke München – Optimierung Planung
2. S-Bahn-Stammstrecke München – Optimierung Planung
Die Planungen der Stationen Hauptbahnhof, Marienhof, Ostbahnhof und Leuchtenbergring inkl. Gleisanlagen sowie die Streckenführung / Tunnel / Rettungsschächte / Trogbauwerke sind in grundlegender Weise zu optimieren, um Funktionalität, Baubarkeit, Kostenrahmen sowie Ausführungs- und Inbetriebnahmetermine des Gesamtprojektes zu sichern. Dies beinhaltet:
— Objektplanung Lph. 1-4, 6/7 für die oben genannten Stationen;
— Tragwerksplanung Lph. 1-3, 6 für die oben genannten Stationen sowie für die Tunnelplanung und Rettungsschächte;
— TGA-Planung Lph. 1-4, 6/7 für die oben genannten Stationen;
— LST-Planung Lph. 1-4 und 6/7 sowie Neuerstellung der PT1-Planung;
— OLA-Planung Lph. 3-4 und 6/7 aufgrund notwendiger Anpassungen in der Trassierung, sowie Anpassung von Rückstromführung, Bahnerdung und Schutzmaßnahmen unterirdisch;
— 50Hz-Planung Lph. 1-4 und 6/7 aufgrund vorgenannter Maßnahmen in den unterirdischen und oberirdischen Bereichen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
2. S-Bahn-Stammstrecke München – Optimierung Planung
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden.
Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach Ablauf der Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Die Planungen der Stationen Hauptbahnhof, Marienhof, Ostbahnhof und Leuchtenbergring inkl. Gleisanlagen sowie die Streckenführung / Tunnel / Rettungsschächte / Trogbauwerke sind in grundlegender Weise zu optimieren, um Funktionalität, Baubarkeit, Kostenrahmen sowie Ausführungs- und Inbetriebnahmetermine des Gesamtprojektes zu sichern. Dies beinhaltet:
— Objektplanung Lph. 1-4, 6/7 für die oben genannten Stationen;
— Tragwerksplanung Lph. 1-3, 6 für die oben genannten Stationen sowie für die Tunnelplanung und Rettungsschächte;
— TGA-Planung Lph. 1-4, 6/7 für die oben genannten Stationen;
— LST-Planung Lph. 1-4 und 6/7 sowie Neuerstellung der PT1-Planung;
— OLA-Planung Lph. 3-4 und 6/7 aufgrund notwendiger Anpassungen in der Trassierung, sowie Anpassung von Rückstromführung, Bahnerdung und Schutzmaßnahmen unterirdisch;
— 50Hz-Planung Lph. 1-4 und 6/7 aufgrund vorgenannter Maßnahmen in den unterirdischen und oberirdischen Bereichen.
VA72
Fortschreibung Maßnahmen Querbahnsteig U9
Um die Überwachung bzw. Fortschreibung der Schnittstellen während der Vergabe- und Bauphase sicherzustellen, wurde dieser Nachtrag erstellt. Diese Aufgabenstellung ist im ursprünglichen Vertrag nicht enthalten.
Der AN ist mit der Planung der Maßnahmen auf dem Querbahnsteig beauftragt und daher bereits tief mit der Problemstellung und den hierzu entwickelten Lösungsansätzen vertraut. Da der AN zudem größtenteils auch alle weiteren Maßnahmen im Bereich der Gleishalle plant, kann nur auf diese Weise der notwendige ständige bidirektionaler Informationsfluss zwischen den zukünftigen AN Rückbau MAN-Dach und den anstehenden Maßnahmen sichergestellt werden. Bei einem möglichen Wechsel des AN könnte die erforderliche technische Kontinuität bei der Übertragung /Erweiterung der bisherigen Lösungsansätze nicht gewährleistet werden. Zusätzlich müsste mit einer mehrmonatigen Einarbeitungszeit gerechnet werden. Insbesondere würden die schon seit geraumer Zeit fortlaufend stattfindenden Abstimmungsprozesse und die darauf aufbauenden Planungsentscheidungen der übrigen Planungsbeteiligten bei einem Wechsel des AN entscheidend gestört werden.
Eine Neuvergabe würde zu nicht abschätzbaren Termin- und Kostenrisiken führen. Aufgrund der engen Terminschiene hätte das nachteilige Auswirkungen auf Folgemaßnahmen des Großprojekts der 2.SBSS. Ein Wechsel des AN ist daher weder aus technischer noch aus wirtschaftlicher Sicht möglich.