Immobilienbewertung und Beratungsleistung zur Erstellung von Wirtschaftlichkeit Referenznummer der Bekanntmachung: VG_2021_031
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Groß-Gerau
NUTS-Code: DE7 Hessen
Postleitzahl: 64521
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.aok.de/hessen
Abschnitt II: Gegenstand
Immobilienbewertung und Beratungsleistung zur Erstellung von Wirtschaftlichkeit
Immobilienbewertung und Beratungsleistungen zur Erstellung von Wirtschaftlichkeitsanalysen
AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen Gernsheimer Straße 43 64521 Groß-Gerau
Im Rahmen der Erarbeitung eines Immobiliengesamtkonzepts ist in der ersten Teilaufgabe eine Verkehrswertermittlung von 24 hessenweit verteilten Eigentumsobjekten durch Abruf aus einer vierjährigen Rahmenvereinbarung durch öffentlich bestellte und vereidigte Gutachterinnen/Gutachter vorzunehmen. In der zweiten, optionalen Teilaufgabe ist die Auftraggeberin bei der Erstellung von Investitions-/ Wirtschaftlichkeitsanalysen für unterschiedliche Handlungsoptionen und der Erarbeitung eines Immobiliengesamtkonzepts basierend auf der Bewertung des Immobilienportfolios zu unterstützen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Anlage_15_Eigenerklärung Handelsregisterauszug
Anlage_03_Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
Anlage_14_Eigenerklärung Wirtschaftsteilnehmer
Anlage_16_Eigenerklärung Haftpflichtversicherung
Anlage_18_Auskunft Umsatz
Anlage_16_Eigenerklärung Haftpflichtversicherung:
Ich erkläre/wir erklären, dass ich/wir über eine Betriebshaftpflichtversicherung in branchenüblicher Höhe verfüge/verfügen.
Darüber hinaus erkläre ich/erklären wir, dass im Zuschlagsfall vier Wochen nach Zuschlagserteilung der Nachweis über das Vorliegen einer Betriebshaftpflichtversicherung in vertraglich geltender Höhe vorgelegt wird.
Anlage_18_Auskunft Umsatz:
Die Auftraggeberin betrachtet die Bieterinnen/Bieter/Bietergemeinschaften, die nicht mindestens einen durchschnittlichen Jahresumsatz von [Betrag gelöscht] EUR (netto) nach Punkt 2.11.3. lit h. vorweisen können, als für die Auftragserfüllung nicht geeignet, so dass diese ausgeschlossen werden.
Zusätzliche Bewertung:
Es ist der "Spezifische Jahresumsatz" - Anteil Umsatz für Verkehrswertgutachten
Anlage_04_Referenzliste
Anlage_08a_Datenschutzbestimmungen
Anlage_08c_Verpflichtungserklärung Datenschutz
Anlage_17_Eigenerklärung Qualifikation
Anlage_04_Referenzliste:
Die Auftraggeberin betrachtet die Bieterinnen/Bieter/Bietergemeinschaften, die nicht mindestens zwei Referenzen nach Punkt 2.11.3. lit d. vorweisen können, als für die Auftragserfüllung nicht geeignet, so dass diese ausgeschlossen werden.
- Die Referenzen 1 und 2 müssen folgende Punkte erfüllen:
o mind. Netto-Wert von [Betrag gelöscht] EUR (pro Referenz)
o Referenzen sind in den vergangenen 4 Geschäftsjahren erbracht worden
o Referenzen lassen erkennen, dass sowohl zu allen einzelnen Gebäudetypen (z.B. Verwaltungsgebäude, Gewerbe + Wohnen, Sondernutzung) als auch allen Arten der Wertermittlung (Ertragswertverfahren, Sachwertverfahren, Vergleichswertverfahren) erstellt wurden.
o Die vorzulegenden Referenzleistungen müssen nicht gleichzeitig für den derselben Auftraggeber erbracht worden sein.
o Angefangene Projekte sind mind. zu 60 % erbracht worden, um als Referenz zu gelten.
Anlage_17_Eigenerklärung Qualifikation:
Die Auftraggeberin betrachtet die Bieterinnen/Bieter/Bietergemeinschaften, die nicht mindestens drei Projektmitarbeitende, davon zwei dauerhaft im Projekt eingesetzte Mitarbeitende und eine/einer davon mit Qualifikation öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige/öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken nach Punkt 2.11.3. lit g. vorweisen können, als für die Auftragserfüllung nicht geeignet, so dass diese aus-geschlossen werden.
Die Auftraggeberin betrachtet die Bieterinnen/Bieter/Bietergemeinschaft, wenn nicht mindestens eine öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige/ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger in den letzten fünf Jahren für eine öffentliche Auftraggeberin/einen öffentlichen Auftraggeber Leistungen (Verkehrswertermittlungen) erbracht hat für die Auftragserfüllung nicht geeignet, so dass diese ausgeschlossen werden.
Anlage_17_Eigenerklärung Qualifikation:
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige/öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken.
Anlage_10-Bewertungsmatrix: - Umsetzungskonzept:
1. Innerhalb der ersten 6 Monate der Vertragslaufzeit ist eine stichtagsbezogene Verkehrswertermittlung (Erstbegutachtung) von 24 Eigentumsobjekten der Auftraggeberin durchzuführen. In den Gutachten wird zusätzlich im Rahmen einer Kostenschätzung der Investitionsbedarf aufgrund offensichtlicher technischer und baulicher Risiken im zeitlichen Kontext aufgezeigt.
Hierfür soll ein Umsetzungskonzept in Form einer Präsentation auf maximal 10 Folien unter Berücksichtigung folgender Punkte eingereicht werden.
2. Im Rahmen der Erarbeitung eines Immobiliengesamtkonzepts sind in der zweiten Teilaufgabe Investitionsanalysen verschiedener Handlungsoptionen (z.B. Standortoptimierung, An-/Verkauf, Wechsel von Eigentum in Anmietung usw.) zur strategischen Ausrichtung von Standorten zu erstellen. Diese sind zusätzlich zu den Eigentumsobjekten auch für die Anmietungsstandorte zu erstellen. Für die folgende Aufgabenstellung wird von einer maximalen Standortzahl von 67 Immobilien ausgegangen. Hierfür soll ein Umsetzungskonzept in Form einer Präsentation auf maximal 8 Folien unter Berücksichtigung folgender Punkte eingereicht werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Angebot ist ausschließlich elektronisch in Textform einzureichen (siehe Punkt 2.5.3 der Bewerbungsbedingungen).
Die Angebote sind zusammen mit den Anlagen (siehe Angebotsaufforderung) bis zum Ende der Angebotsfrist (siehe unter Pkt. 2.6.der Bewerbungsbedingungen) über das Vergabeportal www.dtvp.de bei der Auftraggeberin einzureichen. Nur registrierte Bieter können Angebote abgeben. Zur Registrierung siehe Pkt. 2.4. der Bewerbungsbedingungen.
Für die Abgabe elektronischer Angebote, Teilnahmeanträge, Interessenbekundungen und Interessenbestätigungen wird innerhalb der E-Vergabeplattform ein kostenfreies Bietertool bereitgestellt. Das Bietertool ist eine Desktop-Anwendung, welche auf Ihrem Computer installiert werden muss. Die Dateien zur Installation des Bietertools werden im entsprechenden Projektraum des Vergabeverfahrens für das entsprechende Betriebssystem zum Download angeboten. Installationsroutinen stehen für Linux-, Mac-OS- und Windows-Betriebssysteme (64 und 32 Bit) zur Verfügung. I.d.R. sind für die Installation keine administrativen Rechte erforderlich. Weitere Informationen sind der den Vergabeunterlagen beigefügten Information nach § 11 VgV zu entnehmen.
Für die elektronische Angebotsabgabe ist - vorbehaltlich abweichender Angaben im konkreten Verfahren - für das vorliegende Vergabeverfahren die Textform nach § 126b BGB vorgesehen.
Hiernach ist eine lesbare Erklärung ausreichend, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden kann. Ei-ne eingescannte Unterschrift ist nicht notwendig. Die Nennung der Person des Erklärenden erfordert die Angabe der Identität desjenigen, dem die Erklärung zugerechnet werden soll. Bei natürlichen Personen ist der Name zu nennen, bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften der Firmenname sowie der konkrete Vertreter.
Bei Angeboten von Bietergemeinschaften muss das Angebot von dem bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft in Textform nach § 126b BGB oder signiert ein-gereicht und hochgeladen werden.
Sind Anlagen in den Bewerbungsbedingungen ausnahmsweise mit Unterschrift und Firmenstempel zu versehen (z.B. etwaige Erklärungen Dritter), so können die jeweiligen Anlagen mit den weiteren Angebotsunterlagen auf folgendem Weg eingereicht werden:
1. Datei der unterschriebenen und eingescannten Dritterklärung oder
2. Datei der unterschriebenen und abfotografierten Dritterklärung oder
3. Datei der E-Mail, mit dem der Dritte seine Erklärung an die Bieterin/ den Bieter übersandt hat.
Sind Anlagen in den Bewerbungsbedingungen mit Vor- und Nachnamen der ausstellenden Person zu versehen, werden diese als Word-Datei zur Verfügung gestellt. Diese Anlagen sind elektronisch auszufüllen und in PDF-Format dem Angebot beizufügen. Alternativ können diese Anlagen auch elektronisch ausgefüllt, ausgedruckt und eingescannt beigefügt werden. Insofern dienen die Word-Dateien lediglich als Ausfüllhilfen.
Die Dateinamen aller Dokumente müssen sich an den Namen der Originaldateien orientieren, um Verwechslungen auszuschließen.
HINWEIS: Die Angebote sind so abzugeben, dass alle Angebotsbestandteile nachträglich nicht mehr veränderbar sind.
Auf anderem Wege übermittelte Angebote, insbesondere solche per Telefax, E-Mail, über die Schaltfläche "Kommunikation" auf der Vergabeplattform dtvp oder per Fern-schreiben, sind nicht zulässig und werden ausgeschlossen. Ebenso unzulässig und unbeachtlich sind insbesondere eine Rücknahme oder Änderung eines Angebots per Telefax, E-Mail, über die Schaltfläche "Kommunikation" auf der Vergabeplattform dtvp oder per Fernschreiben.
Auf die Ausschlussgründe des § 57 Abs. 1 VgV wird verwiesen.
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y5SYYCU
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Einlegung von Rechtsbehelfen
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat..."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden..."