Lieferung und Bereitstellung eines Lehr- und Lernsystems zur E-Mobilität Referenznummer der Bekanntmachung: BS-E-Mobilität
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gelnhausen
NUTS-Code: DE719 Main-Kinzig-Kreis
Postleitzahl: 63571
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.mkk.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung und Bereitstellung eines Lehr- und Lernsystems zur E-Mobilität
Ziel der Ausschreibung ist die Lieferung und Bereitstellung eines Lehr- und Lernsystems für die Beruflichen Schulen im MKK bestehend aus:
- einem modularen Lernsystem
- Lernsystem für Antriebsstrang und (Wieder-) Inbetriebnahme
- einem rein elektrischen Schulungsfahrzeug, welches für Ausbildungszwecke aufbereitet und mit der entsprechenden Sicherheitstechnik ausgestattet ist
Gelnhausen
Der Main-Kinzig-Kreis (MKK) ist Träger von mehreren beruflichen Schulen im Kreisgebiet und in dieser Eigenschaft verantwortlich für die Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln für diese Schulen.
Derzeit werden an den Beruflichen Schulen Gelnhausen, der größten beruflichen Schule Hessens ca. 170 Auszubildende aus den Altkreisen Gelnhausen und Schlüchtern im Ausbildungsberuf Kraftfahrzeugmechatroniker/in mit unterschiedlichen Schwerpunkten beschult.
Auch die Gesellenprüfungen Teil I und Teil II finden, sowohl für den praktischen, als auch für den theoretischen Teil an dieser Schule statt.
Der Fachbereich Fahrzeugtechnik unterliegt einem kontinuierlichen technischen Wandel, dessen Dynamik in letzter Zeit durch die Themen Elektromobilität, Hybridtechnik, Fahrzeugvernetzung, Digitalisierung und Diagnosesysteme noch zugenommen hat.
Die Anzahl der Elektrofahrzeuge wird in den kommenden Jahren sehr stark zunehmen. Alle Fahrzeughersteller haben bereits, oder sind mit Hochdruck dabei, Fahrzeugmodelle mit Elektroantrieb in ihr Portfolio aufzunehmen. Somit werden zunehmend Fachkräfte zur Wartung und Reparatur dieser Fahrzeuge benötigt, die während ihrer Ausbildung entsprechend gut auf alle damit im Zusammenhang stehenden Themen vorbereitet werden müssen. Hierfür ist die zu beschaffende Ausstattung unerlässlich.
Ziel der Ausschreibung ist die Lieferung und Bereitstellung eines Lehr- und Lernsystems für die Beruflichen Schulen im MKK bestehend aus:
- einem modularen Lernsystem
- Lernsystem für Antriebsstrang und (Wieder-) Inbetriebnahme
- einem rein elektrischen Schulungsfahrzeug, welches für Ausbildungszwecke aufbereitet und mit der entsprechenden Sicherheitstechnik ausgestattet ist
IWB-EFRE-Programm Hessen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung und Bereitstellung eines Lehr- und Lernsystems zur E-Mobilität
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kerpen
NUTS-Code: DEA27 Rhein-Erft-Kreis
Postleitzahl: 50170
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.lucas-nuelle.de/2007/?land=DE
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer nur zulässig ist, soweit der Antragsteller:
• den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
• Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber ge-rügt hat,
• Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens mit Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
• den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt hat.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Auf die Regelungen in §§ 160, 161 GWB wird ausdrücklich hingewiesen.