Ausschreibung der Bio- und Grünabfallverwertung Referenznummer der Bekanntmachung: AZV1-21
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Hersfeld
NUTS-Code: DE733 Hersfeld-Rotenburg
Postleitzahl: 36251
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.azv-hef-rof.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Ausschreibung der Bio- und Grünabfallverwertung
Los 1: Verwertung von Bioabfällen incl. Abholung der Bioabfälle an den vom AG bestimmten Umschlageinrichtungen. ca. 11.000 Mg/a. Umschlag von Teilmengen auf der Umschlaganlage des AZV bis 31.05.2024 durch den AN
Los 2: Verwertung von Grünabfällen incl. Abholung der Grünabfälle an den vom AG bestimmten Umschlageinrichtungen. ca. 2.700 Mg/a. Umschlag auf der Umschlaganlage des AZV bis 31.05.2024 durch den AN
Bioabfallverwertung
Umschlagstellen im Landkreis Hersfeld-Rotenburg und Verwertungsanlagen des AN
einmalige einseitige Vertragsverlängerungsoption des AG für 2 Jahre
einmalige einseitige Vertragsverlängerungsoption des AG für 2 Jahre
Grünabfallverwertung
Umschlagstelle EZH des AZV und Verwertungsanlagen des AN
einmalige einseitige Vertragsverlängerungsoption des AG für 2 Jahre
einmalige einseitige Vertragsverlängerungsoption des AG für 2 Jahre
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Angabe des Gesamtumsatzes des Unternehmens und des Umsatzes bezüglich der Kompostierung von Bio- und/oder Grünabfällen bezogen auf die jeweils letzten drei Geschäftsjahre. Dazu sind die per Download zur Verfügung stehenden Formulare Umsatzangaben (Anlage 1.2) zu verwenden. Die Angaben können auf- oder abgerundet angegeben werden. Grundlage der Angaben müssen keine testierten Abschlüsse sein.
Mindestens eine aktuelle Erklärung (nicht älter als 2 Monate – gemessen ab dem Tag der Angebotsabgabe) durch ein Kreditinstitut oder eines Kreditversicherers, die dem Bieter finanziell geordnete Verhältnisse bescheinigen. Die Bankerklärung muss Rückschlüsse auf die Bonität des Bieters zulassen. Alternativ zum voranstehenden Satz kann der Bieter ein extern oder bankinternes Rating des Unternehmens vorlegen, das nicht älter als ein Jahr sein darf. Der AG kann bei Zweifeln an der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vom Bieter zusätzliche Nachweise verlangen. Auf gesonderte schriftliche Anforderung des AG ist eine Erklärung eines Kreditinstituts oder vergleichbare Einrichtung (s.o.), dass im Auftragsfall die geforderte Bürgschaft übernommen wird, vorzulegen.
Der Bieter kann im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, in dem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Ein Bewerber oder Bieter kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden (Einsatz als Nachunternehmer).
Zugelassene Nachweise gemäß anerkannter Präqualifikationsregister (z.B. HPQR) oder Datenbanken (§ 50 Abs. 3 Ziffer 1 VgV) werden wie individuelle Einzelnachweise anerkannt, sofern sie inhaltlich identisch sind. In Zweifelsfällen muss der Bieter die Richtigkeit seines Eintrags im Präqualifikationsregister belegen.
Aktuell gültige Zertifizierung nach EfbV (§56 KrWG), für ausländische Bieter ein gleichwertiger Nachweis (berufliche Leistungsfähigkeit).
Vorlage von mindestens einer aktuellen Referenz nach dem Formular „Anlage 1.3 Formular Referenzen Bio-Grünabfallverwertung.docx“ über die vergangenen 3 Jahre (zurückgemessen ab dem Tag der Angebotsabgabe) bezüglich der Kompostierung und/oder Vergärung von Bio- und/oder Grünabfällen. Auftraggeber, Ansprechpartner mit Telefonnummer und die Verwertungsmenge müssen im Formular angegeben sein. (berufliche Leistungsfähigkeit).
Zur Eignungsleihe und Präqualifikation siehe III.1.2).
Abgabe von Eigenerklärungen gemäß Formular Anlage 1.4 Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen.docx, für Angebote mit NU und im Fall von Bietergemeinschaften muss jedes Unternehmen eine entsprechende Erklärung einreichen (Anlage 1.4, Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen). Die Eigenerklärung des Bieters nach Formular Anlage 1.4 ist mit der Angabe von Ort, Datum und lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, abgegeben, dieses gilt auch für Angebote von Bietergemeinschaften, wenn der Bevollmächtigte der BG die Erklärung abgibt oder der Nachweis von allen Mitgliedern der BG abgegeben ist.
Verpflichtungserklärung nach HVTG (Anlage 2, Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Aufträgen). Die Verpflichtungserklärung muss die Benennung des Erklärenden enthalten und mit dem Angebot eingereicht werden.
Erklärung n. Anlage 1.5 zum Sachstand eines ggf. vorhandenen und/oder drohenden Ausschlusses aus Vergabeverfahren
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der AG weist darauf hin, dass gemäß § 56 Abs. 2-4 VgV Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten oder deren Nachweise Mängel aufweisen, ausgeschlossen werden können.
Der AG kann die Bieter jedoch unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder un-vollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Bieter können nicht darauf vertrauen, dass dies geschieht.
Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den AG innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Kommt der Bieter der Aufforderung nicht binnen der vom AG gesetzten Frist ordnungsgemäß und vollständig nach, wird das Angebot ausgeschlossen.
Die abgeforderten Eignungsnachweise sind identisch und müssen aus diesem Grund nur einmalig vorgelegt werden.
Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber von seinem Recht zur Nachforderung fehlender Unterlagen und Angaben Gebrauch macht, d.h. nachgeforderte Unterlagen und Angaben gelten für beide Lose ein- bzw. nachgereicht, da sie identisch sind.
Bezüglich der Wertung der Angebote wird darauf hingewiesen, dass die Vergabeentscheidung nach Maßgabe der Wirtschaftlichkeit (=bester Preis) über beide Lose unter Berücksichtigung möglicher Rabattierungen für eine Vergabe beider Lose an einen Bieter gefällt wird. Vorrangig vor der Einzellosvergabe ist somit der niedrigste Preis über beide Lose. Auf die Regelungen der Bewerbungsbedingungen nach BB Los 1+2 Nr. 14 wird ausdrücklich hingewiesen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
Nachfolgend ist der Wortlaut im Auszug von § 160 GWB wiedergegeben. Insbesondere wird auf Abs. 3 Nr. 4 hingewiesen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die Adresse der Vergabekammer und Faxnummer ist Nr. VI 4.1 zu entnehmen.