Abschluss eines Arztnetz-Vertrags für die ambulante Behandlung von Erwachsenen mit Herzinsuffizienz nach § 140a SGB V
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eschborn
NUTS-Code: DE7 Hessen
Postleitzahl: 65760
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.aok.de/hessen/
Abschnitt II: Gegenstand
Abschluss eines Arztnetz-Vertrags für die ambulante Behandlung von Erwachsenen mit Herzinsuffizienz nach § 140a SGB V
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist ein Vertrag, der zur besonderen Versorgung von Herzinsuffizienzpatienten nach § 140a SGB V entwickelt wurde. Der Abschluss des Vertrages erfolgt im Rahmen eines sogenannten "Open-House-Modells" Der Beitritt bzw. der Vertragsschluss kann jederzeit und zu den gleichen Bedingungen erfolgen. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht geführt. Interessierte Ärztenetze können dazu bei der unter Punkt I.1 genannten Kontaktadresse (vorzugsweise per E-Mail) die Teilnahmeunterlagen sowie den Vertrag anfordern. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist, dass das interessierte Arztnetz die angeforderten Teilnahmeunterlagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorlegt. Mit jedem Arztnetz, das die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, wird ein Vertrag abgeschlossen. Der früheste Vertragsbeginn ist der 01.09.2021. Sämtlich abgeschlossene Verträge enden spätestens am 31.08.2024.
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist ein Vertrag, der zur Besonderen Versorgung von Herzinsuffizienzpatienten nach § 140a SGB V entwickelt wurde. Der Abschluss des Vertrags erfolgt im Rahmen eines sogenannten "Open-House-Verfahrens". Durch Früherkennung besonders gefährdeter Patientinnen und Patienten und patientenorientierte Versorgung entlang definierter Behandlungspfade soll ein beschleunigter Zugang zur Behandlung und eine optimierte Versorgung zur Verbesserung der Lebensqualität, Vermeidung von Folgeerkrankungen und verringerter Hospitalisierung führen. Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten Arztnetzen ein Vertragsabschluss angeboten. Interessierte Ärztenetze können dazu bei der unter Punkt I.1 genannten Kontaktadresse (vorzugsweise per E-Mail) die Teilnahmeunterlagen sowie den Vertrag anfordern. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist, dass das interessierte Arztnetz die angeforderten Teilnahmeunterlagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorlegt. Mit jedem Arztnetz, das die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, wird ein Vertrag abgeschlossen. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Der Vertragsschluss bzw. Beitritt kann jederzeit und zu den gleichen Bedingungen erfolgen. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht geführt. Der früheste Vertragsbeginn ist der 01.09.2021. Der späteste Zeitpunkt zum Beitritt ist der 01.09.2023. Sämtlich abgeschlossene Verträge enden spätestens am 31.08.2024. Einvernehmlich können sich beide Vertragsparteien auf eine Vertragsverlängerung von mindestens 12 Monaten zu gleichen Vertragsbedingungen über den 31.08.2024 einigen. Weiterführende Informationen können den anzufordernden Unterlagen entnommen werden.
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des Vergaberechts. Um ein weitestgehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigen Vertragsabschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben wie bspw. die Verfahrensbezeichnung "offenes Verfahren", sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht verbunden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärung in Bezug auf die geforderten Teilnahmevoraussetzungen:
1. Das Arztnetz ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Ärzten in einer definierten Region
2. Die Netzpraxen befinden sich in einem zusammenhängenden Gebiet. Hierbei ist als zusammenhängendes Gebiet der gleiche Landkreis oder das Grenzgebiet (20km) des Landkreises definiert.
3. Innerhalb des Netzes sind mehrere Facharztgruppen vertreten, davon in jedem Fall Hausärzte.
4. Ärzte des Netzes haben innerhalb des letzten Jahres mindestens 400 Herzinsuffizienzpatienten der AOK Hessen betreut. Diese Angabe kann von der AOK Hessen nach Eingang der Eigenerklärung geprüft werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des Vergaberechts. Die folgenden Angaben erfolgen daher rein vorsorglich. Eine weitergehende Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, ist damit nicht verbunden. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): „§ 160 GWB Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt. 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."