Erweiterung der Digitalisierung des behördlichen Abschussmanagements (Gesamtkonzept) Referenznummer der Bekanntmachung: 3846/321
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gießen
NUTS-Code: DE72 Gießen
Postleitzahl: 35398
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ekom21.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erweiterung der Digitalisierung des behördlichen Abschussmanagements (Gesamtkonzept)
Beschaffung einer integrierten Softwarelösung für den Bereich behördliches Abschussmanagement für die Themenfelder Abschussplan, Streckenliste und Auswertungen, um die Nutzung durch die hessischen Jagdbehörden, die Jagdausübungsberechtigten und weitere Beteiligte (zusammen „Nutzer“), unter Einbeziehung der verfügbaren Jagdverwaltung, vereinfachen zu können.
Für das Abschussmanagement sind u.a. im Kontext der OZG-Vorhaben die Themenfelder Abschussplan, Streckenliste und Auswertungen für eine erweiterte Digitalisierung identifiziert worden um diese Prozesse für die hessischen Jagdbehörden, die Jagdausübungsberechtigten und weitere Beteiligte (zusammen „Nutzer“) vereinfachen zu können. Zur Umsetzung dieser Zielsetzung erwägt die ekom21 die Beschaffung einer integrierten Softwarelösung, die in einer homogenen Lösung folgende Themenbereiche und Aspekte der vorgenannten Prozesse mittels einer Portal-Lösung realisiert und umsetzt:
- Internet-Sachdatenerfassung für die Vorgänge Abschussplan und Streckenlisten durch die Jagdausübungsberechtigten
- Einbindung weiterer beteiligter Personen (Sachkundiger, Leiter der Hegegemeinschaft etc.) über das Internet.
- Automatisierte Überführung der erfassten Sachdaten in das für die Jagdverwaltung eingesetzte Fachverfahren
- Realisierung einer digitalen Abschussplan-Bescheid-Erstellung/-Zustellung
- Bereitstellung von Auswertungen, Statistiken und Reporting als digitale, medienbruchfreie Lösung
Die beabsichtigte Beauftragung umfasst die Beschaffung, Anpassung und Erstellung der integrierten Softwarelösung, deren Lizenzierung sowie die spätere Softwarepflege und ggf. weitere Dienstleistungen.
Die ekom21 erwägt, den Auftrag für die gewünschten Leistungen an den in Abschnitt V.2.3) der Bekanntmachung benannten Auftragnehmer („vorgesehene Auftragnehmer“) zu vergeben.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Die ekom21 hat festgestellt, dass die Besonderheiten der beabsichtigen Auftragsvergabe dazu führen, dass nur ein Unternehmen die Anforderungen an die zu beschaffende Softwarelösung zu dem benötigten Zeitpunkt erfüllen kann, nämlich der in Abschnitt V.2.3) der Bekanntmachung benannte Auftragnehmer. Dies beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Aus technischen Gründen und aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b und c VgV) kann nur der vorgesehene Auftragnehmer die benötigen Leistungen erbringen. Es gibt auch keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung und der mangelnde Wettbewerb ist nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter (§ 14 Abs. 6 VgV).
Der vorgesehene Auftragnehmer ist Hersteller der Fachsoftware WorkOffice „Jagdverwaltung“. Diese wird mit einer Ausnahme von allen Unteren Jagdbehörden (UJB) in Hessen zur Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen im Bereich des Jagdrechts genutzt. Um die mit der beabsichtigten Beschaffung verfolgte Intensivierung und Erweiterung der Digitalisierung im Abschussmanagement zu erreichen, ist eine enge technische Verzahnung und größtmögliche Interaktion mit dieser Fachsoftware unabdingbar. Die zu beauftragende Softwarelösung muss mit der bei den UJB eingesetzten Fachsoftware technisch gekoppelt werden, weil die damit verwaltete Datenbasis für alle Prozesse der zu beschaffenden Softwarelösung zwingend benötigt wird. Ferner ist ein Datenaustausch zwischen der eingesetzten Fachsoftware und der benötigten Softwarelösung über eine bidirektionale Datenschnittstelle zwingend notwendig. Ziel der beabsichtigen Auftragsvergabe ist die Entwicklung möglichst „komplett durchdigitalisierter“ Prozesse. Immer dann, wenn dies möglich ist, sollen die über das Online-Frontend erfassten Daten automatisiert in die Fachsoftware übernommen werden können und Auswertungen medienbruchfrei und tagesaktuell bereitgestellt werden. Ferner müssen im Rahmen der Funktionalität „Bescheid-Erstellung/-Zustellung“ Abhängigkeiten zur Fachsoftware berücksichtigt werden, insbesondere um die Doppelt-Ausstellung von Bescheiden zu verhindern. Aus diesen Gründen müssen die geplanten Funktionalitäten auf die Logik und technische Umgebung der Fachsoftware hin entwickelt werden.
Ein Zugriff von Drittsystemen bzw. Softwarekomponenten auf die Fachanwendung ist derzeit nur für den Hersteller der bei den UJB eingesetzten Fachanwendung möglich, da nur dieser Schnittstellen und Datenformate kennt. Standardisierte vom Hersteller freigegebene und dokumentierte Schnittstellen, über die die Fachsoftware von Drittkomponenten angesprochen werden könnte, existieren derzeit nicht. Der Hersteller der Fachsoftware hat sich nicht bereit erklärt, offene Schnittstellen zu nicht von ihm implementieren Fremdsystemen zu erstellen. Die Schutzrechte an der Fachanwendung liegen ausschließlich beim Hersteller der Fachanwendung. Aufgrund dessen ist nur dieser berechtigt, die hier erforderlichen Anpassungen und Schaffung von (bidirektionalen) Schnittstellen vorzunehmen.
Hinzu kommt aber auch, dass im Rahmen Koppelung mit der bei den UJB eingesetzten Fachsoftware Gefahren und Risiken, z.B. von Fehlfunktionen und Kompatibilitätsproblemen, auftreten können, wenn der Auftrag nicht vom Hersteller der Fachanwendung ausgeführt würde, sondern von einem Dritten.
Deshalb wird diese Veröffentlichung gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 2 GWB vorgenommen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Erweiterung der Digitalisierung des behördlichen Abschussmanagements (Gesamtkonzept)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bovenden
NUTS-Code: DE91C Göttingen
Postleitzahl: 37120
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung mit der der Auftraggeber seine Absicht zum Vertragsabschluss mit dem vorgesehenen Auftragnehmer bekundet. Ein Vertragsschluss ist daher noch nicht erfolgt.
2. Der Abschluss des Vertrages erfolgt gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB frühestens zehn Kalendertage nach dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung. Es wird daher darauf hingewiesen, dass es sich bei dem in Abschnitt V, Nr. 2.1) der Bekanntmachung angegebenen Datum um das heutige handelt, da technisch keine späteren Termine zugelassen werden.
3. Die in Abschnitt II, Nr. II.1.7) und Abschnitt V, Nr. V.2.4 angegebenen Werte entsprechen nicht den tatsächlichen Werten. Die Angaben erfolgen nur, weil das Eingabeformular dort zwingend eine Eintragung verlangt. Die tatsächlichen Werte werden nicht bekanntgemacht, weil die berechtigten geschäftlichen Interessen des vorgesehenen Auftragnehmers betroffen sind und die Veröffentlichung den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde (vgl. Artikel 50 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64295
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
Der Auftraggeber ist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verpflichtet, vor dem Zuschlag eine Wartefrist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, einzuhalten, bevor er den Vertrag abschließt. Innerhalb dieser Zeit kann die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, auf Antrag eines Betroffenen bei der zuständigen Vergabekammer nachgeprüft werden.
§ 135 GWB lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.