Softwarelösung zur Unterstützung der Digitalisierung von Familien- u. Geburtenbüchern im Standesamt Referenznummer der Bekanntmachung: 3846/322
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gießen
NUTS-Code: DE72 Gießen
Postleitzahl: 35398
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ekom21.de
Abschnitt II: Gegenstand
Softwarelösung zur Unterstützung der Digitalisierung von Familien- u. Geburtenbüchern im Standesamt
Beschaffung einer integrierten Softwarelösung zur Registerdigitalisierung für den Bereich Standesamtswesen zur Nutzung durch ekom21 - Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen (ekom21), der bezugsberechtigten Verbandsmitglieder und Kunden.
Es ist beabsichtigt, den Auftrag an den in Abschnitt V.2.3) der Bekanntmachung angegebene Auftragnehmer zu vergeben.
Die ekom21 beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung ohne Begründung einer Abnahmeverpflichtung zur Deckung noch nicht detailliert plan- und konkretisierbarer Beschaffungsbedarfe der Bezugsberechtigten einer Fachanwendung zur Registerdigitalisierung im Standesamt
Die ekom21 nutzt das Standesamtsverfahren AutiSta des Herstellers Verlag für Standesamtswesen GmbH als zentrale und flächendeckende Softwarelösung für ihre bezugsberechtigten Kunden.
Diese Softwarelösung Autista ist bundesweit das einzige Verfahren, dass die Standesämter in ihren Aufgaben unterstützt, es gibt kein anderes Standesamtsverfahren in Deutschland. Daher ist die ekom21 auf die Softwarelösung, nämlich das Standesamtsverfahren AutiSta, festgelegt. Die zu beschaffende Softwarelösung muss uneingeschränkt kompatibel zum Standesamtsverfahren AutiSta sein, damit die Daten von Autista abgeholt und in Autista verarbeitet werden können. DiRegiSta wird vom Verlag für Standesamtswesen als optionales Modul angeboten, um die Standesämter bei der Nacherfassung der elektronischen Register zu unterstützen.
Ziel der beabsichtigten Auftragsvergabe ist die Beschaffung integrierten Softwarelösung zur softwareseitigen Unterstützung des Standesamtsverfahrens AutiSta in Standesämtern.
Die Fachanwendung muss folgende Anforderungen erfüllen:
- Auslesen der Familien- und Geburtenbücher per OCR-Erkennung,
- Bereitstellen der für die Registererzeugung relevanten Daten gem. Schnittstelle und
- Übergabe an das Standesamtsverfahren AutiSta, damit dort die Nacherfassung der Register durchgeführt werden kann.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die ekom21 hat im Rahmen einer Markterkundung festgestellt, dass die Besonderheiten der beabsichtigen Auftragsvergabe dazu führen, dass zu den vorgesehenen Zeitpunkten nur ein Unternehmen die Anforderungen der ekom21 erfüllen kann, nämlich der vorgesehene Auftragnehmer.
Die erwogene Auftragserteilung an den in Abschnitt V.2.3) der Bekanntmachung angegebenen Auftragnehmer stützt sich auf auftragsbezogene Sachgründe in Bezug auf technische Anforderungen an das zu beschaffende Produkt. Die Realisierung der vorgesehenen Beauftragung erfordert eine Integration, Kompatibilität und Interaktion mit bzw. in der für die ekom21 zentralen Fachanwendung AutiSta.
Die ekom21 geht daher davon aus und ist der festen Überzeugung, dass die zu beschaffenden Produkte allein durch den in Abschnitt V.2.3) der Bekanntmachung angegebenen Auftragnehmer erfolgen kann.
Deshalb wird diese Veröffentlichung gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 2 GWB vorgenommen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Softwarelösung zur Unterstützung der Digitalisierung von Familien- u. Geburtenbüchern im Standesamt
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60314
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung mit der der Auftraggeber seine Absicht zum Vertragsabschluss mit dem vorgesehenen Auftragnehmer bekundet. Ein Vertragsschluss ist daher noch nicht erfolgt.
2. Der Abschluss des Vertrages erfolgt gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB frühestens zehn Kalendertage nach dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung. Es wird daher darauf hingewiesen, dass es sich bei dem in Abschnitt V, Nr. 2.1) der Bekanntmachung angegebenen Datum um das heutige handelt, da technisch keine späteren Termine zugelassen werden.
3. Die in Abschnitt II, Nr. II.1.7) und Abschnitt V, Nr. V.2.4 angegebenen Werte entsprechen nicht den tatsächlichen Werten. Die Angaben erfolgen nur, weil das Eingabeformular dort zwingend eine Eintragung verlangt. Die tatsächlichen Werte werden nicht bekanntgemacht, weil die berechtigten geschäftlichen Interessen des vorgesehenen Auftragnehmers betroffen sind und die Veröffentlichung den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde (vgl. Artikel 50 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64295
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
Der Auftraggeber ist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verpflichtet, vor dem Zuschlag eine Wartefrist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, einzuhalten, bevor er den Vertrag abschließt. Innerhalb dieser Zeit kann die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, auf Antrag eines Betroffenen bei der zuständigen Vergabekammer nachgeprüft werden.
§ 135 GWB lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.