Beschaffung von De-Mail Leistungen Referenznummer der Bekanntmachung: VG-3000-2021-0062
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: O1080/0002/162
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE7 Hessen
Postleitzahl: 65185
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 611 / 340-0
Fax: +49 611 / 340-1150
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabe.hessen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von De-Mail Leistungen
Beschaffung von De-Mail Leistungen für die Hessische Landesverwaltung.
Hessische Zentrale für Datenverarbeitung
Mainzer Straße 29
65185 Wiesbaden
Mit Veröffentlichung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Hessen Nr. 21 vom 24. September 2018 wurde der verbindliche Einsatz von De-Mail für alle hessischen Dienststellen zum 1.1.2020 amtlich bekannt gegeben.
Nach Art. 1 Hessisches Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (Hessisches E-Government-Gesetz — HEGovG), § 3 Elektronische Kommunikation, Abs. 2 (ist) Jede Behörde des Landes [...] verpflichtet, den Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. IS. 666), zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.11.2019 I 1626, zu eröffnen [...].
Die beschriebenen und bereits bezogenen Leistungen müssen somit langfristig für das Land Hessen weiter zu beziehen sein. Um die durch das EGov-Gesetz verbindliche landesweite Erreichbarkeit der Dienststellen mit De-Mail weiterhin gewährleisten zu können, muss diese Leistung neu ausgeschrieben werden.
Technischer Hintergrund: Mittels De-Mail soll ein sicherer, vertraulicher und nachweisbarer Geschäftsverkehr für Benutzer der Landesverwaltung im Internet sichergestellt werden.
Ziel ist der Empfang und das Versenden von De-Mails. Dies bedingt den weiteren Betrieb einer Infrastruktur, den sog. De-Mail-Gateways im Rechenzentrum. Diese sind als Connectoren in die bestehende E-Mail-Infrastruktur der Landesverwaltung integriert. Der Connector stellt das Bindeglied zwischen der Infrastruktur der hessischen Landesverwaltung und der Infrastruktur des De-Mail-Dienstanbieter (DMDA)
Her. Damit können ausgehend von der zentralen Mail-Plattform ZEM De-Mails über den DMDA an De-Mail-Empfänger (inner- und außerhalb der hessischen Landesverwaltung) versendet werden (und umgekehrt). Für berechtigte Benutzer aus der Landesverwaltung wird auf dem Gateway deren bestehende E-Mail-Adresse auf die entsprechende De-Mail-Adresse gemappt.
Mindestvertragslaufzeit: 24 Monaten. Nach Ablauf dieser Mindestlaufzeit verlängert sich der Rahmenvertrag um jeweils 1 weiteres Jahr, wenn nicht der Auftraggeber spätestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit kündigt. Der Rahmenvertrag endet spätestens nach Ablauf von 48 Monaten nach Zuschlags- erteilung. Danach gilt er auch ohne gesonderte Kündigung als beendet.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Im Hinblick auf die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung des Bieters wird folgendes verlangt:
De-Mail-Dienste dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, die durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) akkreditiert wurden und das entsprechende Prüfsiegel besitzen (vgl. § 17 Abs. 1 De-Mail-G).
Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge kann der öffentliche Auftraggeber dann, wenn Bieter eine bestimmte Berechtigung besitzen müssen, um die betreffende Dienstleistung in Ihrem Herkunftsstaat erbringen zu können, von den Bewerbern oder Bietern verlangen, ihre Berechtigung nachzuweisen (§ 44 Abs. 2 VgV).
Nach § 21 De-Mail Gesetz hat das BSI als zuständige Behörde die Namen der akkreditierten Dienstanbieter zu veröffentlichen. Dazu sind neben der Akkreditierungs-ID auch die jeweiligen akkreditierten Dienste, die Kennzeichnungen der hierfür genutzten Domänen sowie die Gültigkeitsdauer der Akkreditierung, die nach § 17 De-Mail-Gesetz alle drei Jahren zu erneuern ist, aufgeführt. Siehe:
Vor Zuschlagserteilung prüft die Vergabestelle daher nach, ob der jeweilige Bieter als akkreditiertes Unternehmen auf der Website des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gelistet ist. Ist der Bieter nicht gelistet, fehlt die für die Dienstleistungserbringung nötige Berechtigung und das Angebot wird aufgrund der mangelnden Eignung ausgeschlossen.
Hinweis der Vergabestelle:
Die Vergabestelle behält sich im Rahmen der Angebotsprüfung die Vorlage der Akkreditierungsurkunde in Kopie jederzeit vor.
Gemäß § 7 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes vom 19. Dezember 2015 — HVTG — (GVBl. S. 354) weist die Vergabestelle in der Bekanntmachung darauf hin, dass die Bieter (Bietergemeinschaft) sowie deren Nachunternehmer (Unterauftragnehmer) bzw. Verleihunternehmen (§ 8 Abs. 1 HVTG) die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach § 4 Abs. 1 bis 5 HVTG (Tariftreueerklärung), § 6 HVTG
(Mindestentgelterklärung) mit ihrem digitalen Angebot abzugeben haben (Datei „Verpflichtungserklaerung_oeff_AG“). Die Verpflichtungserklärung bezieht sich nicht auf Beschäftigte, die bei einem Bieter, Nachunternehmer und Verleihunternehmen im EU-Ausland beschäftigt sind und die Leistungen im EU-Ausland erbringen.
Abschnitt IV: Verfahren
Entfällt.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Eine Beschreibung der zu vergebenden Leistung steht auf der Vergabeplattform des Landes Hessen (https://vergabe.hessen.de) zur Verfügung und muss dort heruntergeladen werden.
Die Vergabestelle weist die Bieter in den Vergabeunterlagen darauf hin, dass der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 GWB ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifikationssystemen erbringen können (§ 122 Abs. 3 GWB, § 13 HVTG). Ebenso weist sie darauf hin, dass sie als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 GWB die Vorlage der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung der Kommission (EU) Nr. 2016/7 vom 5. Januar 2016 akzeptiert.
Mit dem Angebot sind einzureichen:
Erklärung betreffend Ausschluss wegen schwerer Verfehlungen (Datei „Erklaerung_Vergabesperre“) und die Erklärungen zu den Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 GWB (Datei „Eigenerklaerung_Ausschlussgruende_Par_123_GWB“ und Datei "Eigenerklaerung_Ausschlussgruende_Par_124_GWB").
Wirtschaftlichkeitsprüfung / Zuschlagskriterien:
a) Ausschlusskriterien
Für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots hat der Bieter zunächst den Kritrienkatalog (Datei „Kriterienkatalog_2021-62“) vollständig auszufüllen. Bei den dort aufgestellten Kriterien handelt es sich um Mindestanforderungen (Ausschlusskriterien) gem. den Ziffern 4.2.2 bis 5.3.2 der Leistungsbeschreibung, die der Bieter uneingeschränkt erfüllen muss. Die Fragen / Kriterien sind entweder mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortet. Wird eine der Fragen / Kriterien mit „Nein“ beantwortet, führt dies zum Angebotsausschluss.
b) Zuschlagskriterium „Preis“
Den Zuschlag erhält der Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot in Bezug auf den Preis (= Zuschlagskriterium zu 100 %). Entscheidend ist hier die Gesamtangebotssumme (brutto), die sich aus den Summen der entsprechenden Positionen im Preisblatt (Datei „Preisblatt_2021-62“) ergibt. Werden mehrere Angebote mit dem gleichen Preis abgegeben, entscheidet das Los über den Zuschlag.
Weitere Hinweise zur Auftragsausführung:
— Bei dem Auftragnehmer muss es sich um ein nach § 18 De-Mail-Gesetz akkreditiertes De-Mail Unternehmen handeln. Über einen Wegfall der Akkreditierung während der Vertragslaufzeit ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Der Rahmenvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf mit Wegfall der Akkreditierung.
— Der Auftragnehmer muss über einen bestellten Datenschutzbeauftragten mit der gesetzlich geforderten Fachkunde im Bereich Datenschutz und ITSicherheit verfügen.
— Der Auftragnehmer muss über einen offiziell bestellten Sicherheitsbeauftragten verfügen.
Hinweis zur Obergrenze des Rahmenvertrages:
Für die Rahmenvereinbarung wird folgende Höchstabnahmemenge / Obergrenze (netto) festgelegt: [Betrag gelöscht] EUR (netto). Im Vergleich zur Auftragswertschätzung wurde das Volumen der Höchstabnahmemenge um 20 % erhöht. Hierdurch sollen Unwägbarkeiten bei der Auftragswertschätzung ausgeglichen werden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3 § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.