Maschinentechnische Beratung – Beweiserhebungs- & Schlichtungsverfahren Referenznummer der Bekanntmachung: 21FEI52456
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Maschinentechnische Beratung – Beweiserhebungs- & Schlichtungsverfahren
Maschinentechnische Beratung – Beweiserhebungs- & Schlichtungsverfahren.
ABS/NBS K/B StA1 Ka-Ba PfA 1.2, Tunnel Rastatt, Maschinentechnische Beratung – Beweiserhebungs- & Schlichtungsverfahren.
2014-DE-TM-0094-M
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Am 12. August 2017 kam es zur Havarie des Tunnel Rastatt. Zur Klärung der Havarie wurde zwischen der Auftragnehmer des Bauvorhaben Tunnel Rastatt und der DB Netz AG die Durchführung eines Beweiserhebungs- & Schlichtungsverfahren vereinbart, für welches eine maschinentechnische Beratung notwendig ist. Für diese Leistung im Beweiserhebungs- & Schlichtungsverfahren sind die konkreten Kenntnisse und die besondere fachliche Expertise aus dem Bauvorhaben „Tunnel Rastatt“ erforderlich, über die aufgrund der langen Vorbefassung mit dem Bauvorhaben nur das Ingenieurbüro verfügt, das seit Beginn des Bauvorhabens „Tunnel Rastatt“ die Leistung der maschinentechnischen Beratung erbringt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Maschinentechnische Beratung – Beweiserhebungs- & Schlichtungsverfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.