Dienstleistungskonzessionsvergabe zum aktiven Betrieb eines Telekommunikationsnetzes / Glasfasernetz für 11 ausgewählte Schulen und Krankenhäuser im Main-Kinzig-Kreis Referenznummer der Bekanntmachung: 60256-11
Zuschlagsbekanntmachung – Konzession
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gelnhausen
NUTS-Code: DE719 Main-Kinzig-Kreis
Postleitzahl: 63571
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.breitband-mkk.de
Abschnitt II: Gegenstand
Dienstleistungskonzessionsvergabe zum aktiven Betrieb eines Telekommunikationsnetzes / Glasfasernetz für 11 ausgewählte Schulen und Krankenhäuser im Main-Kinzig-Kreis
Die Aufraggeberin führte im Jahre 2019 ein europaweites Dienstleistungskonzessionsvergabeverfahren bezüglich der aktiven Dienste für die Versorgung von Gewerbegebieten im MKK durch, in dem sich das Angebot der Vodafone GmbH durchsetzen konnte. Die Ausweitung der Leistungen der Vodafone GmbH auch auf Schulen und Krankenhäuser dient dazu, in den jeweiligen Schulen und Krankenhäusern gigabitfähige Anschlüsse zu errichten.
Dienstleistungskonzession zum zum aktiven Betrieb eines Telekommunikationsnetzes / Glasfasernetz für 11 ausgewählte Schulen und Krankenhäuser im Main-Kinzig-Kreis.
- Kriterium: Pachtzins/Preis
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Vergabe an die Vodafone GmbH ist nach Art. 43 Abs. 2 der Konzessionsvergaberichtlinie 2014/23/EU vom 26.02.2014 sowie § 154 Nr. 3 lit. b) i. V. m. § 132 Abs. 3 GWB gerechtfertigt. Die Erweiterung des bereits bestehenden Konzessionsvertrages mit der Vodafone GmbH auf Krankenhäusern und Schulen macht nicht einmal 1 Prozent des Ursprungsauftragsvolumens aus und liegt deutlich unter dem maßgeblichen Schwellenwert. Auch der Gesamtcharakter der Konzession wird nicht verändert.
Auftragserweiterung auf der Grundlage der de-minimis-Regelung nach Art. 43 Abs. 2 der Konzessionsvergaberichtlinie 2014/23/EU vom 26.02.2014 sowie § 154 Nr. 3 lit. b) i. V. m. § 132 Abs. 3 GWB.
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
Dienstleistungskonzessionsvergabe an die Vodafone GmbH zum aktiven Betrieb eines Telekommunikationsnetzes / Glasfasernetz für 11 ausgewählte Schulen und Krankenhäuser im MKK
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40549
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei den unter Abschnitten II.1.7) und V.2.4) genannten Werten handelt es sich um fiktive Angaben, die aufgrund technischer Vorgaben gemacht werden mussten. Die tatsächlichen Auftragswerte können zum Schutz berechtigter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht offengelegt werden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
Nach §§ 155 ff. GWB.
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden und
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.