Verkehrsleistungen im Linienbündel „205: Eschwege – Wanfried“
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Echwege
NUTS-Code: DE737 Werra-Meißner-Kreis
Postleitzahl: 37269
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.igdb.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verkehrsleistungen im Linienbündel „205: Eschwege – Wanfried“
Beauftragung der Eschweger Omnibusverkehr Frölich GmbH in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 2 lit. c), Abs. 6 VgV.
Die Eschweger Omnibusverkehr Frölich GmbH betreibt das Linienbündel „205: Eschwege – Wanfried“ eigenwirtschaftlich. Aufgrund pandemiebedingt und strukturell stark rückläufiger Erlöse sowie gestiegener Lohnkosten und einem Rückgang der Erstattungsleistungen nach SGB IX kann die Leistung nicht mehr kostendeckend betrieben werden. Der Betreiber beabsichtigt die unmittelbar bevorstehende Beantragung einer dauerhaften Entbindung von der Betriebspflicht.
Die NWM als zuständige Aufgabenträgerorganisation beabsichtigt in Kooperation mit der Verkehrsverbund und Fördergesellschaft Nordhessen mbH (NVV) die Integration der Verkehrsleistung in ein regionales Linienbündel des NVV (LB 2 oder 3). Diese Integration soll zum Fahrplanwechsel 2022 oder 2023 erfolgen, abhängig vom Ausgang einer planerischen Prüfung. Zu einem dieser Zeitpunkte wird die Leistung mit einem Linienbündel des NVV in einem wettbewerblichen Verfahren vergeben.
Für den Übergangszeitraum bis zur Integration des Linienbündels 205 soll der bisherige Betreiber mit der Erbringung der Verkehrsleistung beauftragt werden. Dabei hat die Erfüllung des öffentlichen Verkehrsinteresses im Rahmen der Daseinsvorsorge und insbesondere die Sicherstellung der lückenlosen Beförderung der vorhandenen Fahrgäste höchste Priorität.
Die Beauftragung des in Ziffer V.2.3) genannten Bestandsbetreibers ist alternativlos für die Sicherstellung der lückenlosen übergangsweisen Leistungserbringung. Die Beauftragung ist zudem verkehrlich problemlos, da das Unternehmen in der Vergangenheit über Jahre hinweg die bekanntmachungsgegenständlichen Verkehre zuverlässig und sicher erbracht hat.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Aufgrund der bestehenden personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung (Konzession), der Kurzfristigkeit, des Umfangs der Leistung und der sehr kurzen Laufzeit des Vertrages ist eine Durchführbarkeit für Dritte nicht gegeben.
Der bisherige Betreiber hat erklärt, aufgrund der vorhandenen Ressourcen die Möglichkeit zu haben, den Linienverkehr lückenlos und im vollen Umfang aufrecht zu erhalten.
Die Beauftragung eines anderen Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen. Ein Betreiberwechsel wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten für die NWM verbunden. Auch mit Blick auf die personenbeförderungsrechtliche Liniengenehmigung kommt für die Erbringung der Leistung nur der derzeitige Betreiber des Linienbündels in Betracht. Dies rechtfertigt ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs.4 Nr. 2 lit. c) VGV. Vernünftige Alternativen oder Ersatzlösungen zur Aufrechterhaltung des Verkehrsdienstes als Bestandteil der Daseinsvorsorge bestehen nicht und der mangelnde Wettbewerb ist nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter, die zusätzlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 6 VgV sind erfüllt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eschwege
NUTS-Code: DE737 Werra-Meißner-Kreis
Postleitzahl: 37269
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Diese Bekanntmachung ist eine freiwillige Ex-ante Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Abs. 3 GWB. Die Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) VgV liegen vor, in dessen Rahmen Verhandlungen ausschließlich mit dem konzessionierten Bestandsbetreiber zulässig sind.
2. Das Formular ermöglicht in V.2.1.) bedauerlicherweise nicht, ein Datum in der Zukunft anzugeben. Der Abschluss ist noch nicht erfolgt. Die Angabe des Tags der Zuschlagsentscheidung unter V.2.1) bezieht sich auf den Tag der Absendung dieser Bekanntmachung mit der Absicht, den Bestandsbetreiber mit der Aufrechterhaltung eines ÖPNV-Angebotes für die Allgemeinheit bei drohender Einstellung des Verkehrsdienstes zu beauftragen. Die beabsichtigte Beauftragung des Bestandsbetreibers erfolgt nicht vor Ablauf von 10 Kalendertagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, vgl. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB.
3. Bei den unter den Ziffern II.1.7) und V.2.4) genannten Werten handelt es sich nicht um den tatsächlichen Auftragswert. Dieser wird nicht offengelegt, weil dies den geschäftlichen Interessen des Auftragnehmers schadet und den Wettbewerb in dem beabsichtigten, nachfolgenden Vergabeverfahren über eine Bestellung für einen größeren Einsatz beeinträchtigen würde.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Nach § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB endet die Frist, innerhalb der die Unwirksamkeit des Vertrages mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, nach Ablauf von 10 Kalendertagen nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Unternehmen, die der Auffassung sind, durch die beabsichtigte Vergabe in ihren Rechten verletzt zu sein, können dies im Wege des Nachprüfungsverfahrens geltend machen, das innerhalb von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, bei der unter VI.4.1) genannten Stelle zu beantragen ist.
Originaltext § 135 Abs. 1 und 3 GWB:
§ 135 Abs. 1 GWB. Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund des GWB gestattet ist,
3. und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
§ 135 Abs. 3 GWB: Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlich hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstandes, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.