Behördenhaus am Schlossgarten Fulda – Erweiterung Südflügel, Objektplanung Gebäude und Innenräume – Architektenleistungen Referenznummer der Bekanntmachung: 1300 V 274/20
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Fulda
NUTS-Code: DE732 Fulda
Postleitzahl: 36037
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-fulda.de
Abschnitt II: Gegenstand
Behördenhaus am Schlossgarten Fulda – Erweiterung Südflügel, Objektplanung Gebäude und Innenräume – Architektenleistungen
Behördenhaus am Schlossgarten Fulda – Erweiterung Südflügel, Objektplanung Gebäude und Innenräume – Architektenleistungen.
Fulda
Der Landkreis und die Stadt Fulda beabsichtigen die Erweiterung des Südflügels am Behördenhaus am Schlossgarten in Fulda. Das ehemalige Postgebäude / Behördenhaus wurde im Bestand bereits zu Büro- bzw. Verwaltungszwecken umgebaut. Der ehemalige Südflügel wurde abgebrochen. An dessen Stelle soll nun ein Anbau an das bestehende Verwaltungsgebäude entstehen. Die Gesamtkosten nach DIN 276 werden mit ca. 7,9 Mio. EUR brutto geschätzt. In Anlehnung an den Bestand des Nordflügels wird für den Anbau eine Grundfläche von ca. 15 x 35 m angenommen. Der Neubau soll analog zum Bestand aus Erdgeschoss, 3 Obergeschossen und einem Dachgeschoss sowie einem Untergeschoss bestehen. Es ist angedacht den Anbau vollflächig zu unterkellern. Daraus errechnet sich eine überschlägige BGF von ca. 3 700 m2. Es sollen ca. 100-150 Arbeitsplätze durch den Neubau geschaffen werden. Das Bestandsgebäude ist als Einzeldenkmal in der Denkmalliste der Stadt Fulda aufgeführt.
Terminvorschau:
— Start umgehend nach Abschluss VgV,
— Planungsphase 2021 / 2022,
— Bauausführung ab 2022,
— Gesamtfertigstellung 2024.
Beschreibung der Beschaffung:
Objektplanung Gebäude und Innenräume (Architektenleistung HOAI 2013 Teil 3, Abschn. 1, §§ 34 ff.);
— stufenweise Beauftragung der Grundleistungen Leistungsphasen 1 bis 9,
— vorerst nur Stufe 1 mit LPH 1+2 einschl. zugehöriger Besonderer Leistungen.
Besondere Leistungen: Keine.
Die Beauftragung der Grund- und Besonderen Leistungen ab der Stufe 2 ist entsprechend der Bereitstellung der Förder- und Finanzmittel beabsichtigt. Ein Rechtsanspruch auf die Beauftragung (sowie mit weiteren Stufen / Leistungsphasen und weiteren Besonderen Leistungen) besteht nicht; Es wurden noch keine Planungsleistungen Objektplanung Gebäude erbracht. Mit Urteil vom 4.7.2019 hat der EuGH im Vertragsverletzungsverfahren um die HOAI abschließend entschieden, dass die in der HOAI festgelegten Mindest- und Höchstsätze europarechtswidrig sind. Sofern m gegenständlichen VgV auf die HOAI Bezug genommen wird, ergeht der Hinweis, dass die Honorartafeln zur Preisorientierung dienen sollen. Es sind auch Angebote rechtlich zulässig, die außerhalb der bisherigen Mindest- und Höchstsatzregelungen liegen.
Beauftragung der weiteren Leistungsphasen der Grundleistungen nach HOAI sowie ausgewählter Besonderer Leistungen nach II.2.4)
Die unter II.2.7) angegebene Laufzeit ist geschätzt für den Zeitraum der LPH 1-8 nach HOAI und ist abhängig von der späteren tatsächlichen Leistungserbringung und baulichen Umsetzung.
Die Laufzeit beinhaltet nicht die Dauer für den Anspruch auf Mängelbeseitigung nach § 13 VOB/B.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Behördenhaus am Schlossgarten Fulda – Erweiterung Südflügel, Objektplanung Gebäude und Innenräume – Architektenleistungen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Fulda
NUTS-Code: DE732 Fulda
Postleitzahl: 36037
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren gem. § 160 GWB nur auf Antrag ein.
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gem. § 160 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zum Zwecke der Aufhebung des Zuschlages ist außerdem unzulässig, wenn ein wirksamer Zuschlag erteilt wurde (§ 168 Abs. 2 GWB).