Investorenauswahlverfahren betreffend die Errichtung einer Berufsschule im Stadtgebiet Frankfurt am Main Referenznummer der Bekanntmachung: z. B. Berufsschule_FFM_2021 Referenznummer der Bekanntmachung: 0001/2021
Vorinformation
Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60329
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.abi.frankfurt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Investorenauswahlverfahren betreffend die Errichtung einer Berufsschule im Stadtgebiet Frankfurt am Main Referenznummer der Bekanntmachung: z. B. Berufsschule_FFM_2021
Die Stadt Frankfurt ruft Investoren auf, die über ein entsprechendes Grundstück im Stadtgebiet von Frankfurt am Main verfügen und bereit sind, ein Schulgebäude unter Berücksichtigung der Anforderungen der Stadt zu errichten und dann an die Stadt zu veräußern, ihr Interesse zu bekunden. Das zur Verfügung stehende Grundstück ist hierbei bereits zu benennen und die Verfügungsbefugnis, (z. B. durch Vorlage eines Grundbuchauszugs) nachzuweisen.
1. Die Stadt Frankfurt ruft daher Investoren auf, die über ein den hierfür bestehenden Anforderungen entsprechendes Grundstück verfügen und bereit sind, ein Schulgebäude unter Berücksichtigung der Anforderungen der Stadt zu errichten und dann an die Stadt zu veräußern, ihr Interesse zu bekunden. Das zur Verfügung stehende Grundstück ist herbei bereits zu benennen und die Verfügungsbefugnis (z. B. durch Vorlage eines Grundbuchauszugs) nachzuweisen (siehe im Einzelnen II.2.14).
2.
— Geforderte Bruttogrundfläche der zu errichtenden Gebäude (BGF) ca. 25 000 m2,
— ca. 7 500 m2 Freifläche (je nach Beschaffenheit)
— Der genannte Bedarf muss auf dem Grundstück umsetzbar sein und es muss nachvollziehbar dargelegt werden, dass die geforderte Baumasse und Freiflächen erreicht werden kann,
— das Grundstück muss an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen sein,
— das Grundstück muss erschließbar oder voll erschlossen sein im Hinblick auf Kanalisation, Wasser und Energie,
— das Grundstück darf nicht mit Altlasten oder sonstigen Kontaminationen belastet sein, oder muss in dieser Hinsicht fachgerecht saniert übergeben werden,
— die Liegenschaft darf nicht innerhalb eines sogenannten Seveso III Gebietes oder innerhalb der Fluglärmzone 1 und 2 liegen,
— der neue Schulstandort muss innerhalb des Frankfurter Stadtgebietes gelegen sein.
Die qualitativen und quantitativen Festsetzungen sowie die bautechnischen Anforderungen und Kriterien an neue berufliche Schulen im Allgemeinen und die Unterrichtsbereiche im Speziellen ergeben sich aus den Leitlinien zum wirtschaftlichen Bauen der Stadt Frankfurt und weiteren Unterlagen, die im Zuge der Beschaffungsunterlagen zusammengestellt werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit dem Teilnahmeantrag sind folgende Unterlagen in Bezug auf die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung und Auflagen einzureichen: Siehe Aufforderung zur Interessensbestätigung.
Siehe Aufforderung zur Interessensbestätigung.
Siehe Aufforderung zur Interessensbestätigung.
Siehe Aufforderung zur Interessensbestätigung.
Siehe Aufforderung zur Interessensbestätigung.
Die nachfolgenden Ausführungen sind Ausführungen im Sinne der Ziffer VI.3) und wurden aus Platzgründen unter dieser Ziffer (III.2) aufgeführt:
Bewerbergemeinschaften
Es gibt keine Vorgabe hinsichtlich der Rechtsform. Erforderlich ist die Einreichung einer von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft Erklärung folgenden Inhalts:
(a) plausible Darstellung der Aufgabenteilung innerhalb der Bewerbergemeinschaft,
(b) Benennung des bevollmächtigten Vertreters der Bewerbergemeinschaft,
(c) Erklärung, dass dieser Vertreter die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft während des gesamten Verfahrens rechtsverbindlich vertritt,
(d) Erklärung, dass der bevollmächtigte Vertreter berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung für jedes Mitglied Zahlungen anzunehmen,
(e) Erklärung, dass alle Mitglieder der Bewerbergemeinschaft im Vergabeverfahren sowie im Auftragsfall gesamtschuldnerisch haften.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
(a) Interessenbekundung
Interessenten können bis z. 20.8.2021, 12.00 Uhr ihr Interesse bekunden, in dem sie formlos eine E-Mail an die in Ziffer I.1) angegebene E-Mail-Adresse mit dem Betreff „Bezeichnung Ausschreibung" richten.
Das weitere Verfahren wird sodann über eine Vergabeplattform erfolgen. Der AG wird den Interessenten rechtzeitig, spätestens mit der Aufforderung zur Interessensbestätigung (AzI) mitteilen, über welche konkrete e-Vergabeplattform die Teilnahmeunterlagen veröffentlicht und die weitere Kommunikation erfolgen wird.
Allein die Interessenbekundungen können – aus technischen Gründen – per E-Mail eingereicht werden. Jegliche weitere Kommunikation sowie die Übertragung der späteren Interessensbestätigungen und Angebote hat sodann über die gewählte Vergabeplattform zu erfolgen. Ab der AzI ist eine Kommunikation per E-Mail nicht mehr zulässig. Die Interessenten, die den erforderlichen Nachweis erbracht haben und zur Interessensbestätigung aufgefordert werden, erhalten dann die Informationen über die im weiteren Verfahren
Verwendete Vergabeplattform. Die Interessenbekundung als Bewerber- / Bietergemein. ist bereits in der 1. Phase möglich, aber nicht zwingend. In diesem Fall sind die Mitglieder sowie das vertretungsberechtigte Mitglied mit der Interessenbekundung zu benennen (siehe auch nachstehende 2. Phase – Interessenbestätigung). Die Einreichung eines TAs / Interessenbestätigung ist in dieser Phase nicht erforderlich. Es erfolgt keine gesonderte Auftragsbekanntmachung mehr. Lediglich Unternehmen, die fristgerecht eine Interessenbekundung, verbunden mit dem im folgenden Absatz geforderten Nachweis übermittelt haben, werden am weiteren Verfahren beteiligt.
Der Interessent trägt das Risiko der fristgerechten Übermittlung der Interessenbekundung. Abweichend von der in der VOB / A vorgesehenen Handhabung ist über die bloße Interessenbekundung hinaus für die
Berücksichtigung einer Interessenbekundung als Grundlage der Fortsetzung des Verfahrens gefordert, dass die Interessenten ein Grundstück, welches die unter II.2.4.2) geforderten Merkmale aufweist, benennen müssen und der Nachweis erbracht werden muss, dass der Interessent über dieses Grundstück auch verfügungsbefugt ist. Hintergrund ist es, dass vor dem Hintergrund des ständig wachsenden Bedarfs möglichst früh belastbar sichergestellt werden soll, ob der eingeschlagene Verfahrensweg erfolgversprechend weitergeführt werden kann.
(b) Interessenbestätigung
Nur diejenigen Unternehmen, die form- und fristgerecht, insbesondere unter Nachweis der Verfügungsbefugnis über ein den Anforderungen entsprechendes Grundstück, ihr Interesse bekundet haben, werden zur Abgabe eines TAs (Interessensbestätigung) aufgefordert. Weitere / sonstige Unternehmen sind nicht zur Teilnahme am Verfahren berechtigt. Soweit noch keine Interessensbekundung als Bewerber- / Bietergemein. in der 1. Phase erfolgt ist, kann eine Bewerber- / Bietergemeinschaft auch noch nach Aufforderung zur Interessensbestätigung bis zur Abgabe der TAe zulässig gebildet werden. In diesem Fall darf jedoch eine Bewerber- / Bietergemein.
Nur noch zwischen Unternehmen gebildet werden, die auch ihr Interesse zuvor in der 1. Phase bekundet haben. Die Aufforderung zur Interessensbestätigung beinhaltet alle notwendigen Informationen zur Erstellung des TAs. Die informatorischen Vergabeunterlagen werden mit Aufforderung zu Interessenbestätigung elektronisch zur Verfügung gestellt. Die Vergabestelle macht von der Möglichkeit, die Anzahl der geeigneten Bewerber / Bewerbergemeinschaften zu begrenzen, wie folgt Gebrauch: die Auswahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bewerber erfolgt unter den nach formaler Prüfung wertungsfähigen Interessensbestätigungen anhand den in der Aufforderung zur Interessensbestätigung benannten Kriterien. Die nachträgliche Bildung von Bietergemeinschaften aus zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bietern / Bietergemeinschaften führt in jedem Fall zwingend zum Angebotsausschluss.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
Gemäß §160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
(1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Vorinformation erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Vorinformation benannten Frist zur Interessensbestätigung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Interessensbestätigung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.