Rahmenvereinbarung über die Erbringung von Leistungen der „Outboundtelefonie“ Referenznummer der Bekanntmachung: VG_2020_024
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Groß-Gerau
NUTS-Code: DE717 Groß-Gerau
Postleitzahl: 64521
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.aok.de/hessen
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über die Erbringung von Leistungen der „Outboundtelefonie“
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist die Sicherstellung der Kundinnen- / Kundenbindung durch definierte Serviceanrufe (Kundinnen- / Kundenbindungskontakte) sowie Kontakte zur Kundinnen- / Kundengewinnung mit dem Ziel der telefonischen Terminvereinbarung eines persönlichen Beratungsgespräches für den Vertrieb.
Die Auftragnehmerin / Der Auftragnehmer übernimmt insoweit eine Hilfsfunktion zur Erfüllung der Aufgaben der Auftraggeberin nach § 80 SGB X und hat die daraus resultierenden Datenschutzanforderungen vollumfänglich zu erfüllen (Anlage 09 der Bewerbungsbedingungen nebst Anlagen 09 a, 09 b, 09 c, 09 d, 09 e und 09 f).
Auftragsgegenstand ist die ausgehende telefonische Kontaktierung von verschiedenen Kundinnen / Kunden (Privat- und Firmenkunden), Partnerinnen / Partnern (Kooperations- und Vertragspartner) sowie Interessentinnen / Interessenten der Auftraggeberin zum Zweck der Kundinnen- / Kundenbindung beziehungsweise Neukundinnen- / Neukundengewinnung durch die Auftragnehmerin / den Auftragnehmer (Servicekontakte / telefonische Terminvereinbarung).
Die Akquise von Kundinnen / Kunden erfolgt vorrangig durch persönliche Beratungstermine, die beispielsweise im Rahmen von Hausbesuchsterminen bei den Kundinnen / Kunden oder in den Beratungscentern der Auftraggeberin stattfinden können. Es ist eine professionelle Terminvereinbarung für die Kundinnen- / Kundenakquise erforderlich.
Im Rahmen der ausgehenden telefonischen Kontaktierung werden auch Produkte und Tarife der Auftraggeberin sowie gegebenenfalls Tarife von Kooperationspartnerinnen / -partnern vorgestellt.
Hierzu werden Kundinnen / Kunden (Privat- und Firmenkunden), Partnerinnen / Partner (Kooperations- und Vertragspartner) sowie Interessentinnen / Interessenten der Auftraggeberin in der Regel von montags bis freitags im Zeitraum von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr (MEZ) kontaktiert, soweit sich aus den Unterlagen nichts anderes ergibt (vgl. Anlage 01 c „Kampagnenbeschreibung“ der Bewerbungsbedingungen).
Um eine hohe Ausschöpfung der Potenziale zu erreichen, ist ein kontinuierliches Monitoring der Vorgehensweise in Bezug auf Kundinnen- / Kundenbedarf und Marktentwicklung notwendig. Die beauftragte Leistung ist somit durch ein hohes Maß an Flexibilität und Transparenz gekennzeichnet.
Ein umfassendes und aussagekräftiges Berichtswesen (siehe auch Punkt 5 „Operatives Berichtswesen / Controlling“ der Leistungsbeschreibung) ist zur Verfügung zu stellen. Mit regelmäßigen Berichten und Auswertungen wird eine fortlaufende Steuerung der auszuführenden Kampagnen und des Erfolges sichergestellt.
Als Grundlage für die zu erbringenden Leistungen wird zwischen der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin / dem Auftragnehmer eine Rahmenvereinbarung geschlossen. Leistungen sind entsprechend der Leistungsbeschreibung zu erbringen.
Die geschlossene Rahmenvereinbarung (Anlage 02 der Bewerbungsbedingungen) bildet die Grundlage für die zu erbringende Leistung. Innerhalb der Rahmenvereinbarung werden einzelne Kampagnen beauftragt, welche separat beschrieben werden. Art und Umfang der Kampagnen werden den jeweiligen Vertriebs- und Marktverhältnissen auch kurzfristig angepasst und der Auftragnehmerin / dem Auftragnehmer dann zur Umsetzung vorgegeben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe davero dialog GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erlangen
NUTS-Code: DE257 Erlangen-Höchstadt
Postleitzahl: 91058
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y5SYYCY.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Einlegung von Rechtsbehelfen
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist...“.
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat...“.
„§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt“.
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
„(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...“.