Sicherheits- und Empfangsdienst an der Niederlassung Potsdam des Deutschen Wetterdienstes Referenznummer der Bekanntmachung: OV 45859/21-RIN
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Offenbach am Main
NUTS-Code: DE713 Offenbach am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 63067
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.dwd.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sicherheits- und Empfangsdienst an der Niederlassung Potsdam des Deutschen Wetterdienstes
Sicherheits- und Empfangsdienst an der Niederlassung Potsdam des Deutschen Wetterdienstes, Michendorfer Chaussee 23, 14473 Potsdam.
Michendorfer Chaussee 23
14473 Potsdam
Sicherheits- und Empfangsdienst an der Niederlassung Potsdam des Deutschen Wetterdienstes, Michendorfer Chaussee 23, 14473 Potsdam gemäß Leistungsbeschreibung.
Der Leistungsbeginn ist voraussichtlich der 01.04.2022. Auf Grund von Verzögerungen innerhalb der bevorstehenden Bauphasen kann es zu einer Verschiebung des Leistungsbeginns von bis zu 3 Monaten kommen. Der Leistungszeitraum beträgt in jedem Fall 5 Monate.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Gem. III.1.1)
Gem. III.1.1)
Siehe Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Unternehmen haben gemäß § 97 Absatz 6 GWB einen Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren durch den öffentlichen Auftraggeber eingehalten werden.
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen beim öffentlichen Auftraggeber zu rügen (§ 160 Absatz 3 Nr. 1 GWB).
Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Absatz 3 Nr. 2-3 GWB).
Teilt der öffentliche Auftraggeber dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Stelle für Nachprüfungsverfahren zu stellen (§ 160 Absatz 3 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden gemäß § 134 GWB darüber informiert.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den öffentlichen Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung der Information per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den öffentlichen Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Die Stelle, an die sich der Bewerber zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann (§ 156 GWB) kann der Aufforderung zur Angebotsabgabe entnommen werden.