Beschaffung von Standardsoftware (außer Microsoft) Referenznummer der Bekanntmachung: VG-3000-2021-0038
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE7 Hessen
Postleitzahl: 65185
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 611 / 340-0
Fax: +49 611 / 340-1150
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabe.hessen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Standardsoftware (außer Microsoft)
Rahmenvertrag zur Beschaffung von Standardsoftware (außer Microsoft)
Der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD).
Hessische Zentrale für Datenverarbeitung
Mainzer Straße 29
65185 Wiesbaden
Dieses Vergabeverfahren dient dem Abschluss eines Rahmenvertrages. Der Rahmenvertrag hat zum Vertragsgegenstand
— die Beschaffung von Standardsoftware durch den jeweiligen Abrufenden vom Auftragnehmer zu den Bedingungen des Rahmenvertrages und den Lizenzbestimmungen der Software-Hersteller,
— die Beschaffung von Assurance und Maintenance für lizensierte Standardsoftware,
— allgemeine Beratung zu Standardsoftware und Lizenzierung und Nebenleistungen im Zusammenhang mit der bezogenen Standardsoftware durch den Auftragnehmer.
Der Bezug von Software des Herstellers Citrix ist ebenfalls Gegenstand des Rahmenvertrages. Bislang hat der Auftraggeber Software des Herstellers Citrix über einen gesonderten Rahmenvertrag bezogen, der ausschließlich die Beschaffung von Software des Herstellers Citrix zum Gegenstand hatte („Citrix-Rahmenvertrag“). Der Citrix-Rahmenvertrag endet am 11.12.2022. Zudem ist der Citrix-Rahmenvertrag auf ein Höchstvolumen beschränkt.
Der Bezug von Java SE-Software des Herstellers Oracle ist ebenfalls Gegenstand des Rahmenvertrages. Bislang hat der Auftraggeber Java SE-Software des Herstellers Oracle über einen gesonderten Rahmenvertrag bezogen, der ausschließlich die Beschaffung von Java SE-Software des Herstellers Oracle zum Gegenstand hatte („Java SE-Rahmenvertrag“). Der Java SE-Rahmenvertrag endet am 3.2.2024. Zudem ist der Java SE-Rahmenvertrag auf ein Höchstvolumen beschränkt.
Der mit diesem Vergabeverfahren abzuschließende Rahmenvertrag gilt für Software des Herstellers Citrix mit der Einschränkung, dass Abrufe von Citrix Software vor dem 11.12.2022 aus diesen Rahmenvertrag nur erfolgen, wenn das Höchstvolumen des Citrix-Rahmenvertrag erschöpft ist. Zudem gilt der mit diesem Vergabeverfahren abzuschließende Rahmenvertrag für Java SE-Software des Herstellers Oracle mit der Einschränkung, dass Abrufe von Java SE-Software des Herstellers Oracle vor dem 3.2.2024 aus dem Rahmenvertrag nur erfolgen, wenn das Höchstvolumen des Oracle-Rahmenvertrag erschöpft ist.
Diese Einschränkung gilt nur für den Auftraggeber und nicht für andere Abrufende außerhalb der hessischen Landesverwaltung.
Kein Gegenstand des Rahmenvertrages ist Software des Herstellers Microsoft sowie andere Software der Herstellers Oracle. Ebenfalls nicht Gegenstand des Rahmenvertrages sind zusätzliche Leistungen wie Installation, Integration, Parametrisierung und Anpassung der Standardsoftware an Bedürfnisse des Auftraggebers.
Berechtigt aus dem Rahmenvertrag sind das Land Hessen vertreten durch
— die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung („HZD“) als unselbstständiger Landesbetrieb oder
— eine Dienststelle des Landes Hessen einschließlich der Hessischen Landesvertretungen in Berlin und Brüssel und sonstigen unselbstständigen Organisationseinheiten des Landes Hessen (zusammen „Dienststellen“) und ein weiterer Berechtigter, außerhalb der hessischen Landesverwaltung, nämlich
— die FITKO (Förderale IT Kooperation) AöR, Zum Gottschalkhof 3 aus 60594 Frankfurt a. M.
Für den mit diesem Vergabeverfahren abzuschließenden Rahmenvertrag gilt zunächst ein Höchstvolumen für die abrufbaren Leistungen in Höhe von 70 Mio. EUR netto („Höchstvolumen“). Dieses Höchstvolumen wird — wenn kein Widerspruch erfolgt — einmalig durch ein Leistungsbestimmungserweiterungsrecht um 14 Mio. EUR erhöht werden („Optional erhöhtes Höchstvolumen“).
Die Vergabestelle weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Höchstvolumen des vorherigen Rahmenvertrags zur Beschaffung von Standardsoftware (außer Microsoft und Citrix) des Landes Hessen vor Ablauf der vorgesehenen Vertragslaufeit ausgeschöpft wird.
Der abzuschließende Rahmenvertrag hat eine Laufzeit von 2 Jahren. Nach Ablauf dieser Laufzeit verlängert sich der Rahmenvertrag 2-mal automatisch um jeweils 1 weiteres Jahr, wenn nicht die HZD spätestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit die Nichtverlängerung des Rahmenvertrages anzeigt.
Der abzuschließende Rahmenvertrag hat eine Laufzeit von 2 Jahren. Nach Ablauf dieser Laufzeit verlängert sich der Rahmenvertrag 2-mal automatisch um jeweils 1 weiteres Jahr, wenn nicht die HZD spätestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit die Nichtverlängerung des Rahmenvertrages anzeigt.
Für den mit diesem Vergabeverfahren abzuschließenden Rahmenvertrag gilt zunächst ein Höchstvolumen für die abrufbaren Leistungen in Höhe von 70 Mio. EUR netto („Höchstvolumen“). Dieses Höchstvolumen wird — wenn kein Widerspruch erfolgt — einmalig durch ein Leistungsbestimmungserweiterungsrecht um 14 Mio. EUR erhöht werden („Optional erhöhtes Höchstvolumen“).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sind mit dem Angebot folgende Angaben, Erklärungen und Nachweise vom Bieter oder im Falle einer Bietergemeinschaft von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft sowie von jedem eignungsleihenden Unternehmen vorzulegen:
Handelsregisterauszug
Auszug (eine Kopie) aus dem Handels- bzw. Berufsregister oder einen vergleichbaren Nachweis der Existenz des Unternehmens. Der jeweilige Nachweis ist nicht älter als 6 Monate. Als im Handelsregister nicht eingetragener bzw. ausländischer Bieter ist es gestattet, vergleichbare, gleichwertige Nachweise vorzulegen; die Gleichwertigkeit ist gleichzeitig mit der Vorlage nachzuweisen. Der jeweilige Nachweis ist dem Angebot als Anlage A6 beizufügen.
Die Vorlage von Nachweisen, die älter als 6 Monate sind, führt nicht zwingend zum Ausschluss. Der Auftraggeber wird in diesem Fall einen aktuellen Nachweis von der entsprechenden Registerstelle einholen. Ist dem Auftraggeber dies nicht möglich, wird er einen aktuellen Nachweis nachfordern.
Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sind mit dem Angebot folgende Angaben, Erklärungen und Nachweise vorzulegen:
Eigenerklärung zum Umsatz mit Standardsoftware
Angabe des Jahresumsatzes mit dem Vertrieb von Standardsoftware (außer Software des Herstellers Microsoft) in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren (Datei „StSW A Anl. A11 Eigenerklaerung Umsatz“). Im Falle einer Bietergemeinschaft sind die Angaben für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft zu machen. Der Auftraggeber wird die Umsätze addieren. Maßgeblich ist bei Bietergemeinschaften der kumulierte Umsatz.
Der Bieter / Die Bietergemeinschaft gilt nur als geeignet, wenn der durchschnittliche Jahresumsatz mit dem Vertrieb von Standardsoftware außer Software des Herstellers Microsoft in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren mindestens EUR 20 Mio. netto betrug. Bei Nichterfüllung des aufgestellten Mindeststandards bleibt das Angebot des Bieters / der Bietergemeinschaft unberücksichtigt (Mindeststandard).
Das unter III.1.2) geforderte Kriterien zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit stellt eine Mindestanforderung an die Eignung dar. Diese Mindestanforderungen stehen mit dem Auftragsgegenstand im sachlichen Zusammenhang und sind durch ihn gerechtfertigt. Die Nichterfüllung dieser Anforderungen führt zwingend zu einem Ausschluss vom weiteren Verfahren
Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit sind mit dem Angebot folgende Angaben, Erklärungen und Nachweise vorzulegen:
a) Referenzen
Der Bieter / Die Bietergemeinschaft hat seine / ihre technische und berufliche Leistungsfähigkeit im Bereich Vertrieb von Standardsoftware anhand vergleichbarer Referenzen über von ihm / ihr erbrachte Projekte nachzuweisen (Datei „StSW A Anl. A12 Eigenerklaerung Referenzen“).
1) Anforderungen Referenz 1
Der Bieter hat im Rahmen des Referenzprojektes für mindestens 1 Jahr einen Kunden mit Standardsoftware beliefert. Der Kunde hat hierbei im Rahmen dieses Referenzprojektes mindestens 200 verschiedene Software-Produkte bezogen. Die genannten Referenzanforderungen müssen innerhalb der letzten 3 Jahre vor Veröffentlichung dieses Vergabeverfahrens erfüllt worden sein.
2) Anforderung Referenz 2
Der Bieter hat im Rahmen des Referenzprojektes für mindestens ein Jahr einen Kunden aus dem öffentlichen Sektor mit mindestens 30 000 Clients und mindestens 1 500 Servern mit Standardsoftware beliefert. Die genannten
Referenzanforderungen müssen innerhalb der letzten drei Jahre vor Veröffentlichung dieses Vergabeverfahrens erfüllt worden sein.
Der Bieter / Die Bietergemeinschaft gilt nur als geeignet, wenn er / sie eine Referenz vorweisen kann, die sämtliche in Ziffer 1) genannten Referenzanforderungen erfüllt und eine Referenz vorweisen kann, die sämtliche in Ziffer 2) genannten Referenzanforderungen erfüllt. Es ist zulässig, die in Ziffer 1) und in Ziffer 2) genannten Referenzanforderungen durch ein einziges Referenzprojekt nachzuweisen, das sämtliche in Ziffer 1) und 2) genannten Referenzanforderungen erfüllt. Bei Nichterfüllung des aufgestellten Mindeststandards bleibt das Angebot des Bieters / der Bietergemeinschaft unberücksichtigt (Mindeststandard).
b) Angebotsfähigkeit
Eigenerklärung zur Angebotsfähigkeit zu den SW-Produkten nach Anlage LB3.1 (Datei „StSW A Anl. A13 Eigenerklaerung Angebotsfaehigkeit“).
Der Bieter / Die Bietergemeinschaft gilt nur als geeignet, wenn er / sie sämtliche Software-produkte der Hersteller der SW-Produkt-Liste (Anlage LB3.1) anbieten kann. Bei Nichterfüllung des aufgestellten Mindeststandards bleibt das Angebot des Bieters / der Bietergemeinschaft unberücksichtigt (Mindeststandard).
c) Geeignete Berater
Eigenerklärung über Beraterprofile für die Auftragserfüllung zur Information des Auftraggebers (Datei „StSW A Anl. A14 Eigenerklaerung Beraterprofile“).
Die unter III.1.3) a) und b) geforderten Kriterien zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit stellen jeweils eine Mindestanforderung an die Eignung dar. Diese Mindestanforderungen stehen mit dem Auftragsgegenstand im sachlichen Zusammenhang und sind durch ihn gerechtfertigt. Die Nichterfüllung dieser Anforderungen führt zwingend zu einem Ausschluss vom weiteren Verfahren.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bieter sowie deren Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, die erforderlichen Verpflichtungserklärungen (Datei „Verpflichtungserklaerung_oeff_AG“) zur Tariftreue und zum Mindestentgelt nach dem Hessischen Vergabe-und Tariftreuegesetz (HVTG) vom 19.12.2014, (GVBl. S. 354) mit dem Angebot abzugeben haben. Die Verpflichtungserklärung bezieht sich nicht auf Beschäftigte, die bei einem Bieter, Nachunternehmer und Verleihunternehmen im EU-Ausland beschäftigt sind und die Leistung im EU-Ausland erbringen.
Abschnitt IV: Verfahren
Entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Eine Beschreibung der zu vergebenden Leistung steht auf der Vergabeplattform des Landes Hessen (https://vergabe.hessen.de) zur Verfügung und muss dort heruntergeladen werden.
Erklärung zum Ausschluss wegen schweren Verfehlungen:
Der Bieter hat die Eigenerklärung gemäß dem "Gemeinsamen Runderlass über den „Ausschluss von Bewerbern und Bietern wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen“ in der Fassung vom 23. Oktober 2020 (StAnz 48/2020 S. 1216) ausgefüllt mit seinem Angebot einzureichen (Datei „StSW A Anl. A7 Erklaerung Vergabesperre“).
Bei Bietergemeinschaften hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft die Erklärung in der entsprechenden Form einzureichen. Bei Einsatz von Unterauftragnehmern hat jeder Unterauftragnehmer die Erklärung in der entsprechenden Form einzureichen.
(Datei „StSW A Anl. A7 Erklaerung Vergabesperre“)
Eigenerklärung zu zwingenden Ausschlussgründen nach § 123 GWB
Der Bieter hat die Eigenerklärung zu den zwingenden Ausschlussgründen nach § 123 GWB (Datei „StSW A Anl. A8 Eigenerklaerung Ausschlussgründe § 123 GWB“) ausgefüllt mit seinem Angebot vorzulegen.
Bei Bietergemeinschaften hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft die Erklärung in der entsprechenden Form einzureichen. Bei Einsatz von Unterauftragnehmern hat jeder Unterauftragnehmer die Erklärung in der entsprechenden Form einzureichen.
(Datei „StSW A Anl. A8 Eigenerklaerung Ausschlussgründe § 123 GWB“)
Eigenerklärung zu fakultativen Ausschlussgründen nach § 124 GWB
Der Bieter hat die Eigenerklärung zu den fakultativen Ausschlussgründen nach § 124 GWB (Datei „StSW A Anl. A9 Eigenerklaerung Ausschlussgründe § 124 GWB“) ausgefüllt mit seinem Angebot einzureichen.
Bei Bietergemeinschaften hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft die Erklärung in der entsprechenden Form einzureichen. Bei Einsatz von Unterauftragnehmern hat jeder Unterauftragnehmer die Erklärung in der entsprechenden Form einzureichen.
(Datei „StSW A Anl. A9 Eigenerklaerung Ausschlussgründe § 124 GWB“)
Hinweise der Vergabestelle zu den Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB: Sollten ein oder mehrere Gründe bejaht werden, wird der Bieter/das Mitglied der Bietergemeinschaft/Unterauftragnehmer gebeten, diesen Grund bzw. diese Gründe unter präziser Darstellung des relevanten Sachverhalts sowie die unternommenen Selbstreinigungsmaßnahmen (§ 125 GWB) auf einem gesonderten Blatt zu erläutern. Die Vergabestelle wird dann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob die Teilnahme des Bieters/Mitglieds der Bietergemeinschaft/Unterauftragnehmers am Vergabeverfahren zulässig ist oder der Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden muss.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB (Einleitung, Antrag)
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.