ESTW Calau mit Oberbauerneuerung/Bahnmark Referenznummer der Bekanntmachung: 19FEI41584
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
ESTW Calau mit Oberbauerneuerung/Bahnmark
ESTW Calau mit Oberbauerneuerung/Bahnmark.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
ESTW Calau mit Oberbauerneuerung/Bahnmark
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die interessierten Wirtschaftsteilnehmer müssen dem Auftraggeber mitteilen, dass sie an den Aufträgen interessiert sind; die Aufträge werden ohne spätere Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb vergeben.
Durch den Wirtschaftsteilnehmer sind als Teilnahmebedingung neben den unter III.1.1) bis III.1.3) genannten Erklärungen/Nachweisen folgende weitere Erklärungen/Nachweise erforderlich
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
ESTW-A Calau
ESTW Calau mit Oberbauerneuerung/Bahnmark
Zusätzliche Leistungen Ortssteuereinrichtung Calau
Zur Erfüllung des Vertrages sind die zusätzlichen Leistungen notwendig. Ohne die zusätzlichen Leistungen kann die Anlage nicht regelkonform in Betrieb gehen. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist nicht ersichtlich welchem AN mögliche Mängelansprüche geltend gemacht werden können. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs würde es zu einem Verzug innerhalb des Leistungsablaufes kommen. Neue Betren führen zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs. Dies gefährdet zukünftige Betren und den IBN-Termin.