Beschaffung Einmalkanülen 23G / Land Hessen (HMSI) Referenznummer der Bekanntmachung: HMdIS TFI_026_Kanülen
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE714 Wiesbaden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 65193
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://soziales.hessen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung Einmalkanülen 23G / Land Hessen (HMSI)
Beschaffung von Einmalkanülen 23 G, 25 mm, 15 Mio. Stück. Die Kanülen dienen vor allem der Applikation der Impfstoffe.
HESSEN
Lieferung von Einmalkanülen 23 G, 25 mm, 15 Mio. Stück. Die Kanülen diensen vor allen der Applikation der Impfstoffe.
Die Vergabe wurde durch das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport (HMdIS), im Auftrag für das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI), durchgeführt.
Im Falle von etwaigen unbeabsichtigten Widersprüchen zwischen dieser Auftragsbekanntmachung und weiteren nationalen Bekanntmachungsformen desselben Auftrags hat diese EU-Bekanntmachung Vorrang.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV liegen vor. Es liegen Ereignisse vor, die der betroffene öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte. Gemäß den Leitlinien der EU-Kommission zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation vom 1.4.2020 (2020/C 108 I/01), sind diese Ereignisse und insbesondere ihre spezifische Entwicklung für jeden öffentlichen Auftraggeber als unvorhersehbar anzusehen. Hinzu kommt: Auch wenn bereits Impfhilfsmittel beschafft wurden, liegen aktuell weitere Ereignisse/Unsicherheiten vor, die nicht planbar sind - wie z.B. Fortbestand/Schließung der Impfzentren, Erweiterung der Hausärzteverimpfung, Einbindung der Betriebsärzte, wechselnde Impfstoffe und zugehörige, passende Impfhilfsmittel - und ein größtmögliches Maß an Flexibilität in der Umsetzung erfordern. Auch die sehr hohe, gleichzeitige Nachfrage an Impfhilfsmittel und die hierdurch folgende mangelnde Verfügbarkeit - sehr hohe Weltmarktnachfrage - führt zu einer unkalkulierbaren Vorhersehbarkeit der Lieferverfügbarkeit zum erforderlichen Termin. Der ursprüngliche Bedarf an 23G-Kanülen in der Ausführung „30 mm“ war zum Zeitpunkt der Vergabe kurzfristig nicht verfügbar. Folglich war der Auftraggeber gezwungen kurzfristig eine alternative Ausführungen „25 mm“ zu beschaffen, um den Impfbetrieb in den Impfzentren im Land Hessen in den Q2 und Q3 2021 noch sicherzustellen. Eine Verzögerung der Impfungen aufgrund fehlender Einsatzbereitschaft der Impfzentren — bedingt durch fehlende Impfhilfsmittel - war nicht tolerierbar und aufgrund der kurzfristigen Nichtverfügbarkeit der geplanten Kanülen gegeben.
Die Einhaltung der allgemeinen Mindesfristen — sowie Verkürzung dieser — hätten den Erfolg (sehr kurze Umsetzung der Beschaffung inkl. Lieferung) nicht eintreten lassen. Es bestand unmittelbarer Handlungsbedarf. Die Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens (auch mit verkürzten Fristen) war nicht vertretbar, da bezüglich des beschafften Impfhilfmittel das Prinzip „first-come / first-serve“ bei den Bietern herrscht. Eine wettbewerbliche Vergabe würde eine mindestens zehntägige Angebots- und damit Wartefrist für den öffentlichen Auftraggeber implizieren. Sodann müssten die Angebote ausgewertet (inkl. Testungen der Produkte) werden. Hinzu kommt, dass unterlegene Bieter nach § 134 GWB informiert werden müssten mit einer anschließenden Wartefrist von erneut zehn Tagen, denn diese Informationspflicht entfällt gemäß § 134 Abs. 3 S. 1 GWB nur in den Dringlichkeitsfällen, die ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb rechtfertigen. Vor dem Hintergrund der zu schützenden Rechtsgüter, kam der öffentliche Auftraggeber — nach intensiver Abwägung — zu dem Ergebnis, dass zur Beschaffung des Bedarfs ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ohne die Einhaltung von (verkürzten) Mindestfristen nötig war.
Es besteht zudem ein Kausalzusammenhang zwischen dem nicht voraussehbaren Ereignis und der zwingenden Dringlichkeit. Gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation vom 1.4.2020 (2020/C 108 I/01), besteht bei Erfüllung des unmittelbaren Bedarfs der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen - wozu auch Imzentren gehören - innerhalb sehr kurzer Zeit stets ein Kausalzusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Trotz möglichst vorausschauender Planung der anstehenden Beschaffungsmaßnahmen, war die Tatsache der Nichtverfügbarkeit einer Standard-Kanülen-Ausführung (“30mm”) und dem kurzfristigen Erfordernis einer Alternativ-Beschaffung („25 mm“) nicht vorhersehbar für den öffentlichen Auftraggeber kausal vorhersehbar.
Um die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfüllen und trotz der äußersten Dringlichkeit noch Wettbewerb zu generieren, wurden seitens des Auftraggebers mehre Bieter zur Abgabe eines Angebots aufgefordert.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beschaffung von Einmalkanülen 23 G / Land Hessen (HMSI)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nussdorf/Chiemgau
NUTS-Code: DE716 Darmstadt-Dieburg
Postleitzahl: 83365
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Vergabe wurde durch das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport (HMdIS), im Auftrag für das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI), durchgeführt.
Im Falle von etwaigen unbeabsichtigten Widersprüchen zwischen dieser Auftragsbekanntmachung und weiteren nationalen Bekanntmachungsformen desselben Auftrags hat diese EU-Bekanntmachung Vorrang.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
Ergeht eine Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Bieter wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften ein Nachprüfungsverfahren nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang vor der Vergabekammer beantragen.
Nach Ablauf der Frist ist der Antrag unzulässig. (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB)