81255603 – Unterstützung der ländlichen Entwicklung in den Baumwollregionen (ABC-PADER) Referenznummer der Bekanntmachung: 81255603
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eschborn
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65760
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.giz.de
Abschnitt II: Gegenstand
81255603 – Unterstützung der ländlichen Entwicklung in den Baumwollregionen (ABC-PADER)
Die TZ-Maßnahme „Unterstützung der ländlichen Entwicklung in den Baumwollregionen (ABC-PADER)“ in Kamerun zielt darauf ab, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der privaten Akteure in der Land- und Viehwirtschaft unter Berücksichtigung an den Klimawandel angepasster Produktionssysteme zu steigern. Das soll durch Maßnahmen in 3 Outputs erreicht werden. Die Maßnahmen in Output 1 „Rahmenbedingungen für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung“ sind teilweise und in Output 2 „Kapazitäten privater Akteure entlang der land- und viehwirtschaftlichen WSK“ ganz zu vergeben. Dies beinhaltet zum einen die fachliche Beratung der Gemeinde- und Regionalverwaltungen, der traditionellen Autoritäten sowie Vertreter/innen der Dorfgemeinschaften und des Privatsektors zur Erstellung und Umsetzung von Landnutzungsplänen. Zum anderen sollen Produzenten/innen und Verarbeiter/innen in Land- und Viehwirtschaft sowie deren Verbände technisch, organisatorisch und im Betriebsmanagement fortgebildet werden. Dabei fällt der Zusammenarbeit mit dem halbstaatlichen Baumwollunternehmen SODECOTON eine Schlüsselrolle zu.
00000 Kamerun
Die TZ-Maßnahme „Unterstützung der ländlichen Entwicklung in den Baumwollregionen (ABC-PADER)“ in Kamerun zielt darauf ab, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der privaten Akteure in der Land- und Viehwirtschaft unter Berücksichtigung an den Klimawandel angepasster Produktionssysteme zu steigern. Das soll in einem Mehrebenen- und Multiakteurs-Ansatz in 3 komplementären Outputs erreicht werden. In Output 1 „Rahmenbedingungen für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung“ sollen die Rahmenbedingungen für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung verbessert werden. Zentral ist die partizipative Gestaltung der der Erstellung von Landnutzungsplänen. Ein zweiter Schwerpunkt ist die Beratung der institutionellen Ebene bei der Aktualisierung von Landrechten und der Anpassung von Sektorstrategien unter Berücksichtigung klimasmarter und umweltschonender Aspekte. Output 2 zielt darauf ab, die Kapazitäten privater Akteure entlang der land- und viehwirtschaftlichen WSK zu steigern. Output 3 zielt darauf ab, das Angebot an beruflichen Ausbildungen entsprechend des Bedarfs im Sektor Land- und Viehwirtschaft zu erweitern. Die Maßnahmen in Output 1 sind teilweise zu vergeben. Das beinhaltet die fachliche und organisatorische Beratung der Gemeinde- und Regionalverwaltungen, der traditionellen Autoritäten sowie Vertreter/innen der Dorfgemeinschaften und des Privatsektors bei der Erstellung und Umsetzung von Landnutzungsplänen. In Output 2 sind alle Maßnahmen zu vergeben. Im Mittelpunkt steht dabei die gender-spezifische Kompetenzentwicklung für Produzent/innen und für Verarbeiter/innen mit den bewährten Ansätzen der Bauern- und Unternehmer-Schulungen (BUS) und/oder Farmer Business Schools (FBS). Organisationberatung kommt für die unterschiedlichen Kooperativen zum Einsatz. Die Zusammenarbeit mit dem halbstaatlichen Baumwollunternehmen SODECOTON hat eine Schlüsselrolle. Zur Stärkung der Position von Frauen, wird ein Empowerment Ansatz verfolgt. Ein wesentlicher Ansatzpunkt ist der Zugang zu Finanzdienstleistungen über die regionale Ausweitung des Angebotes der Mikrofinanzinstitutionen. Eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung zu den Maßnahmen in allen Outputs müssen gewährleistet sein. Die Laufzeit des Vertrages ist von 02/21 bis 08/24 vorgesehen.
Die wichtigsten Qualifikationen und Kompetenzen des AN sind die regionale Erfahrung in Kamerun und/oder in der Region (Afrika), umfangreiches Fachwissen in den Bereichen: Ländliche Entwicklung, partizipative Landnutzungsplanung, Agrarfinanzierung, Wertschöpfungskettenförderung sowie Vorerfahrungen mit und Kenntnisse der deutschen Entwicklungszusammenarbeit.
Die Auftraggeberin behält sich optional vor, Vertragsverlängerungen und/oder -aufstockungen auf Basis der in den Vergabeunterlagen genannten Kriterien an das in diesem Verfahren erfolgreiche Unternehmen zu vergeben; i. Ü. siehe ausführliche Leistungsbeschreibung.
2018/041716
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe GFA Consulting Group GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22359
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Yaounde
NUTS-Code: CM Cameroon
Postleitzahl: 15590
Land: Kamerun
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXTRYY6YLJP
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.