Portal und Auswertung Zentrale Lernstandserhebungen Hessen Referenznummer der Bekanntmachung: VG-3000-2021-0043
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE7 Hessen
Postleitzahl: 65185
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 611 / 340-0
Fax: +49 611 / 340-1150
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabe.hessen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Portal und Auswertung Zentrale Lernstandserhebungen Hessen
Es soll ein Lernstandsportal für die Zentralen Lernstandserhebungen des Landes Hessen durch den Auftragnehmer programmiert und gehostet werden.
Sitz des Auftragnehmers
Es soll ein Lernstandsportal für die Zentralen Lernstandserhebungen des Landes Hessen durch den Auftragnehmer programmiert und gehostet werden. Eine statistische Auswertung sowie weitere zugehörige Dienstleistungen sollen erbracht werden.
Die vom Auftragnehmer jährlich zu erbringende Leistung kann variieren, wenn sich aufgrund bildungspolitischer Entscheidungen des Landes Hessen die Vorgaben für die Zentralen Lernstandserhebungen verändern (z. B. Veränderung der beteiligten Fächer oder der Schuljahrgänge).
Eine fachlich und sachlich kompetente sowie wissenschaftlich fundierte Datenerhebung und Datenauswertung muss sichergestellt sein.
Der Auftragnehmer sollte mit einer deutschen Universität kooperieren, damit die fachwissenschaftliche und fachdidaktische Forschung Eingang in die anwendungsorientierte Entwicklungstätigkeit des Auftragnehmers findet. Dies ist jedoch kein Ausschlusskriterium.
Der Auftragnehmer muss ein Supportsystem zur Verfügung stellen, das über eine Hotline (erreichbar über das deutsche Festnetz sowie per E-Mail) Montag – Freitag (ausgenommen hessische Feiertage) von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr in allen Phasen des Prozesses bei technischen Problemen unmittelbar Hilfestellung leistet sowie für alle teilnehmenden Schulen für Rückfragen in deutscher Sprache mündlich und schriftlich zur Verfügung steht.
Der Zugriff auf das Lernstandsportal muss durch alle aktuellen Browser der Familien Chrome, Edge, Firefox und Safari unterstützt werden, die regelmäßig automatisch aktualisiert werden. Der Auftragnehmer sorgt für eine sichere Datenübertragung.
Die allgemein üblichen Regeln für die Gestaltung von barrierefreien Webseiten müssen angewendet werden:
— Überschriften nach HTML-Standard auszeichnen,
— alternative Bildbeschreibungen,
— Eingabefelder und Schaltflächen so beschriften, dass auch der Blinde diese mit Hilfe des Screenreaders (Bildschirmauslese- und Vorleseprogramm für den Blinden) sicher identifizieren kann,
— Bei Hyperlinks muss anhand des verlinkten Textes klar werden, wohin der Link führt,
— Auf Flash-Elemente verzichten,
— Auf deutliche Farbkontraste achten.
Dies gilt auch für Elemente, die nicht auf den ersten Blick zu sehen sind. Ist z. B. ein Hyperlink rot auf weißem Grund, so ist er gut zu sehen. Wechselt der Hyperlink nach dem Anklicken auf hellrosa, so ist er eventuell nicht mehr gut zu lesen.
Das Land Hessen stellt den Schulen die Zentralen Lernstandserhebungen, perspektivisch auch als Online-Test zur Verfügung. Dies bedeutet, dass die Schülerinnen und Schüler die Aufgaben direkt am Rechner (Poolraum) bearbeiten können. Alternativ werden die Tests durch die Schülerinnen und Schüler in Papierform absolviert, durch die Lehrkräfte ausgewertet und die Ergebnisse werden dann ins Lernstandsportal eingepflegt. Der Auftragnehmer muss beide Systeme (1. Paper-Pencil + Eingabemaske für die Ergebnisse und 2. Online-Test) bereitstellen.
Hessen ist in allen Belangen an bundesweite Vorgaben der Kultusministerkonferenz (KMK) gebunden. Abweichungen sind nicht möglich. Der Auftragnehmer wird während der Vertragslaufzeit unaufgefordert durch den Auftraggeber über mögliche Änderungen informiert.
Um diese Zielsetzung zu gewährleisten, ist es in jedem Fall zu vermeiden, den Lehrpersonen und Schulen zusätzliche Einarbeitungsleistungen sowie Belastungen durch veränderte Abläufe abzuverlangen. Es muss unbedingt eine Kontinuität der Arbeitsabläufe, insbesondere der gewohnten Portale, Formate und Funktionalitäten und auch der zur Verfügung gestellten Dokumente (Manuale und Berichte) sichergestellt werden.
Ferner sind den Layout-, Style- und Designvorgaben der Hessischen Lehrkräfteakademie Rechnung zu tragen. Die Lernstandserhebungen – und damit auch das Lernstandsportal – sind eine politisch gewollte, für die Schulen verpflichtende Evaluationsmaßnahme. Der Test, die entsprechenden Materialien und Berichte sowie das Lernstandsportal müssen daher auch optisch dem Hessischen Kultusministerium und der Hessischen Lehrkräfteakademie zugeordnet werden können, nicht zuletzt um sich von der für die Schulen fakultativen Materialflut der Schulbuchverlage abzuheben.
Der Auftragnehmer stellt die Einrichtung und fortlaufend eigenständige umfassende und verlässliche Betreuung eines web-basierten Portals für alle hessischen Schulen zur Administrierung der Zentralen Lernstandserhebungen sowie ein Supportsystem zur Verfügung. Dies umfasst im Wesentlichen die Online-Anmeldung zu den Zentralen Lernstandserhebungen sowie die Erhebung und Auswertung der Daten und die Rückmeldung der individuellen Auswertungsergebnisse an alle hessischen Schulen.
Getestet wird in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch (1. und 2. Fremdsprache) in Jahrgangsstufe 8. Es stehen in den Fächern Deutsch und Mathematik jeweils 3 Testheftvarianten zur Verfügung, von denen die Schülerinnen und Schüler pro Fach eine bearbeiten. In den Fächern Englisch unhd Französisch stehen jeweils 2 Testheftvarianten zur Verfügung. In der Jahrgangsstufe 3 wird in den Fächern Deutsch und Mathematik mit jeweils 2 Testheften getestet. Die Kinder bearbeiten also 4 Testteile, die an 2 unterschiedlichen Testtagen stattfinden. Die Tests finden innerhalb eines festgelegten Testzeitraumes statt, der in 2019 beispielsweise 3 Wochen umfasste.
Datenschutz (Verschlüsselung der Daten) und Datensicherheit (redundante Datensicherung) müssen bei allen im Folgenden genannten Maßnahmen und Einrichtungen gewährleistet sein. Zur Anonymisierung werden für jede Schulklasse alphanumerische Codes erzeugt und den Schulen zur Verfügung gestellt. Die Schulen ordnen jedem Schüler einer Klasse einen Code zu. Die Zuordnung ist nur den jeweiligen Schulen bekannt. Dadurch können die erhobenen Daten nicht personenbezogen ausgewertet werden. Lediglich die unterrichtenden Lehrkräfte können später die individuellen Ergebnisse aus den Ergebnisberichten den Schülern anhand dieser Codes zuordnen.
Pro Schule ist innerhalb des Lernstandsportals ein individuell passwortgeschützter Bereich für die Anmeldung und die Bereitstellung von Materialien zur Verfügung zu stellen.
Jede Schule darf nur Zugang zu „ihrem“ individuellen Bereich haben. Die Materialien in diesem passwortgeschützten Bereich sind mindestens ein Kalenderjahr lang abrufbar. Jedwede Übermittlung von Dokumenten/Dateien erfolgt ausschließlich mittels passwortgeschützter Verschlüsselung. Für die Dateneingabe erhält jede angemeldete Klasse ebenfalls einen passwortgeschützten Bereich, der nur von der entsprechenden Lehrkraft einzusehen ist.
Die Details zu den einzelnen Leistungen sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Dreimalige automatische Verlängerung um jeweils 1 Jahr.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
-
Referenzen
Darstellung von mindestens 3 geeigneten Referenzen aus den letzten 3 Jahren (Stichtag „Ablauf der Angebotsfrist“), die den nachfolgend aufgeführten Anforderungen entsprechen:
Erhebung, wissenschaftliche Begleitung und Auswertung von Daten mit der Bereitstellung von Ergebnisberichten ähnlich dem Instrument VERA sowie Erbringung von diesbezüglichen Supportleistungen (z. B. Unterstützung bei Problemen mit der Anmeldung etc.)
(Datei „Referenzen“ auf der Vergabeplattform).
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bieter sowie deren Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, die erforderlichen Verpflichtungserklärungen (Datei „Verpflichtungserklaerung_oeff_AG“) zur Tariftreue und zum Mindestentgelt nach dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) vom 19.12.2014, (GVBl. S. 354) mit dem Angebot abzugeben haben. Die Verpflichtungserklärung bezieht sich nicht auf Beschäftigte, die bei einem Bieter, Nachunternehmer und Verleihunternehmen im EU-Ausland beschäftigt sind und die Leistung im EU-Ausland erbringen.
Abschnitt IV: Verfahren
Entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Eine Beschreibung der zu vergebenden Leistung steht auf der Vergabeplattform des Landes Hessen (https://vergabe.hessen.de) zur Verfügung und muss dort heruntergeladen werden.
Erklärung zum Ausschluss wegen schweren Verfehlungen:
Der Bieter (jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft) sowie seine Unterauftragnehmer haben die Eigenerklärung gemäß dem Gemeinsamen Runderlass über den „Ausschluss von Bewerbern und Bietern wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen“ in der Fassung vom 23. Oktober 2020 (StAnz 48/2020 S. 1216) ausgefüllt mit ihren Angeboten einzureichen.
Bei elektronischem Versand ist die Verpflichtungserklärung auch ohne Unterschrift rechtsgültig.
Die Vergabestelle wird für den für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieter und seinen Unterauftragnehmern eine Abfrage bei Korruptions- und Vergaberegistern, insbesondere bei der zentralen Melde- und Informationsstelle für Vergabesperren (MIS) bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, vornehmen. Ebenso wird von dem für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieter gemäß § 19 Abs. 4 MiLoG vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung angefordert.
(Datei „Erklaerung_Vergabesperre“)
Eigenerklärung zu zwingenden Ausschlussgründen nach § 123 GWB:
Der Bieter hat die Eigenerklärung zu den zwingenden Ausschlussgründen nach § 123 GWB ausgefüllt mit seinem Angebot vorzulegen.
Bei Bietergemeinschaften hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft die Eigenerklärung in der geforderten Form abzugeben. Bei geplantem Einsatz von Unterauftragnehmern ist die Eigenerklärung von jedem Unterauftragnehmer in der erforderlichen Form vorzulegen.
(Datei „Eigenerklaerung_Par_124_GWB“)
Eigenerklärung zu fakultativen Ausschlussgründen nach § 124 GWB:
Der Bieter hat die Eigenerklärung zu den fakultativen Ausschlussgründen nach § 124 GWB ausgefüllt mit seinem Angebot einzureichen.
Bei Bietergemeinschaften hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft die Eigenerklärung in der geforderten Form abzugeben. Bei geplantem Einsatz von Unterauftragnehmern ist die Eigenerklärung von jedem Unterauftragnehmer in der erforderlichen Form vorzulegen.
(Datei „Eigenerklaerung_Par_124_GWB“)
Hinweise der Vergabestelle zu den Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB: Sollten ein oder mehrere Gründe bejaht werden, wird der Bieter/das Mitglied der Bietergemeinschaft/Unterauftragnehmer gebeten, diesen Grund bzw. diese Gründe unter präziser Darstellung des relevanten Sachverhalts sowie die unternommenen Selbstreinigungsmaßnahmen (§ 125 GWB) auf einem gesonderten Blatt zu erläutern. Die Vergabestelle wird dann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob die Teilnahme des Bieters/Mitglieds der Bietergemeinschaft/Unterauftragnehmers am Vergabeverfahren zulässig ist oder der Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden muss.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB (Einleitung, Antrag):
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.