2. S-Bahn-Stammstrecke München, Bauüberwachung VE97c oberirdisch West – Los 2
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/lieferantenportal
Adresse des Beschafferprofils: https://bieterportal.noncd.db.de/Portal
Abschnitt II: Gegenstand
2. S-Bahn-Stammstrecke München, Bauüberwachung VE97c oberirdisch West – Los 2
2. S-Bahn-Stammstrecke München, Bauüberwachung VE97c oberirdisch West
Bauüberwachung (BÜW) für den oberirdischen Bereich West, mit dazugehörigen LST-, 50-Hz-Maßnahmen und Oberleitungsarbeiten. Die Baumaßnahmen umfassen z. B.:
— Rückbau und Neubau Gleise und Weiche, Kabeltiefbauarbeiten,
— Neubau von 2 Überwerfungsbauwerken, einer 2-gleisigen, stählernen Stabbogenbrücke, Lärmschutzwandbrücke, Lärmschutzwänden, Stützbauwerken,
— Neubau Umweltverbundröhre, Erneuerung des Personenbahnhofes mit Zugangsbauwerken, Technikräumen, TGA/HLS, maschinentechnischen Anlagen wie Fahrtreppen, Aufzügen sowie der EÜ Wotanstraße,
— BÜW 50 Hz: Rück- und Neubau 50 Hz-Kabel für Stromversorgung, Weichenheizungen, Trafostation,
— BÜW LST: LZB-Anpassungen Bf Laim, LST-Montage bei Gleis- und Weichenverbindungen,
— BÜW OLA: Verlegen Oberleitungen, Kettenwerks- und Querfeldanpassungen,
— BÜW LST und OLA betrieblich im Abschnitt oberirdisch West bis Tunnelende Ost.
Hier: Los 2 – Bauüberwachung Abfallmanagement/Geotechnik
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
2. S-Bahn-Stammstrecke München, Bauüberwachung VE97c oberirdisch West – Los 2
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden.
Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach Ablauf der Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Bauüberwachung (BÜW) für den oberirdischen Bereich West, mit dazugehörigen LST-, 50-Hz-Maßnahmen und Oberleitungsarbeiten:
Rückbau und Neubau Gleise und Weiche, Kabeltiefbauarbeiten
Neubau von 2 Überwerfungsbauwerken, einer 2-gleisigen, stählernen Stabbogenbrücke,Lärmschutzwandbrücke, Lärmschutzwänden, Stützbauwerken,
Neubau Umweltverbundröhre, Erneuerung des Personenbahnhofes mit Zugangsbauwerken, Technikräumen,TGA/HLS, maschinentechnischen Anlagen wie Fahrtreppen, Aufzügen sowie der EÜ Wotanstraße,
BÜW 50Hz: Rück- und Neubau 50Hz-Kabel für Stromversorgung, Weichenheizungen, Trafostation,
BÜW LST: LZB-Anpassungen Bf Laim, LST-Montage bei Gleis- und Weichenverbindungen,
BÜW OLA: Verlegen Oberleitungen, Kettenwerks- und Querfeldanpassungen,
BÜW LST und OLA betrieblich im Abschnitt oberirdisch West bis Tunnelende Ost,
Bahnbetriebliche Überwachung und Koordinierung zur Hauptbaumaßnahme: Grundwasserableitung, Brunnen,Inklinometerbohrungen im Tunnel, Hebungsinjektionen
Hier: Los 2 – Bauüberwachung Abfallmanagement / Geotechnik
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Durchführung dynamischer Lastenplatten statt statischer Lastplattenversuche
In Teilbereichen der Baustelle ist es entweder zu eng, um eine statischen Druckversuch durchzuführen bzw. ist es technisch mit einem solchen Nachweis auszukommen.
Der AN ist bereits mit den statischen Druckversuchen beauftragt. D. h. diese werden stattdessen entfallen. Insofern ist der AN mit den Leistungen beauftragt, sodass es nicht zielführend ist diese beim AN herauszukündigen. Die Beauftragung eines zweiten AN wäre aufgrund der Geringfügigkeit der Änderung nicht verhältnismäßig und würde nur mit Kündigung des aktuellen AN funktionieren. Vielmehr muss die Leistung durch den bestehenden AN erbracht werden, da es sich um eine Kontrollleistung handelt, die aus Haftungsgründen durch den AN erbracht werden muss.