Ausschreibung Ökostromlieferung 2022ff der Städte Lampertheim und Bürstadt Referenznummer der Bekanntmachung: 201347-Ökostrom
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lampertheim
NUTS-Code: DE715 Bergstraße
Postleitzahl: 68623
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lampertheim.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ausschreibung Ökostromlieferung 2022ff der Städte Lampertheim und Bürstadt
Lieferung von Ökostrom an die Städte Lampertheim und Bürstadt. Lieferung über 3 Jahre mit der Möglichkeit zur Verlängerung. Ca. 324 Abnahmestellen, ca. 5,7 GWh/Jahr, 3 Lose.
Lieferbeginn 1.1.2022.
Sondervertrags-Abnahmestellen
Lampertheim und Bürstadt
Ca. 15 Abnahmestellen mit ca. 3,80 GWh/Jahr, Mittelspannung und Niederspannung mit Leistungsmessung.
Tarif-Abnahmestellen
Lampertheim und Bürstadt
Ca. 298 Abnahmestellen mit ca. 1,78 GWh/Jahr, ohne Leistungsmessung.
Wärmestrom-Abnahmestellen
Lampertheim und Bürstadt
Ca. 11 Abnahmestellen mit ca. 0,13 GWh/Jahr.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Sondervertrags-Abnahmestellen
Ort: Lampertheim
NUTS-Code: DE715 Bergstraße
Postleitzahl: 68623
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Tarif-Abnahmestellen
Ort: Lampertheim
NUTS-Code: DE715 Bergstraße
Postleitzahl: 68623
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Wärmestrom-Abnahmestellen
Ort: Lampertheim
NUTS-Code: DE715 Bergstraße
Postleitzahl: 68623
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer müssen die Fristen des § 160 GWB beachtet werden. Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit sowie die Präklusionsregeln des § 160 Abs. 3 S. 1 Teil 4, Kap. 1, Abschn. 2 GWB hin. Diese hat jeder Bewerber oder Bieter zu beachten, wenn er einen behaupteten Verstoß gegen das Vergaberecht geltend machen möchte.
§ 160 Abs. 3 S. 1 GWB lautet:
Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.