Hausmeisterservice Referenznummer der Bekanntmachung: 48-2021-00014
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60313
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vergabe.stadt-frankfurt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Hausmeisterservice
Hausmeisterservice für alle stätischen Kinderzentren von Kita Frankfurt.
Alle Kinderzentren bei Kita Frankfurt, verteilt über das gesamte Stadtgebiet
Hausmeisterservice für alle Kinderzentren mit einfachen handwerklichen Tätigkeiten.
Option für weitere 2 Jahre kann vereinbart werden
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Handlungsregisterauszug maximal 12 Monate alt
Jahresumsatz der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre.
Eigenerklärung über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung.
Nach Zuschlagserteilung weist der Auftragnehmer die Versicherungsverträge mit folgenden Mindestdeckungssummen nach:
Für Personen- und Sachschäden pauschal 5 Mio. EUR, Tätigkeits- bzw. Bearbeitungsschäden [Betrag gelöscht] EUR, Vermögens- und Schlüsselschäden [Betrag gelöscht] EUR, sowie Umwelthaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und mitversicherte Vermögensschäden pauschal 5 Mio. EUR je Schadensereignis.
Vorlage von Referenzen aus den letzten 3 Jahren für vergleichbare Aufträge in Kinderzentren und Bereichen wo Kinder anwesend sind, mit Angabe des Auftragswertes sowie Ansprechpartner und Telefonnummer.
(Der Auftragnehmer versichert dem Auftraggeber, dass die damit einhergehende Datenverarbeitung gem. Art. 6 Unterabsatz 1 DSGVO gestattet ist).
Es ist bei Angebotsabgabe nachzuweisen, dass mindestens acht Arbeitskräfte dauerhaft mit handwerklicher Ausbildung zur Verfügung stehen. Die Mindestqualifikationen des vorgesehenen Personals müssen aus dem Bereich Schreinerhandwerk, Gärtnerhandwerk, Installationshandwerk und Maler-/Weißbinderhandwerk erbracht werden und sind in geeigneter Form nachzuweisen.
Eigenerklärung, dass alle einzusetzenden Mitarbeiter ein einwandfreies erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorweisen können. Dies ist nach Zuschlagserteilung von allen einzusetzenden Personen vorzulegen.
Eigenerklärung, dass alle einzusetzenden Mitarbeiter über eine Masernschutzimpfung verfügen. Diese muss auf Verlangen nach Zuschlagserteilung unverzüglich vorgelegt werden können.
Abschnitt IV: Verfahren
Entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Formblatt „Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Aufträgen nach dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz“ ist mit den Angebotsunterlagen einzureichen. Ist der Einsatz von Nachunternehmern vorgesehen, sind sowohl für den Bieter als auch für jeden einzelnen Nachunternehmer Verpflichtungserklärungen vorzulegen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gem. § 160 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zum Zwecke der Aufhebung des Zuschlages ist außerdem unzulässig, wenn ein wirksamer Zuschlag erteilt wurde (§ 168 Abs. 2 GWB).