Planung PfA 7.1: Offenburger Tunnel Referenznummer der Bekanntmachung: 15TEI18924
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Planung PfA 7.1: Offenburger Tunnel
Planung PfA 7.1: Offenburger Tunnel.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Planung PfA 7.1: Offenburger Tunnel
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Offenburger Tunnel
Planung PfA 7.1: Offenburger Tunnel
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Land: Deutschland
LÄA 35: Mehraufwand für Abschnittsübergreifende großräumige Variantenabwägung
Bisheriger Planungsauftrag im Planfeststellungsabschnitt (PfA) 7.1 (Appenweier-Hohberg) ist die Erstellung der Planfeststellungsunterlage. In dieser ist herauszuarbeiten, dass die beantragte Trasse vorzugswürdig ist. Da sich die Vorzugswürdigkeit der zu beantragenden Trasse nicht aus einer in der Leistungsphase 2 durchgeführten Variantenabwägung ergibt, sondern vielmehr auf einer politischen Entscheidung fußt, sind Varianten abschnittsübergreifend, großräumig im Bereich PfA 7.1 -8.4 mitzubetrachten, die im vorherigen Planungsauftrag nicht untersucht wurden. Die Vorzugswürdigkeit ergibt sich nach ersten Betrachtungen nicht durch eine Variantenuntersuchung innerhalb des PfA 7.1, vielmehr muss der geschaffene Zwangspunkt (Trassenende im Süden) innerhalb der Variantenabwägung begründet werden.
Für die Variantenabwägung ist eine umfassende Projektkenntnis insbesondere im Hinblick auf die fachtechnischen, schalltechnischen und Umweltschutz Aspekte erforderlich. Diese Kenntnis hat der AN durch die Erarbeitung der Leistungsphasen 1-4. Ein neuer AN müsste sich umfassend in alle Teilaspekte /Gewerke separat einarbeiten, um die Abwägung aller Belange durchführen zu können. Die Einarbeitung eines weiteren AN würde neben Zeitverzug auch Zusatzkosten verursachen.