VE 788a Ergänzende Baugrunderkundung außerhalb des Gleisbereichs, Streckenabschnitt Marienhof bis offene Bauweise Ost inkl. Hp Obf (tief) Referenznummer der Bekanntmachung: 20FEI46674
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
VE 788a Ergänzende Baugrunderkundung außerhalb des Gleisbereichs, Streckenabschnitt Marienhof bis offene Bauweise Ost inkl. Hp Obf (tief)
München
Siehe Kapitel II.1.4) dieser Bekanntmachung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
VE 788a Ergänzende Baugrunderkundung außerhalb des Gleisbereichs, Streckenabschnitt Marienhof bis offene Bauweise Ost inkl. Hp Obf (tief)
Ort: Bad Wurzach
NUTS-Code: DE148 Ravensburg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
München
VAB-Nr. 03: Zusatzpositionen für erweiterte Bohrstrecken
Ort: Bad Wurzach
NUTS-Code: DE148 Ravensburg
Land: Deutschland
VAB-Nr. 03: Zusatzpositionen für erweiterte Bohrstrecken
Im Zuge der laufenden Baugrunderkundungsbohrungen und der anschließenden Grundwassermessstellen Erstellungen musste in Abhängigkeit des Untergrunds die Bohrungen tiefer abgeteuft und die Messstelle Tiefer ausgebaut werden. Der Grund hierfür ist, dass die zu errichtende Grundwassermessstelle in den Unterlagernden Stauer einbinden muss, damit die Filterstrecke sich über die gesamte Mächtigkeit des zu untersuchenden Grundwasserstockwerks erstreckt. Die genaue Tiefenlage des unterlagernden Stauers und den damit verbundene Filterstreckenaubau, sowie die Bohrtiefe können vorab nur anhand von Vorhergeganger Erkundungsbohrungen in der Nähe abgeschätzt werden. Erst während der Ausführung sind auf Anweisung des geotechnischen Fachbauüberwachers die Bohrtiefen und die Ausbautiefen festgelegt worden.