Schülerbeförderung für die Schulen des LWV Hessen am Schulstandort Idstein Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-071
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kassel
NUTS-Code: DE731 Kassel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 34117
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lwv-hessen.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kassel
NUTS-Code: DE731 Kassel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 34117
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lwv-hessen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Schülerbeförderung für die Schulen des LWV Hessen am Schulstandort Idstein
Mit dieser Ausschreibung soll ein Vertragspartner ermittelt werden, der die Beförderung von sozial-emotional gehandicapten, kranken bzw. behinderten Kindern und Jugendlichen zur Max-Kirmsse-Schule und der Feldbergschule -beide in Idstein- übernimmt.
Verwaltung der südhessischen Förderschulen des LWV Hessen
An der
Schule am Sommerhoffpark
Gutleutstrasse 295-301
60327 Frankfurt/Main
Siehe Leistungsbeschreibung; Stand heute werden 9 Fahrzueg (8 Sitzer) benötigt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Siehe beigefügte Auflistung.
Abschnitt IV: Verfahren
Entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
2. Quartal 2023
Kommunikation hat in deutscher Sprache zu erfolgen.
Sämtlcihe Kommunikation sowie die Einreichung von Angeboten etc. erfolgt ausschließlich über das Vergabemanagementsystem eHAD der Auftragsberatungsstelle Hessen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Ergeht eine Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Bieter wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften ein Nachprüfungsverfahren nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang vor der Vergabekammer beantragen. Nach Ablauf der Frist ist der Antrag unzulässig. (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB)