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1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: AquaDuctus Pipeline GmbH
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Kauf von Planungsleistungen und Vertragsübernahme von Planungsleistungen betreffend den Leitungsabschnitt Sande - Bunde (HYSAB, ehemals NRL II)
Beschreibung: Die Beschaffung umfasst dabei zwei miteinander verknüpfte Gegenstände: Zum einen den Ankauf von bereits vorhandenen Planungsleistungen (Bestandsplanung) einschließlich der hierfür erforderlichen Nutzungsrechte sowie zum anderen den Eintritt in bereits bestehende Planerverträge. Die ggf. zu erwerbenden Planungsleistungen sind zu etwa 80% abgeschlossen. Gegenstand der bisherigen Planung sind insbesondere eine Trassenstudie, Baugrunduntersuchungen sowie ein Umweltgutachten zur Vorbereitung eines Planfeststellungsverfahrens. Bei dem betreffenden Leitungsabschnitt handelt es sich um ein ca. 78 km lange Leitung im Bereich Bunde - Sande. Die Open Grid Europe (nachfolgend: OGE), ein Fernleitungsnetzbetreiber für Erdgas, plante zunächst den Neubau der Leitung unter dem Namen NRL II. Diese ist Bestandteil des Wasserstoffkernnetzes. Der neue Vorhabensträger AquaDuctus führt die Leitung unter dem Namen HYSAB. Mehrere Ingenieurbüros wurden mit der Planung der Leitung beauftragt, die Arbeiten jedoch vor etwa zwanzig Monaten unterbrochen und in diesem Zuge aus dem Projektportfolio der OGE entfernt. Es stellt sich nun die Frage nach der Übernahme der bereits erstellten Planungsunterlagen sowie den Eintritt in bereits bestehende Planungsverträge. Im Rahmen der Markterkundung sollen insbesondere Erkenntnisse zu nachfolgenden Thematiken gewonnen werden: Die Planungsunterlagen sind zu etwa 80% abgeschlossen. Zahlreiche Erkundungsarbeiten wurden durchgeführt. Hierzu wurden ca. 200 Bohrungen auch auf Grundstücken privater Eigentümer durchgeführt, die zumindest nach hiesigem Kenntnisstand keine Zustimmung zu erneuten Bohrungen erteilt haben. Für die Erstellung der vollständigen Planungsunterlagen durch ein hierzu befähigtes Ingenieurbüro sind unter anderem geotechnische Berichte von Fachfirmen erforderlich. Die hierzu erforderlichen Informationen existieren bislang jedoch nur in Form von Rohdaten. An diesen Rohdaten verfügt die OGE über Nutzungsrechte und kann diese der AquaDuctus gegen Entgelt im Wege einer Direktvergabe überlassen. Die vollständigen Planungsunterlagen werden bis zum 01.01.2027 benötigt, damit in Q2/2027 das Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden kann. Eine spätere Feststellung der Planungsunterlagen ist daher nicht möglich.
Kennung des Verfahrens: 00aebae0-af8e-4e39-bbf0-a3214ea82bca
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 75000000 Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung
2.1.2.
Erfüllungsort
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: 375
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU
sektvo -
5. Los
5.1.
Los: LOT-0000
Titel: Kauf von Planungsleistungen und Vertragsübernahme von Planungsleistungen (HYSAB)
Beschreibung: Die Beschaffung umfasst dabei zwei miteinander verknüpfte Gegenstände: Zum einen den Ankauf von bereits vorhandenen Planungsleistungen (Bestandsplanung) einschließlich der hierfür erforderlichen Nutzungsrechte sowie zum anderen den Eintritt in bereits bestehende Planerverträge. Die ggf. zu erwerbenden Planungsleistungen sind zu etwa 80% abgeschlossen. Gegenstand der bisherigen Planung sind insbesondere eine Trassenstudie, Baugrunduntersuchungen sowie ein Umweltgutachten zur Vorbereitung eines Planfeststellungsverfahrens. Bei dem betreffenden Leitungsabschnitt handelt es sich um ein ca. 78 km lange Leitung im Bereich Bunde - Sande. Die Open Grid Europe (nachfolgend: OGE), ein Fernleitungsnetzbetreiber für Erdgas, plante zunächst den Neubau der Leitung unter dem Namen NRL II. Diese ist Bestandteil des Wasserstoffkernnetzes. Der neue Vorhabensträger AquaDuctus führt die Leitung unter dem Namen HYSAB. Mehrere Ingenieurbüros wurden mit der Planung der Leitung beauftragt, die Arbeiten jedoch vor etwa zwanzig Monaten unterbrochen und in diesem Zuge aus dem Projektportfolio der OGE entfernt. Es stellt sich nun die Frage nach der Übernahme der bereits erstellten Planungsunterlagen sowie den Eintritt in bereits bestehende Planungsverträge. Im Rahmen der Markterkundung sollen insbesondere Erkenntnisse zu nachfolgenden Thematiken gewonnen werden: Die Planungsunterlagen sind zu etwa 80% abgeschlossen. Zahlreiche Erkundungsarbeiten wurden durchgeführt. Hierzu wurden ca. 200 Bohrungen auch auf Grundstücken privater Eigentümer durchgeführt, die zumindest nach hiesigem Kenntnisstand keine Zustimmung zu erneuten Bohrungen erteilt haben. Für die Erstellung der vollständigen Planungsunterlagen durch ein hierzu befähigtes Ingenieurbüro sind unter anderem geotechnische Berichte von Fachfirmen erforderlich. Die hierzu erforderlichen Informationen existieren bislang jedoch nur in Form von Rohdaten. An diesen Rohdaten verfügt die OGE über Nutzungsrechte und kann diese der AquaDuctus gegen Entgelt im Wege einer Direktvergabe überlassen. Die vollständigen Planungsunterlagen werden bis zum 01.01.2027 benötigt, damit in Q2/2027 das Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden kann. Eine spätere Feststellung der Planungsunterlagen ist daher nicht möglich.
Interne Kennung: 2026-039
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 71240000 Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen
5.1.2.
Erfüllungsort
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: DE94A
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Informationen über die Überprüfungsfristen: Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund des Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der vorliegenden Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung. Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber die vertraglichen Vereinbarungen zur Beschaffung der beschriebenen Leistungen abschließen wird, wenn innerhalb von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, kein Vergaberechtsverstoß im Sinne des vorstehenden Absatzes geltend gemacht wurde.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AquaDuctus Pipeline GmbH
6. Ergebnisse
Direktvergabe:
Begründung der Direktvergabe: Der Auftrag kann aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten, darunter von Rechten des geistigen Eigentums, nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden
Sonstige Begründung: Es muss nachgewiesen werden, dass aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) SektVO). Hiernach muss es für Drittunternehmen nahezu unmöglich sein, die geforderte Leistung zu erbringen. Dies ist der Fall, wenn nur OGE über die Planungsunterlagen verfügt bzw. im Verkaufzeitpunkt verfügen wird, und wenn somit auch nur OGE die Planungsunterlagen an AquaDuctus verkaufen kann. Dies war vor Durchführung der Markterkundung aus zwei Gründen nicht sicher. Zum einen verfügen zumindest auch die beteiligten Planungsbüros über die entsprechenden Unterlagen bzw. einen Teil davon. Zum anderen ist zumindest denkbar, dass – wenn der Ankauf ausgeschrieben werden würde – ein Planungsbüro oder mehrere Planungsbüros die Planungsunterlagen anbieten wird bzw. werden, und zwar unter Umständen auch erst nach vorheriger Erstellung. Beide Varianten müssen ausgeschlossen sein, damit eine Alleinstellung aus technischen Gründen angenommen werden kann. Zu diesem Zweck wurde eine Markterkundung (287342-2026) durchgeführt. Alternative Anbieter konnten im Rahmen der Markterkundung nicht identifiziert werden. Die Möglichkeit einer Übernahme und Fortschreibung der Unterlagen durch Drittunternehmen ist damit ausgeschlossen. Selbst wenn ein oder mehrere Planungsbüros die Planungsunterlagen ohne vorherige Neuerstellung anbieten sollten, wäre zu beachten, dass bei einer Übernahme durch einen neuen Auftragnehmer Schnittstellen-, Gewährleistungs- und Haftungsrisiken sowie ein etwaiger Einarbeitungsaufwand und das Risiko, dass die Vollständigkeit und Verwertbarkeit der vorhandenen Rohdaten in Frage gestellt wird, bestehen. Weiter kann sich der fehlende Wettbewerb aus technischen Gründen daraus ergeben, dass die Grundstückseigentümer die Bohrungen auf ihren Grundstücken nicht erneut dulden und der Ankauf nur der Rohdaten für einen Drittplaner keinen gangbaren Weg darstellt. Im Zusammenhang mit den für die weitere Planung erforderlichen umfangreichen Bohrungen auf Privatgrund stellt sich die Frage, ob hierfür die Zustimmung der jeweiligen Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten eingeholt werden muss. Soweit die bislang erteilten Zustimmungen den Einsatz eines neuen Dienstleisters nicht erfassen, ist zu prüfen, ob eine Zustimmung überhaupt erforderlich ist. Eine Zustimmung ist entbehrlich, wenn die geplanten Maßnahmen von der gesetzlichen Duldungspflicht des § 44 Abs. 1 EnWG umfasst sind. Danach haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte zur Vorbereitung der Planung eines Vorhabens notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. Für die Frage der Notwendigkeit ist maßgeblich, ob die Vorarbeiten zur Ermittlung der Planungsgrundlagen erforderlich und verhältnismäßig sind (BVerwG, Beschl. v. 28.11.2024 – 11 VR 8.24, Rn. 16). Entscheidend ist, ob die „Geeignetheit oder Ungeeignetheit des betroffenen Geländes auf Grundlage der bereits vorhandenen Unterlagen und Erkenntnisse zuverlässig beurteilt werden kann“ (VGH Mannheim, Beschl. v. 22.07.1994 – 10 S 1017/94, NVwZ-RR 1994, 626). Ist dies der Fall, fehlt es an der Notwendigkeit weiterer Vorarbeiten. Ist die Eignung des Geländes hingegen weiterhin offen, sind weitere Vorarbeiten erforderlich (VGH Mannheim, Beschl. v. 22.07.1994 – 10 S 1017/94, NVwZ-RR 1994, 626). Die Rohdaten sind unstreitig vorhanden, sodass erneute Bohrungen aus naturwissenschaftlich-technischer Sicht zumindest bei Weiterbeauftragung der Bestandsplaner nicht erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund erscheint als überwiegend wahrscheinlich, dass die Erforderlichkeit erneuter Bohrungen aus verwaltungsrechtlicher Sicht bestritten werden kann. Plant ein Drittplaner nicht mit den für ihn fremden Rohdaten, entsteht eine Patt-Situation: Einerseits sind erneute Bohrungen zumindest unsicher, andererseits liegt nach den Erkenntnissen der Markterkundung kein Anhaltspunkt dafür vor, dass ein Drittbüro bereit wäre, die vorhandenen Rohdaten zu übernehmen und auf dieser Grundlage die Planung fortzuführen. Diese Patt-Situation schaltet den Wettbewerb aus und verwirklicht § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. b SektVO. Dies gilt gerade in Anbetracht der Tatsache, dass – obwohl im Rahmen der Markterkundung die Möglichkeit gewährt wurde, das Interesse an der Weiterarbeit mit den vorhandenen Roh-daten zu bekunden – kein Planungsbüro sich diesbezüglich eingelassen hat.
8. Organisationen
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: AquaDuctus Pipeline GmbH
Registrierungsnummer: HRB 19099
Stadt: Kassel
Postleitzahl: 34119
Land, Gliederung (NUTS): Kassel, Kreisfreie Stadt (DE731)
Land: Deutschland
Telefon: +495619340
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Open Grid Europe GmbH
Größe des Wirtschaftsteilnehmers: Großunternehmen
Registrierungsnummer: HRB 17487
Stadt: Essen
Postleitzahl: 45141
Land, Gliederung (NUTS): Essen, Kreisfreie Stadt (DEA13)
Land: Deutschland
Rollen dieser Organisation:
Bieter
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Bundes
Registrierungsnummer: t:022894990
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 5cb91271-11e0-40b7-adb7-f66248f41d6a - 01
Formulartyp: Vorankündigung – Direktvergabe
Art der Bekanntmachung: Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Unterart der Bekanntmachung: 26
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 01/07/2026 15:47:35 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 460562-2026
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 126/2026
Datum der Veröffentlichung: 03/07/2026