2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 71320000 Planungsleistungen im Bauwesen
Zusätzliche Einstufung (cpv): 45232154 Bau von Hochbehältern für Trinkwasser, 71327000 Dienstleistungen in der Tragwerksplanung, 71322000 Technische Planungsleistungen im Tief- und Hochbau, 65111000 Trinkwasserversorgung, 45232154 Bau von Hochbehältern für Trinkwasser, 44162500 Trinkwasserrohrleitungen, 44163110 Entwässerungsleitungen, 45232452 Entwässerungsarbeiten, 45262670 Metallbauarbeiten, 45262680 Schweißarbeiten, 71322200 Planung von Rohrleitungen, 71325000 Planung von Fundamenten, 71322100 Baukostenberechnung im Tief- und Hochbau, 71222000 Dienstleistungen von Architekturbüros bei Freianlagen
2.1.2.
Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: Gemeinde Gründau Ortsteil Rothenbergen Am Bürgerzentrum 1 63584 Gründau
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Vorbehalt des Zuschlags auf das Erstangebot Der Auftraggeber behält sich ausdrücklich das Recht vor, den Zuschlag gemäß § 17 Abs. 11 VgV bereits auf der Grundlage der fristgerecht eingereichten Erstangebote zu erteilen, ohne in Verhandlungen einzutreten. Die Bieter sind daher aufgefordert, direkt ein vollumfänglich auskalkuliertes, finales und prüfbares Honorarangebot sowie ein vollständig ausgearbeitetes Konzept einzureichen.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung, Auftragsunterlagen
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Ausschluss kann entfallen, wenn eine erfolgreiche Selbstreinigung gem. § 125 GWB nachgewiesen wird.
Korruption: Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 1 Nr. 6 bis 9 GWB. Ein Ausschluss kann entfallen, wenn eine erfolgreiche Selbstreinigung gem. § 125 GWB nachgewiesen wird.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB. Ein Ausschluss kann entfallen, wenn eine erfolgreiche Selbstreinigung gem. § 125 GWB nachgewiesen wird.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB. Ein Ausschluss kann entfallen, wenn eine erfolgreiche Selbstreinigung gem. § 125 GWB nachgewiesen wird.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB. Ein Ausschluss kann entfallen, wenn eine erfolgreiche Selbstreinigung gem. § 125 GWB nachgewiesen wird.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB. Ein Ausschluss kann entfallen, wenn eine erfolgreiche Selbstreinigung gem. § 125 GWB nachgewiesen wird.
Betrug: Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB. Ein Ausschluss kann entfallen, wenn eine erfolgreiche Selbstreinigung gem. § 125 GWB nachgewiesen wird.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB. Ein Ausschluss kann entfallen, wenn eine erfolgreiche Selbstreinigung gem. § 125 GWB nachgewiesen wird.
Zahlungsunfähigkeit: Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Ausschluss kann entfallen, wenn eine erfolgreiche Selbstreinigung gem. § 125 GWB nachgewiesen wird.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB. Ein Ausschluss kann entfallen, wenn eine erfolgreiche Selbstreinigung gem. § 125 GWB nachgewiesen wird.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Ausschluss kann entfallen, wenn eine erfolgreiche Selbstreinigung gem. § 125 GWB nachgewiesen wird.
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren: Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB. Ein Ausschluss kann entfallen, wenn eine erfolgreiche Selbstreinigung gem. § 125 GWB nachgewiesen wird.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB. Ein Ausschluss kann entfallen, wenn eine erfolgreiche Selbstreinigung gem. § 125 GWB nachgewiesen wird.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB. Ein Ausschluss kann entfallen, wenn eine erfolgreiche Selbstreinigung gem. § 125 GWB nachgewiesen wird.
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB. Ein Ausschluss kann entfallen, wenn eine erfolgreiche Selbstreinigung gem. § 125 GWB nachgewiesen wird.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB. Ein Ausschluss kann entfallen, wenn eine erfolgreiche Selbstreinigung gem. § 125 GWB nachgewiesen wird.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB. Ein Ausschluss kann entfallen, wenn eine erfolgreiche Selbstreinigung gem. § 125 GWB nachgewiesen wird.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB. Ein Ausschluss kann entfallen, wenn eine erfolgreiche Selbstreinigung gem. § 125 GWB nachgewiesen wird.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Ausschluss kann entfallen, wenn eine erfolgreiche Selbstreinigung gem. § 125 GWB nachgewiesen wird.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB. Ein Ausschluss kann entfallen, wenn eine erfolgreiche Selbstreinigung gem. § 125 GWB nachgewiesen wird.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GWB. Ein Ausschluss kann entfallen, wenn eine erfolgreiche Selbstreinigung gem. § 125 GWB nachgewiesen wird.