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Zwingenberg

Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Ausreichende Verkehrsbedienung auf dem Linienbündel "Stadtbusverkehr Hanau"

71742-2026 - Planung
Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Ausreichende Verkehrsbedienung auf dem Linienbündel "Stadtbusverkehr Hanau"
OJ S 22/2026 02/02/2026
Vorinformation oder eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung nur zu Informationszwecken
Dienstleistungen

1. Beschaffer

1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Hanau Lokale Nahverkehrsorganisation GmbH
Rechtsform des Erwerbers: Öffentliches Unternehmen
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung

2. Verfahren

2.1.
Verfahren
Titel: Ausreichende Verkehrsbedienung auf dem Linienbündel "Stadtbusverkehr Hanau"
Beschreibung: Die Stadt Hanau beabsichtigt, als zuständige Behörde gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG i.V.m. § 5 HessÖPNVG einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) im Wege einer Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB zu vergeben. Gegenstand ist die Erbringung sämtlicher Verkehrsleistungen des Stadtverkehrs Hanau, einschließlich der Linien 1, 2, 4, 5, 6, 6S, 7-12, 20 sowie des On-Demand-Angebots "mainer". Der öDA umfasst die Versorgung des gesamten Stadtgebiets mit Linien- und Bedarfsverkehren auf Grundlage des Nahverkehrsplans 2025-2029. Die Umsetzung der ersten Stufe ist für den 13.12.2026 vorgesehen, die Laufzeit endet am 31.05.2042.
Interne Kennung: 307/26
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
Zusätzliche Einstufung (cpv): 60000000 Transport- und Beförderungsdienstleistungen (außer Abfalltransport)
2.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Main-Kinzig-Kreis
Land, Gliederung (NUTS): Main-Kinzig-Kreis (DE719)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: #Bekanntmachungs-ID: CXP4DYPM4K3# a) Klarstellungen zur Verfahrensart Entgegen den Angaben in IV.1) der Vorabbekanntmachung ist keine Direktvergabe an einen internen Betreiber i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 beabsichtigt, sondern eine In-house-Vergabe nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB. Das Veröffentlichungsformular lässt eine korrekte Angabe nicht zu. b) Vergabe einer Gesamtleistung Die Vergabe der verfahrensgegenständlichen Verkehrsleistungen erfolgt als Gesamtleistung, sie-he § 8a Abs. 4 Satz 2 PBefG. Die Vergabe von Teilleistungen wird ausgeschlossen. Eigenwirtschaftliche Anträge (dazu sogleich unter c)), die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. c) Eigenwirtschaftliche Anträge Nach der Vorschrift des § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Bussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen, wenn die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 5 Abs. 2-4 der VO (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge haben nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG die in Ziffer II.2.4) beschriebenen Anforderungen zu erfüllen und können sich nur auf die hiernach festgelegte Gesamtleistung beziehen. Ein hiervon wesentlich abweichender eigenwirtschaftlicher Antrag ist nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zu versagen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erbringung des Verkehrs in Hanau bislang nicht kostendeckend möglich war, sodass die Verkehrsdienste aus Sicht der Stadt Hanau wegen fehlender Kostendeckung nicht dauerhaft eigenwirtschaftlich betrieben werden können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Glaubhaftmachung des dauerhaften eigenwirtschaftlichen Betriebs auch eine verbindliche Zusicherung nach § 12 Abs. 1a PBefG voraussetzt. d) Informationen über die Überprüfungsfristen: Es wird auf die Fristen der § 135, § 160 GWB sowie auf die Rügeobliegenheit aus § 160 GWB hingewiesen. Ergeht eine Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Bieter wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften ein Nachprüfungsverfahren nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang vor der Vergabekammer beantragen. In diesem Zusammenhang sei auf die Regelungen des § 160 Abs. 3 GWB hingewiesen, die nachfolgend in ihrem Wortlaut aufgeführt sind: § 160 Abs. 3 GWB: "Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung be-nannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -

3. Teil

3.1.
Teil: PAR-0001
Titel: Ausreichende Verkehrsbedienung auf dem Linienbündel "Stadtbusverkehr Hanau"
Beschreibung: Die Stadt Hanau ist Aufgabenträger im ÖPNV gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG i.V.m. § 5 Hes-sÖPNVG. Sie beabsichtigt, als zuständige Behörde einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen im Stadtverkehr Hanau im Wege einer Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB zu vergeben. Von der beabsichtigten Inhouse-Vergabe sind sämtliche Verkehrsleistungen des Stadtverkehrs in Hanau erfasst. Der Stadtverkehr Hanau besteht derzeit aus den Linien 1, 2, 4, 5, 6, 6S, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 20 und den On-Demand-Verkehr mainer. Der öDA wird die Versorgung des gesamten Stadtgebiets mit Linien- und Bedarfsverkehren des öffentlichen Personennahverkehrs umfassen. Die Stadt Hanau hat beschlossen, ein kommunales Verkehrsunternehmen mit der Erbringung der Verkehrsleistungen des Stadtverkehrs in Hanau zu betrauen. Die Vergabe der Verkehrsleistungen erfolgt als Gesamtleistung, siehe § 8a Abs. 4 Satz 2 PBefG. Sie umfasst die vorstehend benannten Linien auf Basis des Nahverkehrsplans 2025-2029. Die Umsetzung der Stufe 1 ist zum 13.12.2026 vorgesehen. Der öDA endet nach einer Laufzeit von 15 Jahren am 31.05.2042. Die Anforderungen in Bezug auf Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards für die von der geplanten Inhouse-Beauftragung umfassten öffentlichen Personenverkehrsdienste sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3, Satz 5 PBefG der Unterlage "Ausreichende Verkehrsbedienung auf dem Linienbündel Stadtbusverkehr Hanau" einschließlich Anlagen zu entnehmen. Die Unterlagen zur sind unter dem Link https://www.hsb.de/mam/static/dateien/erg%c3%a4nzendes_dokument_vorabbekanntmachung-manl27012026.pdf abrufbar. Während der Laufzeit des öDA können sich Änderungen des Inhalts, Umfangs, der definierten Qualität und der sonstigen Bedienstandards ergeben, z.B. infolge der Einführung neuer Verkehrsformen (z. B. On-Demand-Verkehre), aufgrund einer veränderten Verkehrsnachfrage, in Folge sich ändernder finanzieller Rahmenbedingungen oder aufgrund des Fortschreibens des Nahverkehrsplans. Demzufolge können sich u.a. die Linien ändern, neue Linien hinzukommen und/oder heutige Linien wegfallen. Für derartige Änderungen wird der öDA Regelungen enthalten. Zum Schutz der Personenverkehrsdienste, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauf-trags werden sollen, werden dem Betreiber ausschließliche Rechte im Sinne von Art. 2 lit. f) VO (EG) Nr. 1370/2007, § 8a Abs. 8 PBefG gewährt. Die ausschließlichen Rechte gelten linienbezogen für die in dieser Vorabbekanntmachung genannten Verkehrsleistungen. Das ausschließliche Recht schützt den Betreiber vor konkurrierenden Verkehren, sofern diese das Fahrgastpo-tenzial der geschützten Verkehre des Stadtverkehrs nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die Stadt Hanau kommt mit dieser Vorabbekanntmachung ihrer Informationspflicht aus Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG nach.
Interne Kennung: 307/26
3.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
Zusätzliche Einstufung (cpv): 60000000 Transport- und Beförderungsdienstleistungen (außer Abfalltransport)
3.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Main-Kinzig-Kreis
Land, Gliederung (NUTS): Main-Kinzig-Kreis (DE719)
Land: Deutschland
3.1.3.
Dauer
Datum des Beginns: 01/06/2027
Enddatum der Laufzeit: 31/05/2042
3.1.5.
Allgemeine Informationen
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
3.1.6.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4DYPM4K3/documents
3.1.9.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Landes Hessen
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Hanau Lokale Nahverkehrsorganisation GmbH

8. Organisationen

8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Hanau Lokale Nahverkehrsorganisation GmbH
Registrierungsnummer: HRB 91353, AG Hanau
Postanschrift: Daimlerstraße 5
Stadt: Hanau
Postleitzahl: 63450
Land, Gliederung (NUTS): Main-Kinzig-Kreis (DE719)
Land: Deutschland
Telefon: +49 6181 3645083
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Zentrale Beschaffungsstelle, die öffentliche Aufträge oder Rahmenvereinbarungen im Zusammenhang mit für andere Beschaffer bestimmten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen vergibt/abschließt
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammern des Landes Hessen
Registrierungsnummer: +49 6151 12 6603
Postanschrift: Luisenplatz 2
Stadt: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land, Gliederung (NUTS): Darmstadt, Kreisfreie Stadt (DE711)
Land: Deutschland
Telefon: +49 6151 12 6603
Fax: +49 611 327 648534
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender

Informationen zur Bekanntmachung

Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 824c2423-15e2-40be-80b1-fff410ddd6fb - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation oder eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung nur zu Informationszwecken
Unterart der Bekanntmachung: 4
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 29/01/2026 20:54:43 (UTC+01:00) Mitteleuropäische Zeit, Westeuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 71742-2026
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 22/2026
Datum der Veröffentlichung: 02/02/2026
Voraussichtliches Datum der Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung im Rahmen dieses Verfahrens: 03/02/2027