2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: #Bekanntmachungs-ID: CXS0Y5SYTHP5S0EC# Die Erklärung bzw. Verpflichtungserklärung des Bieters/Wirtschaftsteilnehmers zum Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) (Eigenerklärung gemäß Ziffer 5 der Anlage B.04). Die Teilnahmeanträge/Angebote von Bietern/Wirtschaftsteilnehmern, bei denen ein nachweislich schuldhafter Verstoß gegen die Verpflichtung zum HVTG vorliegt, können vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Sofern eine Bewerber- oder Bietergemeinschaft vorliegt, dann ist die Erklärung bzw. Verpflichtungserklärung zum Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) von jedem beteiligten Unternehmen einzureichen. Sofern sich der Eignungsleihe bedient wird, dann ist die Erklärung bzw. Verpflichtungserklärung zum Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) von jedem eignungsleihendem Unternehmen einzureichen. Sofern Unterauftragnehmer/Nachunternehmer ohne Eignungsleihe eingesetzt werden, dann ist die Erklärung bzw. Verpflichtungserklärung zum Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) von jedem Unterauftragnehmer/Nachunternehmer einzureichen. +++ Die Erklärung des Bieters/Wirtschaftsteilnehmers gemäß der Vorlage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (Eigenerklärung Russland Sanktionen gemäß Anlage B.04A). An Teilnahmeanträge/Angebote von Bietern/Wirtschaftsteilnehmern, die nicht die Eigenerklärung nach der Vorlage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz auf Grundlage des Artikels 5 k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 vorweisen können, darf kein Zuschlag erteilt werden, so dass diese vom Verfahren ausgeschlossen werden. Sofern eine Bewerber- oder Bietergemeinschaft vorliegt, dann ist die Erklärung gemäß der Vorlage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz von jedem beteiligten Unternehmen einzureichen. +++ Die Eigenerklärung/Verpflichtungserklärung zur Leistungsbeschreibung (Ziffer 2.1.2) TR-RESISCAN (Anlage B.06). Wir erfüllen mit dem Scannen der Belege die Anforderungen der Richtlinie 03138 (TR-Resiscan) des BSI: ja oder nein Als Nachweis der Erfüllung der Anforderung dient das gültige Zertifikat der Richtlinie 03138 (TR-Resiscan). Das gültige Zertifikat der Richtlinie 03138 (TR-Resiscan) ist nach Aufforderung von der Auftraggeberin vor der Zuschlagserteilung als Nachweis einzureichen. ODER Wir verpflichten uns, 14 Tage nach der Zuschlagserteilung den Nachweis zur Beauftragung der Zertifizierung der Richtlinie 03138 (TR-Resiscan) vorzulegen und das Zertifikat der Richtlinie 03138 (TR-Resiscan) bis zum 01.07.2026 der Auftraggeberin vorzulegen: Zertifikat der Richtlinie 03138 (TR-Resiscan): ja oder nein Die Regelungen zur Karenzzeit (siehe Ziffer 2.1.2 der Anlage D.03) bleiben hiervon unberührt. Die Auftraggeberin betrachtet Angebote, die das Zertifikat der Richtlinie 03138 (TR-Resiscan) des BSI nicht nachweisen, oder sich nicht verpflichten 14 Tage nach der Zuschlagserteilung den Nachweis zur Beauftragung der Zertifizierung der Richtlinie 03138 (TR-Resiscan) vorzulegen und das Zertifikat der Richtlinie 03138 (TR-Resiscan) des BSI bis 01.07.2026 einzureichen, als nicht für die Auftragsausführung befähigt, so dass diese Angebote vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Sofern eine Bewerber- oder Bietergemeinschaft vorliegt, dann ist die Erklärung/Verpflichtungserklärung zur Leistungsbeschreibung (Ziffer 2.1.2) TR-RESISCAN von jedem beteiligten Unternehmen einzureichen. Sofern Unterauftragnehmer/Nachunternehmer ohne Eignungsleihe eingesetzt werden, dann ist die Erklärung/Verpflichtungserklärung zur Leistungsbeschreibung (Ziffer 2.1.2) TR-RESISCAN von jedem Unterauftragnehmer/Nachunternehmer einzureichen. +++ Die Eigenerklärung/Verpflichtungserklärung zur Leistungsbeschreibung (Ziffer 2.1.2) Formular Verfahrensbeschreibung eIDAS (Anlage B.07). Wir erfüllen die technischen Voraussetzungen für das eIDAS und reichen nach Aufforderung durch die Auftraggeberin nach der Zuschlagserteilung das vollständig und konform zur eIDAS ausgefüllte Formular Verfahrensbeschreibung (Anlage D.03q) ein: ja oder nein ODER Wir verpflichten uns, dass wir die technischen Voraussetzungen für das eIDAS bis zum 01.07.2026 erfüllen und reichen sofort mit der Erfüllung der Voraussetzungen das voll-ständig und konform zur eIDAS ausgefüllte Formular Verfahrensbeschreibung (Anlage D.03q) ein: ja oder nein Die Auftraggeberin betrachtet Angebote, die die technischen Voraussetzungen der eIDAS nicht erfüllen, oder sich nicht verpflichten die entsprechende technischen Voraussetzungen eIDAS bis 01.07.2026 erfüllen, als nicht zur Auftragsausführung befähigt, so dass diese Angebote vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Sofern eine Bewerber- oder Bietergemeinschaft vorliegt, dann ist die Erklärung/Verpflichtungserklärung zur Leistungsbeschreibung (Ziffer 2.1.2) Formular Verfahrensbeschreibung eIDAS von jedem beteiligten Unternehmen einzureichen. Sofern Unterauftragnehmer/Nachunternehmer ohne Eignungsleihe eingesetzt werden, dann ist die Erklärung/Verpflichtungserklärung zur Leistungsbeschreibung (Ziffer 2.1.2) Formular Verfahrensbeschreibung eIDAS von jedem Unterauftragnehmer/Nachunternehmer einzureichen.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: Die Erklärung des Bieters/Wirtschaftsteilnehmers über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB des Bieters/Wirtschaftsteilnehmers (Eigenerklärung Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß Ziffer 4 der Anlage B.04). Es liegen keine Gründe für einen Ausschluss nach §§ 123, 124 GWB: - Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass kein zwingender, in § 123 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) genannter, Ausschlussgrund vorliegt. - Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass außerdem kein fakultativer Ausschlussgrund vorliegt, der unter § 124 Absatz 1 GWB fällt. - Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass sein Unternehmen nicht wegen einem der in den §§ 123 und 124 GWB genannten oder vergleichbarer Gründe von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen ist; auch ist kein Ausschlussverfahren anhängig. Sofern eine Bewerber- oder Bietergemeinschaft vorliegt, dann ist die Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB von jedem beteiligten Unternehmen einzureichen. Sofern sich der Eignungsleihe bedient wird, dann ist die Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB von jedem eignungsleihenden Unternehmen einzureichen. Sofern Unterauftragnehmer/Nachunternehmer ohne Eignungsleihe eingesetzt werden, dann ist die Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB von jedem Unterauftragnehmer/Nachunternehmer einzureichen.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass kein zwingender, in § 123 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) genannter, Ausschlussgrund vorliegt.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass kein zwingender, in § 123 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) genannter, Ausschlussgrund vorliegt.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass kein zwingender, in § 123 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) genannter, Ausschlussgrund vorliegt.
Betrug: Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass kein zwingender, in § 123 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) genannter, Ausschlussgrund vorliegt
Korruption: Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass kein zwingender, in § 123 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) genannter, Ausschlussgrund vorliegt.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass kein zwingender, in § 123 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) genannter, Ausschlussgrund vorliegt.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass kein zwingender, in § 123 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) genannter, Ausschlussgrund vorliegt.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass kein zwingender, in § 123 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) genannter, Ausschlussgrund vorliegt.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass kein fakultativer Ausschlussgrund vorliegt, der unter § 124 Absatz 1 GWB fällt.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass kein fakultativer Ausschlussgrund vorliegt, der unter § 124 Absatz 1 GWB fällt.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass kein fakultativer Ausschlussgrund vorliegt, der unter § 124 Absatz 1 GWB fällt.
Zahlungsunfähigkeit: Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass kein fakultativer Ausschlussgrund vorliegt, der unter § 124 Absatz 1 GWB fällt.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass kein fakultativer Ausschlussgrund vorliegt, der unter § 124 Absatz 1 GWB fällt.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass kein fakultativer Ausschlussgrund vorliegt, der unter § 124 Absatz 1 GWB fällt.
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass kein fakultativer Ausschlussgrund vorliegt, der unter § 124 Absatz 1 GWB fällt.
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass kein fakultativer Ausschlussgrund vorliegt, der unter § 124 Absatz 1 GWB fällt.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass kein fakultativer Ausschlussgrund vorliegt, der unter § 124 Absatz 1 GWB fällt.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass kein fakultativer Ausschlussgrund vorliegt, der unter § 124 Absatz 1 GWB fällt.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass kein fakultativer Ausschlussgrund vorliegt, der unter § 124 Absatz 1 GWB fällt.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass kein fakultativer Ausschlussgrund vorliegt, der unter § 124 Absatz 1 GWB fällt.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass kein fakultativer Ausschlussgrund vorliegt, der unter § 124 Absatz 1 GWB fällt.