1. Zuständige Behörde
1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: DADINA - Darmstadt-Dieburger Nahverkehrsorganisation
Rechtsform der zuständigen Behörde: Von einer lokalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Wissenschaftsstadt Darmstadt
Rechtsform der zuständigen Behörde: Regionale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Darmstadt-Dieburg
Rechtsform der zuständigen Behörde: Regionale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in den Linienbündeln „Darmstadt Vorderer Odenwald“, „Darmstadt Nord“, „Weiterstadt“, „Bergstraße“ und „Eberstadt/Pfungstadt“
Beschreibung: Die DADINA (Darmstadt-Dieburger Nahverkehrsorganisation), die Stadt Darmstadt und der Landkreis Darmstadt-Dieburg beabsichtigen als zuständige Behörden (§ 5 Abs. 1 und 4 ÖPNVG Hessen i.V.m. den Regelungen zur Übertragung der entsprechenden Zuständigkeiten auf die DADINA – Darmstadt-Dieburger Nahverkehrsorganisation i. V. m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG i.V.m. Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die HEAG mobiBus GmbH & Co. KG (HEAG mobiBus) (Klappacher Straße 172, 64285 Darmstadt, E-Mail: arne.rath@heagmobilo.de, Tel.: +49 6151 709-4109, Fax: +49 6151 709-4146 ) direkt zu vergeben (Betreiber). Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 2 Abs. 1 ÖPNVG Hessen. Der beabsichtigte ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste der Linienbündel „Darmstadt Vorderer Odenwald“, „Darmstadt Nord“, „Weiterstadt“, „Bergstraße“ und „Eberstadt/Pfungstadt“ im Gebiet des Landkreises Darmstadt-Dieburg und der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit abgehenden Linienabschnitten in die benachbarten Gebietskörperschaften Kreis Groß-Gerau, Kreis Offenbach und Stadt Frankfurt am Main. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42-44 PBefG. Die Linienverkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Zusätzliche Linienverkehre gemäß § 42 PBefG oder (ggf. erstmals) gemäß § 43 PBefG oder § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastruktur. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber wird für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42, 43 und 44 PBefG.
Interne Kennung: Inhouse-Vergabe Linienbündel „Darmstadt Vorderer Odenwald“, „Darmstadt Nord“, „Weiterstadt“, „Bergstraße“ und „Eberstadt/Pfungstadt“
Verfahrensart: Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Art der Transportdienstleistungen: Busverkehr (innerstädtisch / regional)
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: A. Hinweis zum Verfahren: Die Vergabe erfolgt direkt (§ 8a Abs. 3 PBefG) und ist als Inhouse-Vergabe nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 2 lit. h VO (EG) Nr. 1370/2007, Art. 12 RL 2014/24 EU, Art. 28 RL 2014/25 EU und § 108 GWB beabsichtigt. Die Angabe der Verfahrensart „Wettbewerbsausschreibung“ erfolgt nur, da aus technischen Gründen die Angabe „Inhouse-Vergabe“ nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB als Verfahrensart in diesem Portal nicht zur Verfügung steht. Der ÖDA wird nicht als Dienstleistungskonzession ausgestaltet, so dass Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nicht anwendbar ist. B. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge (§ 8a Abs. 2 S. 2 PBefG): Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Ziffer 5.1.3 innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Die Frist wird durch diese Vorinformation für die von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste (Linienverkehre) ausgelöst. Der Betrieb der o. g. Linien ist am 13.12.2026 aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung gehört die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte für fehlende Kostendeckung Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller die Personenverkehrsdienste während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem, dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend ohne öffentliche Zuschüsse möglich. Die DADINA - Darmstadt-Dieburger Nahverkehrsorganisation, die Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Landkreis Darmstadt-Dieburg gehen aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben auch künftig nicht zuverlässig unter Einhaltung ihrer Anforderungen möglich ist. Aus Sicht der DADINA - Darmstadt-Dieburger Nahverkehrsorganisation, der Wissenschaftsstadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg bestehen daher begründete erhebliche Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Personenverkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre. C. Anforderungen an die Personenverkehrsdienste: Gem. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Personenverkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem „Ergänzenden Dokument“ der DADINA - Darmstadt-Dieburger Nahverkehrsorganisation, der Wissenschaftsstadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg (einschl. Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben. Das „Ergänzende Dokument“ (einschl. Anlagen) steht als Download zunächst unter folgender URL zur Verfügung: https://www.dadina.de/ueber-uns/bekanntmachungen/ Aufgrund einer Umstellung wird das „Ergänzende Dokument“ in Kürze unter folgender URL zur Verfügung stehen: https://www.rmv.de/c/de/start/dadina/die-dadina/organisation/bekanntmachungen Die Anforderungen an die Personenverkehrsdienste wurden unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und im Einklang mit den politischen Zielen der Strategiepapiere für den öffentlichen Verkehr festgelegt (Art. 2a Abs. 1 VO 1370/2007). Das „Ergänzende Dokument“ enthält verbindliche Anforderungen i. S. v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s. o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem „Ergänzenden Dokument“ angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Zur Absicherung der Zusicherung fordern die DADINA - Darmstadt-Dieburger Nahverkehrsorganisation, die Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Landkreis Darmstadt-Dieburg, dass ein eigenwirtschaftlicher Antragsteller ihnen einen sanktionierten vertraglichen Anspruch auf Einhaltung der Standards verschafft. D. Vergabe als Gesamtleistung: Die von der Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste bilden ein integriertes Gesamtnetz, dessen Einzelverkehre verkehrlich und wirtschaftlich miteinander verflochten sind. Die Vergabe ist gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. E. Weitere Hinweise: Die DADINA - Darmstadt-Dieburger Nahverkehrsorganisation, die Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Landkreis Darmstadt-Dieburg kommen mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Diese Vorinformation ist zugleich eine Bekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB. Der Grund für die Entscheidung der Auftraggeber, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt zu vergeben, liegt darin, dass eine zulässige Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB vorliegt, die gem. Art. 12 RL 2014/24/EU, Art. 28 RL 2014/25/EU nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie und der §§ 97 ff. GWB fällt. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Landkreis Darmstadt-Dieburg üben über die HEAG mobiBus eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle aus. Zudem dienen mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der HEAG mobiBus der Ausführung von Aufgaben, mit denen sie von der Wissenschaftsstadt Darmstadt und/oder des Landkreises Darmstadt-Dieburg bzw. von diesen über die DADINA - Darmstadt-Dieburger Nahverkehrsorganisation betraut wurde. Eine private Kapitalbeteiligung an der HEAG mobiBus besteht nicht. Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007). Damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eingehalten. F. Nachprüfungsverfahren: Gegen die geplante Vergabe kann bis zum Ablauf der Jahresfrist ein Nachprüfungsantrag bei den Vergabekammern des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt (Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt, Tel.: +49 6151 126603, Fax.: +49 611 327 648534, vergabekammer@rpda.hessen.de) gestellt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.04.2020, VI Verg 27/19).
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
5. Los
5.1.
Los: LOT-0000
Titel: Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in den Linienbündeln „Darmstadt Vorderer Odenwald“, „Darmstadt Nord“, „Weiterstadt“, „Bergstraße“ und „Eberstadt/Pfungstadt“
Beschreibung: Siehe Beschreibung bei 2.1. Verfahren.
Interne Kennung: Inhouse-Vergabe Linienbündel „Darmstadt Vorderer Odenwald“, „Darmstadt Nord“, „Weiterstadt“, „Bergstraße“ und „Eberstadt/Pfungstadt“
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Wissenschaftsstadt Darmstadt
Land, Gliederung (NUTS): Darmstadt, Kreisfreie Stadt (DE711)
Land: Deutschland
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Landkreis Darmstadt-Dieburg
Land, Gliederung (NUTS): Darmstadt-Dieburg (DE716)
Land: Deutschland
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Kreis Groß-Gerau
Land, Gliederung (NUTS): Groß-Gerau (DE717)
Land: Deutschland
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Kreis Offenbach
Land, Gliederung (NUTS): Offenbach, Landkreis (DE71C)
Land: Deutschland
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Stadt Frankfurt am Main
Land, Gliederung (NUTS): Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt (DE712)
Land: Deutschland
5.1.3.
Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
Datum des Beginns: 13/12/2026
Laufzeit: 180 Monate
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: DADINA - Darmstadt-Dieburger Nahverkehrsorganisation
8. Organisationen
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: DADINA - Darmstadt-Dieburger Nahverkehrsorganisation
Registrierungsnummer: DE711
Postanschrift: Europaplatz 1
Stadt: Darmstadt
Postleitzahl: 64293
Land, Gliederung (NUTS): Darmstadt, Kreisfreie Stadt (DE711)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Jörg Gerhard
Telefon: +49 6151360510
Fax: +49 61513605122
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Wissenschaftsstadt Darmstadt
Registrierungsnummer: DE 111608610
Postanschrift: Luisenplatz 5 A
Stadt: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land, Gliederung (NUTS): Darmstadt, Kreisfreie Stadt (DE711)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Christian Schäfer
Telefon: +49 6151360510
Fax: +49 61513605122
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Darmstadt-Dieburg
Registrierungsnummer: DE 111608693
Postanschrift: Jägertorstraße 207
Stadt: Darmstadt
Postleitzahl: 64289
Land, Gliederung (NUTS): Darmstadt-Dieburg (DE716)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Anne Jähn
Telefon: +49 6515360510
Fax: +49 61513605122
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 17b765c8-6eef-4e28-b70b-b3c3619c3e0f - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung: T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 11/06/2025 15:57:41 (UTC+2) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 383853-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 112/2025
Datum der Veröffentlichung: 13/06/2025