Deutschland – Softwarepaket und Informationssysteme – Verlängerung der Software Assurance für Microsoft Bestandslizenzen und mögliche Erweiterungen

244264-2025 - Vorankündigung – Direktvergabe
Deutschland – Softwarepaket und Informationssysteme – Verlängerung der Software Assurance für Microsoft Bestandslizenzen und mögliche Erweiterungen
OJ S 74/2025 15/04/2025
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferungen
1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: ITSG GmbH
Rechtsform des Erwerbers: Öffentliches Unternehmen
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Verlängerung der Software Assurance für Microsoft Bestandslizenzen und mögliche Erweiterungen
Beschreibung: Die ITSG GmbH beabsichtigt, auf Grundlage der Konditionenverträge (hier dem Konzernvertrag - Enterprise Agreement) zwischen dem Bundesministerium des Innern und für Heimat ("BMI") und der Microsoft Deutschland GmbH ("Microsoft") die Verlängerung der Software Assurance der bestehenden Lizenzen und den möglichen Neukauf von Lizenzen, insbesondere Windows und Microsoft 365 und hierfür unmittelbar einen Vertrag über die Bereitstellung der Software Assurance mit der SoftwareOne Deutschland GmbH ("Software One") zu schließen.
Kennung des Verfahrens: ca9578ce-d4dd-4b75-b52d-349a518db020
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 48000000 Softwarepaket und Informationssysteme
Zusätzliche Einstufung (cpv): 48200000 Softwarepaket für Vernetzung, Internet und Intranet
2.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Offenbach am Main
Postleitzahl: 63067
Land, Gliederung (NUTS): Offenbach am Main, Kreisfreie Stadt (DE713)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Kaiserleistraße 10-16 63067 Offenbach
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
5. Los
5.1.
Los: LOT-0000
Titel: Verlängerung der Software Assurance für Microsoft Bestandslizenzen und mögliche Erweiterungen
Beschreibung: Die ITSG GmbH („ITSG“) ist die Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung und Auftraggeber gemäß § 99 Nr. 2 lit. a) GWB. Die ITSG entwickelt und optimiert Datenaustauschverfahren im Auftrag aller Krankenkassen und deren Organisationen. Mit speziellen Produkten und Dienstleistungen werden die Standardisierung und Normierung des Datenaustauschs in der gesetzlichen Krankenversicherung und die Datenverarbeitung im Auftrag der Krankenkassen und ihrer Verbände unterstützt. Die ITSG beabsichtigt, auf Grundlage der Konditionenverträge (hier dem Konzernvertrag - Enterprise Agreement) zwischen dem Bundesministerium des Innern und für Heimat ("BMI") und der Microsoft Deutschland GmbH ("Microsoft") die Verlängerung der Software Assurance der bestehenden Lizenzen und den möglichen Neukauf von Lizenzen, insbesondere Windows und Microsoft 365, und hierfür unmittelbar einen Vertrag über die Bereitstellung der Software Assurance mit der SoftwareOne Deutschland GmbH ("Software One") zu schließen. Die ITSG ist dabei der Ansicht, dass in der gegebenen Konstellation abweichend vom Grundsatz der Produktneutralität eine Produktfestlegung unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 31 Abs. 6 VgV und der aktuellen Rechtsprechung gerechtfertigt ist (EuGH, Urteil vom 09.01.2025 – C-578/23; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.08.2022 – VII-Verg 53/21; VK Bund, Beschluss vom 08.03.2022 – VK 2-16/22; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2021 – 19 Verg 2/21; BayObLG, Beschluss vom 25.03.2021 – Verg 4/21; OLG Rostock, Beschluss vom 25.11.2020 – 17 Verg 1/20; OLG Celle, Beschluss vom 31.03.2020 – 13 Verg 13/19). Danach ist eine Produktfestlegung sachlich gerechtfertigt, wenn objektiv, nachvollziehbare, produktbezogene und strategische Gründe gegeben sind, die im Interesse von IT-Systemsicherheit und -funktion, Ausfallsicherheit, Datenintegrität, Verfügbarkeit, Kompatibilität mit der bestehenden IT-Systemlandschaft und Wirtschaftlichkeit eine langfristige, möglichst problem- und risikofreie Nutzung gewährleisten sollen oder wenn nur ein Produkt dazu in der Lage ist, den bestehenden Bedarf zu decken (VK Nordbayern, Beschluss vom 12.09.2024 – RMF-SG21-3194-9-24). Für Produkte des Herstellers Microsoft Deutschland GmbH bzw. der Microsoft Corporation ist zum einen aufgrund der hohen Verbreitung bei Unternehmen und öffentlicher Hand anerkannt, dass es sich um Standardprodukte handelt und eine entsprechende damit Produktfestlegung gerechtfertigt ist. Zum anderen besteht die gesamte, anwenderbezogene IT-Umgebung der ITSG aus Produkten des Herstellers Microsoft Deutschland GmbH bzw. der Microsoft Corporation. Die Umstellung auf Produkte eines anderen Herstellers – sofern diese überhaupt in derselben Kompatibilität, Qualität und Funktionalität verfügbar sind – brächte einen erheblichen Umstellungsaufwand mit sich, da die Mitarbeiter auf die neuen Produkte geschult werden müssten, nicht unerhebliche Kompatibilitäsprobleme zwischen den einzusetzenden Applikationen untereinander aber auch durch unterschiedliche Dateiformate zu befürchten wären und die Implementierung eines neuen Produkts erhebliche Folgekosten verursachen würde.
Interne Kennung: 000
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 48000000 Softwarepaket und Informationssysteme
Zusätzliche Einstufung (cpv): 48200000 Softwarepaket für Vernetzung, Internet und Intranet
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Offenbach am Main
Postleitzahl: 63067
Land, Gliederung (NUTS): Offenbach am Main, Kreisfreie Stadt (DE713)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Kaiserleistraße 10-16 63067 Offenbach
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Landes Hessen
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf die §§ 155 ff. GWB verwiesen. Hinsichtlich der zu beachten Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen ist § 160 Abs. 3 GWB zu beachten. Dieser lautet: „Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: ITSG GmbH
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt: Vergabekammern des Landes Hessen
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet: SoftwareOne Deutschland GmbH
6. Ergebnisse
Direktvergabe:
Begründung der Direktvergabe: Der Auftrag kann aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten, darunter von Rechten des geistigen Eigentums, nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden
Sonstige Begründung: Die ITSG GmbH ("ITSG") geht aufgrund der gegebenen Marktsituation und aufgrund der vorherigen Vergabeverfahren für die Verlängerung der Software Assurance der bestehenden Lizenzen und den Neukauf von Microsoft Lizenzen, dass vorliegend eine unmittelbare Beauftragung zur Bereitstellung der Software Assurance durch den Händler SoftwareOne Deutschland GmbH ("SoftwareOne") im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 c) VgV vergaberechtlich zulässig ist. Zwar sind am Markt auch weitere Unternehmen verfügbar, die zur Bereitstellung der Software Assurance und der Lizenzen in der Lage sind. Allerdings haben bisherige Vergabeverfahren gezeigt und ist der ITSG bekannt, dass ausschließlich das Unternehmen SoftwareOne an den von der ITSG veröffentlichten Vergabeverfahren teilnimmt und Angebote abgibt. Ein Händlerwettbewerb findet faktisch nicht statt. Im Zusammenhang mit einer unmittelbaren Beauftragung ist anerkannt, dass auch besondere Vertriebsrechte und Vertriebslizenzen zwischen einem Hersteller und einem Händler ausschließliche Rechte i.S.d. § 14 Abs. 4 Nr. 2 c) VgV darstellen (Völlink, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Aufl. 2024, § 14 VgV, Rn. 57; Zinger, in: Leinemann/Otting/Kirch/Homann, VgV/UVgO, 1. Aufl. 2024, § 14 VgV, Rn. 70). Zwar sind auch andere Händler grundsätzlich in der Lage, die benötigte Microsoft Software Assurance, Windows und Microsoft 365 Lizenzen bereitzustellen, was die ITSG nicht in Abrede stellt. Jedoch besteht seitens der ITSG die begründete Auffassung, dass gegenüber der ITSG nur die SoftwareOne über derartige Vertriebskonditionen verfügt, die eine Bereitstellung der Lizenzen zu einem geringstmöglichen Preis zulassen, oder dass aus anderen, für die ITSG nicht näher einsehbaren Gründen kein Wettbewerb gegeben ist. Damit besteht eine Situation, die mit § 14 Abs. 4 Nr. 2 c) VgV insofern vergleichbar ist, als dass der Wettbewerb aufgrund der (vertriebs-) rechtlichen Alleinstellung eines Unternehmens ausgeschlossen ist. Daher ist die Durchführung eines mit finanziellen und personellen Aufwänden verbundenen Vergabeverfahrens in der gegebenen Konstellation unzweckmäßig. Das Ziel einer wirtschaftlichen Beschaffung kann mit der unmittelbaren Beauftragung der SoftwareOne schneller und effizienter erreicht werden, zumal die ITSG aufgrund ihrer Erfahrungen aus vergangenen Vergabeverfahren davon ausgeht, dass ausschließlich die SoftwareOne zur Bereitstellung der Microsoft Software Assurance, Windows und Microsoft 365 Lizenzen zu einem geringstmöglichen Preis in der Lage ist. Der Zweck eines Vergabeverfahrens, das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln, kann wegen der bestehenden Wettbewerbssituation nicht erreicht werden. Vorliegend wurde auch beachtet, dass es gemäß § 14 Abs. 6 VgV unter Berücksichtigung der bei der ITSG bestehenden IT-Umgebung keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. Denn die Einschränkung des Wettbewerbs beruht gerade nicht auf einer Festlegung von Auftragsparametern durch die ITSG, sondern auf dem Marktverhalten der Händler, welches der ITSG aber vollkommen entzogen ist. Eine detaillierte rechtliche und fachliche Begründung zur Zulässigkeit des beabsichtigten Vorgehens ist von der ITSG erarbeitet worden und Bestandteil der Vergabedokumentation. Der Vertrag wird gemäß § 135 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB frühestens 10 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser ex-ante Transparenzbekanntmachung geschlossen.
8. Organisationen
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: ITSG GmbH
Registrierungsnummer: DE199033267
Postanschrift: Kaiserleistraße 10-16
Stadt: Offenbach am Main
Postleitzahl: 63067
Land, Gliederung (NUTS): Offenbach am Main, Kreisfreie Stadt (DE713)
Land: Deutschland
Kontaktperson: CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB
Telefon: +49 69 71701 136
Internetadresse: https://www.itsg.de/
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: SoftwareOne Deutschland GmbH
Registrierungsnummer: DE158119098
Postanschrift: Blochstraße 1
Stadt: Leipzig
Postleitzahl: 04329
Land, Gliederung (NUTS): Leipzig, Kreisfreie Stadt (DED51)
Land: Deutschland
Rollen dieser Organisation:
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammern des Landes Hessen
Registrierungsnummer: DE 812056745
Postanschrift: Luisenplatz 2
Stadt: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land, Gliederung (NUTS): Darmstadt, Kreisfreie Stadt (DE711)
Land: Deutschland
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 53ea45de-ca98-4ea5-82c5-742933710b05 - 01
Formulartyp: Vorankündigung – Direktvergabe
Art der Bekanntmachung: Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Unterart der Bekanntmachung: 25
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 11/04/2025 19:19:33 (UTC+2) Eastern European Time, Central European Summer Time
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 244264-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 74/2025
Datum der Veröffentlichung: 15/04/2025

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