1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: ITSG GmbH
Rechtsform des Erwerbers: Öffentliches Unternehmen
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Beschaffung zusätzlicher Lizenzen der Virtualisierungssoftware des Herstellers VMware LLC
Beschreibung: Die ITSG GmbH beabsichtigt, für die bereits bestehende IT-Umgebung zusätzliche Lizenzen der Virtualisierungssoftware des Herstellers VMware LLC zu beschaffen und hierfür unmittelbar einen Vertrag über die Bereitstellung der Lizenzen mit der PROFI Engineering Systems AG zu schließen.
Kennung des Verfahrens: 607f27ec-48bf-48e2-b653-4d3df068b6c8
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 48000000 Softwarepaket und Informationssysteme
Zusätzliche Einstufung (cpv): 48200000 Softwarepaket für Vernetzung, Internet und Intranet
2.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Offenbach am Main
Postleitzahl: 63067
Land, Gliederung (NUTS): Offenbach am Main, Kreisfreie Stadt (DE713)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Kaiserleistraße 10-16 63067 Offenbach
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
5. Los
5.1.
Los: LOT-0000
Titel: Beschaffung zusätzlicher Lizenzen der Virtualisierungssoftware des Herstellers VMware LLC
Beschreibung: Die ITSG GmbH („ITSG“) ist die Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung und Auftraggeber gemäß § 99 Nr. 2 lit. a) GWB. Die ITSG entwickelt und optimiert Datenaustauschverfahren im Auftrag aller Krankenkassen und deren Organisationen. Mit speziellen Produkten und Dienstleistungen werden die Standardisierung und Normierung des Datenaustauschs in der gesetzlichen Krankenversicherung und die Datenverarbeitung im Auftrag der Krankenkassen und ihrer Verbände unterstützt. Die ITSG beabsichtigt, für die bereits bestehende IT-Umgebung zusätzliche Lizenzen der Virtualisierungssoftware des Herstellers VMware LLC zu beschaffen und hierfür unmittelbar einen Vertrag über die Bereitstellung der Lizenzen zu schließen. Die ITSG ist dabei der Ansicht, in der gegebenen Konstellation abweichend vom Grundsatz der Produktneutralität eine Produktfestlegung unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 31 Abs. 6 VgV und der aktuellen Rechtsprechung gerechtfertigt ist (EuGH, Urteil vom 09.01.2025 – C-578/23; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.08.2022 – VII-Verg 53/21; VK Bund, Beschluss vom 08.03.2022 – VK 2-16/22; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2021 – 19 Verg 2/21; BayObLG, Beschluss vom 25.03.2021 – Verg 4/21; OLG Rostock, Beschluss vom 25.11.2020 – 17 Verg 1/20; OLG Celle, Beschluss vom 31.03.2020 – 13 Verg 13/19). Danach ist eine Produktfestlegung sachlich gerechtfertigt, wenn objektiv nachvollziehbare, produktbezogene und strategische Gründe gegeben sind, die im Interesse von IT-Systemsicherheit und -funktion, Ausfallsicherheit, Datenintegrität, Verfügbarkeit, Kompatibilität mit der bestehenden IT-Systemlandschaft und Wirtschaftlichkeit eine langfristige, möglichst problem- und risikofreie Nutzung gewährleisten sollen. Dabei muss die ITSG, die als IT-Dienstleister u.a. Lösungen für die gesetzlichen Krankenkassen anbietet und mit der Verarbeitung von Versichertendaten betraut ist, sicherheitsrelevante Leistungen gegenüber den Krankenkassen erbringt, jedwede Risikopotentiale ausschließen und bei der Beschaffung den sichersten Weg wählen (OLG Celle, Beschluss vom 31.03.2020 – 13 Verg 13/19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2017 – VII-Verg 36/16; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2021 – 19 Verg 2/21; OLG Rostock, Beschluss vom 25.11.2020 – 17 Verg 1/20; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2019 – VII-Verg 66/18). Solche Gründe liegen hier vor. Die ITSG verfügt bereits über eine virtualisierte IT- Umgebung, die ausschließlich durch die Virtualisierungssoftware des Herstellers VMware LLC geprägt ist. Andere Virtualisierungssoftware wird nicht eingesetzt und kommt aus technischen, marktbezogenen und wirtschaftlichen Gründen auch nicht in Betracht. Denn die Implementierung einer anderen Virtualisierungssoftware würde zu erheblichen Kompatibilitätsproblemen führen. Diese ergeben sich daraus, dass die von der ITSG installierten und implementierten Virtualisierungsserver, die mit der Software des Herstellers VMware LLC aufgebaut und betrieben werden, aufeinander abgestimmt, teils redundant geschaltet und damit, als einheitliche bis in die Anwendungen integrierte IT-Umgebung betrieben wird. Die Implementierung der Software eines anderen Herstellers hätte zur Folge, dass umfangreiche Schnittstellen zwischen der vorhandenen Virtualisierungssoftware und den neu zu beschaffenden Lösungen, sowie anderen weitreichenden Infrastrukturintegrationen, geschaffen werden müssten. Dies ist jedoch aufgrund der herstellerseitigen Eigenschaften der vorhanden Virtualisierungssoftware allenfalls mit erheblichem technischem Aufwand möglich und brächte Ausfallrisiken mit sich. Der für einen ausfallsicheren Betrieb notwendige Integrationsgrad würde nicht erreicht werden. Gerade die Ausfallsicherheit der IT-Umgebung ist für die ITSG jedoch maßgeblich, um die IT-Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen zuverlässig erbringen zu können und die Datenintegrität und -sicherheit, insbesondere in Bezug auf Versichertendaten, gewährleisten zu können. Weiterhin sind – nach Analyse des Marktes durch die ITSG – keine Produkte am Markt verfügbar, mit denen sich die notwendige Integration in die IT-Umgebung der ITSG zeitnah wirtschaftlich erreichen ließe, da die Administratoren umgeschult werden müsste, da kein Know-how anderer Produkte vorhanden ist. Die technischen Voraussetzungen zur Schaffung notwendiger Schnittstellen liegen bei der bereits vorhandenen Virtualisierungssoftware des Herstellers VMware LLC, sodass selbst kompatible und integrierbare, am Markt verfügbare Software nur bei einer systemseitigen Schnittstelle implementiert werden könnten. Schließlich führt die Beschaffung von Lizenzen der Virtualisierungssoftware eines anderen Herstellers auch zur Unwirtschaftlichkeit des Vorhabens. Denn hierdurch entstünden nicht lediglich die Kosten für die Bereitstellung der Lizenzen, sondern würden auch umfangreiche Implementierungsleistungen mit erheblichem zeitlichem Umfang erforderlich, denen gleichwohl Ausfallrisiken gegenüberstehen. Zudem käme es zum Aufbau einer Parallelstruktur, weil die Lizenzen eines anderen Herstellers ebenfalls der notwendigen Pflege und Wartung unterlägen.
Interne Kennung: 000
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 48000000 Softwarepaket und Informationssysteme
Zusätzliche Einstufung (cpv): 48200000 Softwarepaket für Vernetzung, Internet und Intranet
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Offenbach am Main
Postleitzahl: 63067
Land, Gliederung (NUTS): Offenbach am Main, Kreisfreie Stadt (DE713)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Kaiserleistraße 10-16 63067 Offenbach
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Landes Hessen
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf die §§ 155 ff. GWB verwiesen. Hinsichtlich der zu beachten Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen ist § 160 Abs. 3 GWB zu beachten. Dieser lautet: „Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: ITSG GmbH
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt: Vergabekammern des Landes Hessen
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet: PROFI Engineering Systems AG
6. Ergebnisse
Direktvergabe:
Begründung der Direktvergabe: Der Auftrag kann aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten, darunter von Rechten des geistigen Eigentums, nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden
Sonstige Begründung: Die ITSG geht aufgrund der gegebenen Marktsituation und nach Durchführung einer Markterkundung davon aus, dass vorliegend eine unmittelbare Beauftragung der zusätzlichen Lizenzen zu der Virtualisierungssoftware des Herstellers VMware LLC bei dem Unternehmen PROFI Engineering Systems AG im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 c) VgV vergaberechtlich zulässig ist. Zwar sind am Markt auch weitere Unternehmen verfügbar, die zur Bereitstellung der zusätzlichen Lizenzen in der Lage sind. Allerdings hat die Markterkundung gezeigt und ist der ITSG bekannt, dass ausschließlich das Unternehmen PROFI Engineering Systems AG über derartige, von dem Hersteller VMware LLC gewährte Vertriebskonditionen verfügt, die eine Bereitstellung der Softwarelizenzen zu einem geringstmöglichen Preis für die ITSG zulassen. Dabei ist anerkannt, dass auch besondere Vertriebsrechte und Vertriebslizenzen zwischen einem Hersteller und einem Händler ausschließliche Rechte i.S.d. § 14 Abs. 4 Nr. 2 c) VgV darstellen (Völlink, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Aufl. 2024, § 14 VgV, Rn. 57; Zinger, in: Leinemann/Otting/Kirch/Homann, VgV/UVgO, 1. Aufl. 2024, § 14 VgV, Rn. 70). Die ITSG stellt dabei nicht in Abrede, dass auch andere Unternehmen zur Bereitstellung der Softwarelizenzen in der Lage sind und über Vertriebsrechte verfügen. Allerdings besteht seitens der ITSG die begründete Auffassung, dass gegenüber der ITSG nur die PROFI Engineering Systems AG über derartige Vertriebskonditionen verfügt, die eine Bereitstellung der Softwarelizenzen zu einem geringstmöglichen Preis zulassen. Daher ist die Durchführung eines mit finanziellen und personellen Aufwänden verbundenen Vergabeverfahrens in der gegebenen Konstellation unzweckmäßig. Das Ziel einer wirtschaftlichen Beschaffung kann mit der unmittelbaren Beauftragung der PROFI Engineering Systems AG schneller und effizienter erreicht werden, zumal die ITSG aufgrund der Markterkundung davon ausgeht, dass ausschließlich die PROFI Engineering Systems AG zur Bereitstellung der Softwarelizenzen zu einem geringstmöglichen Preis in der Lage ist. Der Zweck eines Vergabeverfahrens, das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln, kann wegen dieser bestehenden Vertriebskonditionen nicht erreicht werden. Vorliegend wurde auch beachtet, dass es gemäß § 14 Abs. 6 VgV unter Berücksichtigung der bei der ITSG bestehenden IT-Umgebung keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. Zum einen ist nach derzeitigem Kenntnisstand und Durchführung der Markterkundung kein anderes Unternehmen auf dem Markt objektiv in der Lage und dazu berechtigt, die benötigte Virtualisierungssoftware zu entwickeln. Zum anderen beruht die Einschränkung des Wettbewerbs auf der internen Vertriebsstrategie des Hersteller VMware LLC und ist damit der ITSG vollkommen entzogen. Eine detaillierte rechtliche und fachliche Begründung zur Zulässigkeit des beabsichtigten Vorgehens ist von der ITSG erarbeitet worden und Bestandteil der Vergabedokumentation. Der Vertrag wird gemäß § 135 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB frühestens 10 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser ex-ante Transparenzbekanntmachung geschlossen.
8. Organisationen
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: ITSG GmbH
Registrierungsnummer: DE199033267
Postanschrift: Kaiserleistraße 10-16
Stadt: Offenbach am Main
Postleitzahl: 63067
Land, Gliederung (NUTS): Offenbach am Main, Kreisfreie Stadt (DE713)
Land: Deutschland
Kontaktperson: CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB
Telefon: +49 69 71701 136
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: PROFI Engineering Systems AG
Registrierungsnummer: DE158119098
Postanschrift: Otto-Röhm-Straße 18
Stadt: Darmstadt
Postleitzahl: 64293
Land, Gliederung (NUTS): Darmstadt, Kreisfreie Stadt (DE711)
Land: Deutschland
Rollen dieser Organisation:
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammern des Landes Hessen
Registrierungsnummer: DE 812056745
Postanschrift: Luisenplatz 2
Stadt: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land, Gliederung (NUTS): Darmstadt, Kreisfreie Stadt (DE711)
Land: Deutschland
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: ee4957e6-4fd7-439d-8866-6634398edd10 - 01
Formulartyp: Vorankündigung – Direktvergabe
Art der Bekanntmachung: Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Unterart der Bekanntmachung: 25
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 28/02/2025 17:14:59 (UTC+1)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 140893-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 44/2025
Datum der Veröffentlichung: 04/03/2025