2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
2.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Gerichtsstraße 2
Stadt: Wiesbaden
Postleitzahl: 65185
Land, Gliederung (NUTS): Wiesbaden, Kreisfreie Stadt (DE714)
Land: Deutschland
2.1.3.
Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.: 4 000 000,00 EUR
Höchstwert der Rahmenvereinbarung: 8 000 000,00 EUR
2.1.5.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Höchstzahl der Lose, für die ein Bieter Angebote einreichen kann: 2
Auftragsbedingungen:
Höchstzahl der Lose, für die Aufträge an einen Bieter vergeben werden können: 2
2.1.6.
Ausschlussgründe
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Gemäß § 123 GWB sind Unternehmen von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn eine Person, deren Verhalten gemäß § 123 (3) GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt wurde oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach §129 oder §129b StGB.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Gemäß § 122 GWB sind Unternehmen von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn eine Person, deren Verhalten gemäß § 122 (3) GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt wurde oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach §129a oder §129b StGB.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Gemäß § 122 GWB sind Unternehmen von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn eine Person, deren Verhalten gemäß § 122 (3) GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt wurde oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 89c oder §261 StGB oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen.
Betrugsbekämpfung: Gemäß § 123 GWB sind Unternehmen von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn eine Person, deren Verhalten gemäß § 123 (3) GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt wurde oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 263 StGB, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, bzw. nach § 264 StGB, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
Korruption: Gemäß § 123 GWB sind Unternehmen von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn eine Person, deren Verhalten gemäß § 123 (3) GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt wurde oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach §§ 299, 299a, 299b, 108e StGB bzw. §§ 333 und 334 StGB, jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB, oder Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Gemäß § 123 GWB sind Unternehmen von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn eine Person, deren Verhalten gemäß § 123 (3) GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt wurde oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, oder den §§ 232b bis 233a StGB.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Gemäß § 124 (1) GWB sind Unternehmen von der Teilnahme ausgeschlossen, die bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen haben.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Gemäß § 124 (1) GWB sind Unternehmen von der Teilnahme ausgeschlossen, die bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen haben.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Gemäß § 124 (1) GWB sind Unternehmen von der Teilnahme ausgeschlossen, die bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen haben.
Zahlungsunfähigkeit: Gemäß § 124 (1) GWB sind Unternehmen von der Teilnahme ausgeschlossen, die zahlungsunfähig sind.
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Gemäß § 124 (1) GWB sind Unternehmen von der Teilnahme ausgeschlossen, für die ein mit einem Insolvenzverfahren vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist.
Konkurs: Gemäß § 124 (1) GWB sind Unternehmen von der Teilnahme ausgeschlossen, für die ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Gemäß § 124 (1) GWB sind Unternehmen von der Teilnahme ausgeschlossen, für die die Eröffnung eines Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
Vergleichsverfahren: Gemäß § 124 (1) GWB sind Unternehmen von der Teilnahme ausgeschlossen, für die die Eröffnung eines mit einem Insolvenzverfahren vergleichbaren Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Gemäß § 124 (1) GWB sind Unternehmen von der Teilnahme ausgeschlossen, die sich im Verfahren der Liquidation befinden oder ihre Tätigkeit eingestellt haben.
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Gemäß § 124 (1) GWB sind Unternehmen von der Teilnahme ausgeschlossen, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Dabei sind auch Verfehlungen von Personen zu berücksichtigen, deren Verhalten gemäß § 123 (3) GWB dem Unternehmen zuzurechnen sind.