2.1.6.
Ausschlussgründe
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Ein mit der Insolvenz vergleichbares Verfahren meint hier ein dem deutschen Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung (InsO) vergleichbares Verfahren in anderen Ländern.
Korruption: Zwingende Ausschlussgründe gem. § 123 Abs. 1 Nr. 6, Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 9 GWB: Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach §§ 299, 299a, 299b, 108 e, und 333, 334, 335a des Strafgesetzbuches (StGB) sowie Art. 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129, § 129b des Strafgesetzbuches (StGB).
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausschließen, wenn sie über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügen, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Hierunter fallen insb. Verstöße gegen die in Anhang X der RL 2014/247EU aufgeführten Abkommen.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB: Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 261 und § 89c des Strafgesetzbuches (StGB).
Betrugsbekämpfung: Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5 GWB: Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 263, § 264 des Strafgesetzbuches (StGB).
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 232, 232a Abs. 1-5, 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (StGB).
Zahlungsunfähigkeit: Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Teilnehmer am Rechts- und Wirtschaftsverkehr nicht mehr in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen rechtzeitig und vollständig nachzukommen, vgl. § 17 InsO.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB: Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. Dies betrifft insb. die ordnungsgemäße Auszahlung von Löhnen und Gehältern, Abführung der Lohnsteuer sowie den jeweiligen Anteilen zu Kranken-, Arbeitslosen- und Sozialversicherungen.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Insolvenz bedeutet grundsätzlich die Zahlungsunfähigkeit des Teilnehmers, in Abgrenzung zum Ausschlussgrund "Zahlungsunfähigkeit" erfasst der Ausschlussgrund "Insolvenz" insb. Fälle, in denen über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren nach §§ 11 ff. InsO eröffnet oder beantragt worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 8, Nr. 9 GWB: Der öffentliche Auftraggeber kann Teilnehmer zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens ausschließen, insb. wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe und Eignungskriterien getäuscht oder Auskünfte zurückgehalten hat oder versucht hat, die Entscheidungsfindung der öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen sowie fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: Der öffentliche Auftraggeber kann Teilnehmer zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens ausschließen, insb., wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht beseitigt werden kann.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Der öffentliche Auftraggeber kann Teilnehmer zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens ausschließen, wenn eine Verzerrung des Wettbewerbs daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: Der öffentliche Auftraggeber kann Teilnehmer zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: Der öffentliche Auftraggeber kann Teilnehmer zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Der öffentliche Auftraggeber kann ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags nachweislich gegen geltende sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Hierunter fallen insb. Verstöße gegen die in Anhang X der RL 2014/24/EU aufgeführten internationalen Abkommen.
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge: Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 4 GWB: Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn das Unternehmen seiner Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung dieser Verpflichtung nachweisen kann. Dies erfasst auch Fälle der Vorenthaltung und Veruntreuung von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB und Zahlungsverpflichtungen aufgrund einer tariflichen Sozialkasse.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Der öffentliche Auftraggeber kann ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausschließen, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat.
Entrichtung von Steuern: Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 4 GWB: Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn das Unternehmen seiner Pflicht zur Zahlung von Steuern und Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung dieser Verpflichtung nachweisen kann. Hiervon erfasst werden auch Fälle der Steuersäumnis sowie Steuerhinterziehung nach § 370 AO.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129b des Strafgesetzbuches (StGB) und der geltenden Embargo-Verordnungen der EU und EU-Verordnungen zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung in ihrer jeweils aktuellen Fassung.