2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 39130000 Büromöbel
Zusätzliche Einstufung (cpv): 39120000 Tische, Schränke, Schreibtische und Bücherschränke, 39121000 Schreibtische und Tische
2.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Am Sonnenplatz 1
Stadt: Bad Vilbel
Postleitzahl: 61118
Land, Gliederung (NUTS): Wetteraukreis (DE71E)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Das wirtschaftlichste Angebot ermittelt sich anhand folgender Gewichtung: A.1. Preis 50 % A.2. Entsorgung 10 % B. Frühester Start der Liefertermine 40 % Die vom Bieter mit seinem Angebot gemachten Angaben zum frühesten Start der Liefertermine sind ebenso wie der Angebotspreis verbindlich und werden im Zuschlagsfall Vertragsinhalt. Insgesamt können bis zu 1.000 Punkte erreicht werden. Diese setzen sich anteilig aus der zuvor genannten Gewichtung zusammen: 60 % der Punkte können über den Preis (Büromöbel und Entsorgung) erzielt werden, 40 % über den frühesten Start der Lieferung. Für die Gesamtwertung von "A. Preis" und "B. Frühester Start Liefertermine" werden die Punkte aus den beiden Bewertungskriterien addiert. Den Zuschlag erhält der Bieter, dessen Angebot die höchste Gesamtpunktzahl erreicht. Bei Punktgleichheit erhält das Angebot mit der höheren Punktzahl im Zuschlagskriterium "Preis" den Zuschlag. Sollte auch dann Punktgleichheit vorliegen, wird per Los entschieden. Es werden nur ganze Punkte vergeben. A. Preis A.1 Angebotspreis Möbel 50 % A.2 Angebotspreis Entsorgung 10 % Der Angebotspreis für die Möbel (A.1) wird mit 50% gewichtet. Bei diesem Wertungskriterium sind somit maximal 500 Punkte erreichbar. Der Angebotspreis für die Entsorgung (A.2) wird mit 10% gewichtet. Bei diesem Wertungskriterium sind somit maximal 100 Punkte erreichbar. Die Wertung wird wie folgt vorgenommen: Die Punkte der jeweils nachrangigen Angebote ermitteln sich ausgehend vom preisgünstigsten Angebot. Das Angebot mit dem niedrigsten Preis erhält die volle Punktzahl, die anderen Bieter erhalten ihre Punkte linear im umgekehrt proportionalen Verhältnis. Beispielsweise erhält der Bieter, dessen Angebot die günstigsten Preise bietet, insoweit die volle Punktzahl, während ein um 10 % schlechteres Angebot 90 % der gemäß Bewertungsmatrix erreichbaren Punkte erhält. Für die Gesamtwertung "A. Preis" werden die Punkte für "A.1 Angebotspreis Möbel" und "A.2 Angebotspreis Entsorgung" addiert. B. frühester Start Liefertermine Der früheste Start der Liefertermine wird mit 40 % gewichtet. Bei diesem Wertungskriterium sind somit maximal 400 Punkte erreichbar. Die Bieter haben mit Ihrem Angebot den frühesten Start der Liefertermine nach Zuschlagserteilung in Kalenderwoche (Lieferung von Mo-Fr) anzugeben. Die Wertung wird wie folgt vorgenommen: Frühester Start der Liefertermine in Kalenderwoche (2024) nach Zuschlagserteilung erreicht bis einschließlich KW 38 - 300 Punkte in KW 39 - 250 Punkte in KW 40 - 200 Punkte in KW 41 - 150 Punkte in KW 42 - 100 Punkte in KW 43 - 50 Punkte in KW 44 und später - Ausschluss Die Punkte der nachrangigen Angebote ermitteln sich ausgehend vom Angebot mit dem frühesten Start der wöchentlichen Liefertermine. Das Angebot mit Lieferbeginn bis einschließlich KW 38 erhält die volle Punktzahl, die anderen Bieter erhalten ihre Punkte wie in der Tabelle angegeben. Je später mit der Lieferung begonnen wird, desto weniger Punkte werden erreicht.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
Anzuwendende grenzübergreifende Rechtsvorschrift:
2.1.6.
Ausschlussgründe:
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Fakultativer Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen. [X]
Konkurs: Fakultativer Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen. [X]
Korruption: Zwingender Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen.
Vergleichsverfahren: Fakultativer Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Zwingender Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Fakultativer Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Fakultativer Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Zwingender Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen
Betrugsbekämpfung: Zwingender Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Zwingender Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen
Zahlungsunfähigkeit: Fakultativer Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Fakultativer Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Fakultativer Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Fakultativer Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Fakultativer Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Fakultativer Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen.
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Fakultativer Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Fakultativer Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Fakultativer Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen.
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge: Fakultativer Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Fakultativer Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen.
Entrichtung von Steuern: Fakultativer Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Zwingender Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen