Deutschland – IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung – Erneuerung PACS Lösung

319220-2024 - Ergebnis
Deutschland – IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung – Erneuerung PACS Lösung
OJ S 104/2024 30/05/2024
Bekanntmachung vergebener Aufträge oder Zuschlagsbekanntmachung – Standardregelung
Dienstleistungen
1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Regierungspräsidium Gießen
Rechtsform des Erwerbers: Regionale Gebietskörperschaft
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Erneuerung PACS Lösung
Beschreibung: Erneuerung PACS Lösung
Kennung des Verfahrens: 203f7c0e-5577-4e9f-adb7-efb04d82bcb9
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
2.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Gießen, Landkreis (DE721)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
5. Los
5.1.
Los: LOT-0000
Titel: Erneuerung PACS Lösung
Beschreibung: Erneuerung PACS Lösung
Interne Kennung: RPGI-11.2-07o0200/14-2022/102
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Gießen, Landkreis (DE721)
Land: Deutschland
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Beschreibung: 100 % Preis
Mindestpunktzahl: 100
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Regierungspräsidium Gießen
6. Ergebnisse
Wert aller in dieser Bekanntmachung vergebenen Verträge: 327 190,00 EUR
Direktvergabe:
Begründung der Direktvergabe: Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den Beschaffer unvorhersehbaren Ereignissen
Sonstige Begründung: Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV kommt eine Vergabe ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb (1.), ggf. auch als Direktvergabe (2.) in Betracht, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnah-mewettbewerb vorgeschrieben sind. Darüber hinaus dürfen die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dem öffentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen sein. 1. Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV Die Gründe, die dazu führen, dass ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb verhandelt wird, müssen „äußerst dringlich“, ja „zwingend“ sein. Dafür ist eine Abwägung zwischen den bedrohten Rechtsgütern einerseits und der vergaberechtlichen Pflicht zur Durchführung eines wettbewerblichen und transparenten Vergabeverfahrens (§ 97 Abs. 1 und 2 GWB) vorzunehmen. Die bedrohten Rechtsgüter müssen so wichtig sein, dass es unmöglich ist, den Beschaffungsvertrag erst dann abzuschließen, wenn ein Verfahren mit Teilnahme-wettbewerb (nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverhandlungsverfahren mit Teilnah-mewettbewerb) oder ein offenes Verfahren (an dem sich alle interessierten Unternehmen beteiligen können) durchgeführt wurde. Ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb darf ein Auftrag sofort ohne irgendwelche Fristen nur vergeben werden, wenn es um besonders hochrangige Rechtsgüter (Leben, körperliche Unversehrtheit, hohe Vermögenswerte, exis-tentielle Daseinsvorsorge) geht und deren Beeinträchtigung unmittelbar (dh mit hoher Wahrscheinlichkeit in allernächster Zeit) bevorsteht bzw. schon eingetreten ist. Man mag insofern auch auf die Definition einer „Krise“ zurückgreifen, die sich in § 4 Abs. 1 VSVgV findet (→ VSVgV § 4 Rn. 2). Es muss eine akute Gefahrensituation vorliegen. An-dere Möglichkeiten zur Aufgabenerledigung darf es nicht geben. Wirtschaftliche Erwägun-gen reichen regelmäßig nicht aus. In erster Linie ist an Katastrophenfälle (Überschwem-mungen, Waldbrände, Seuchen, Chemieunfälle, terroristische Akte) zu denken. Aber auch dann ist eine Abwägung zwischen den bedrohten Rechtsgütern und den vergaberechtli-chen Grundsätzen des Wettbewerbs und der Transparenz vorzunehmen (Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, VgV § 14 Rn. 71, beck-online). Sollten die Röntgengeräte ausfallen, können die geflüchteten Menschen nicht mehr auf Tuberkulose getestet werden. Tuberkulose ist, nach Angaben der Abt. VII, eine Lungen-krankheit die sehr ansteckend ist und potentiell zum Tod führen kann. Die Erfahrungswerte der HEAE zeigen, dass unter den geflüchteten Personen durchaus auch Infizierte Men-schen sind. Dies hat zur Folge, dass die Bewohner der Unterkünfte einem erhöhten Risiko ausgesetzt wären, sollten keine vorherigen Tests stattgefunden haben. Durch die hohe Ansteckungs-rate und die Folgen der Krankheit, wäre die körperliche Unversehrtheit und sogar das Le-ben der Bewohner gefährdet. Daher werden die Rechtsgüter als besonders hochrangig bewertet. Fraglich ist, ob die Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter auch unmittelbar bevorsteht. Wie oben unter I.4 bereits dargestellt ist die IT-Hardware zum Betrieb der Röntgencontai-ner stark veraltet und befindet sich „Out-of-Service“. Es ist im September bereits zu einem Totalausfall von Teilen der Anlage gekommen. Die zugenommene Fehleranfälligkeit des gesamten Systems lässt die Prognose zu, dass ein Totalausfall mit hoher Wahrscheinlichkeit in allernächster Zeit bevorsteht. Die Beein-trächtigung steht daher unmittelbar bevor Dies war so zunächst auch nicht vorhersehbar. Als das Vergabeverfahren gestartet wurde, waren derartige Ausfälle, wie sie zuletzt geschahen, noch nicht zu befürchten. Ob die Verfahrensverzögerungen durch den externen Berater möglicherweise dem RP Gießen als Auftraggeber zuzurechnen sein könnten kann nach diesseitigem Dafürhalten dahingestellt bleiben. Denn im Bereich der Daseinsvorsorge soll die Dringlichkeit aus einer besonderen Gefah-rensituation heraus für eine gewisse Zeit auch dann gegeben sein, wenn sie auf von dem Auftraggeber zu vertretenden Umständen beruht, etwa der Aufhebung eines Vergabever-fahrens oder auf der Wahl des falschen Vergabeverfahrens und einer infolgedessen un-wirksamen (ersten) Auftragserteilung. Der Aspekt der Zurechenbarkeit und Vorhersehbar-keit soll in diesen Fällen hinter die Notwendigkeit der Kontinuität der Versorgungsleistung zurücktreten. Diese extensive Auslegung wird mit Art. 14 AEUV (Vertrag über die Arbeits-weise der Europäischen Union) begründet. Danach sind die Mitgliedstaaten und die Union verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Träger von Diensten im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse ihren Aufgaben angemessen nachkommen kön-nen (sog. Funktionsgewährleistungspflicht, Beck VergabeR/Dörn, 3. Aufl. 2019, VgV § 14 Rn. 51). 2. Möglichkeit der Direktvergabe Auch im Rahmen des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV ist die Rechtsfolge nicht automatisch eine Direktvergabe. Nach der wohl herrschenden Rechtsprechung muss grundsätzlich mindes-tens ein „Wettbewerb light“ hergestellt werden, was in der Regel dadurch erreicht wird, dass zumindest drei verschiedene Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert wer-den. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Röntgencontainer über ein individuell auf die EAEH zugeschnittenes komplexes Gesamtsystem aus Röntgengeräten (Fa. Siemens), Workstations zum Betrieb der Anlage (Fa. Siemens) und zwei kombinierten PACS-Systemen (sowohl Siemens und Philips) verfügen, so dass für die Durchführung der Arbeiten die Beauftragung einer qualifizierten Fachfirma erforderlich ist.
6.1.
Ergebnis, Los-– Kennung: LOT-0000
Es wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
6.1.4.
Statistische Informationen:
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge:
Art der eingegangenen Einreichungen: Angebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge1
8. Organisationen
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Regierungspräsidium Gießen
Registrierungsnummer: DE814558043
Stadt: Gießen
Postleitzahl: 35390
Land, Gliederung (NUTS): Gießen, Landkreis (DE721)
Land: Deutschland
Telefon: +49 6413032121
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Siemens Healthineers AG
Registrierungsnummer: DE315879502
Stadt: Mannheim
Postleitzahl: 68165
Land, Gliederung (NUTS): Mannheim, Stadtkreis (DE126)
Land: Deutschland
Telefon: +496214560
Rollen dieser Organisation
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation
TED eSender
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 6bf9f815-5915-4773-a24e-f571e9631e57 - 01
Formulartyp: Ergebnis
Art der Bekanntmachung: Bekanntmachung vergebener Aufträge oder Zuschlagsbekanntmachung – Standardregelung
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 29/05/2024 00:00:00 (UTC+2)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 319220-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 104/2024
Datum der Veröffentlichung: 30/05/2024

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