2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 90500000 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen
2.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Am Sonnenplatz 1
Stadt: Bad Vilbel
Postleitzahl: 61118
Land, Gliederung (NUTS): Wetteraukreis (DE71E)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Der Zuschlag ergeht auf das wirtschaftlichste Angebot. Das wirtschaftlichste Angebot wird anhand der folgenden Zuschlagskriterien sowie der angegebenen Gewichtung ermittelt. Es wird zum einen der Preis als prognostiziertes Gesamtentgelt für den gesamten Zeitraum der Leistungserbringung (Wertungspreis) bewertet. Des Weiteren wird die Flexibilität bei der Ausgestaltung der Öffnungszeiten und die garantierte Abfertigungsdauer für die Anlieferfahrzeuge bewertet. Zur Bewertung dient eine Skala von 100 Punkten: • Preis 80 Punkte • Flexibilität bei der Ausgestaltung der Öffnungszeiten 10 Punkte • Garantierte Abfertigungsdauer für die Anlieferfahrzeuge 10 Punkte Es werden nur volle Punkte vergeben. Das Angebot, auf welches die meisten Punkte entfallen, ist das wirtschaftlichste und erhält den Zuschlag. Sollte auf zwei oder mehr Angebote die gleiche Anzahl an Punkten entfallen, so wird der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Wertungspreis erteilt. Sollte der Wertungspreis in einem solchen Falle bis zur zweiten Nachkommastelle gleich sein, entscheidet das Los. Die Bewertung erfolgt im Einzelnen wie folgt: • Kriterium des Wertungspreises Der Wertungspreis wird wie folgt berechnet: Die vom Bieter im Preisblatt zu den Positionen 1 bis 3 angebotenen Einheitspreise werden mit dem jeweiligen Vordersatz multipliziert. Die danach ermittelten Einzelpreise werden addiert und der sich hiernach ergebende Betrag um die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe (derzeit 19 %) erhöht. Das ergibt das prognostizierte Bruttogesamtentgelt (in € pro Jahr) Das derart ermittelte prognostizierte Bruttogesamtentgelt (in € pro Jahr) wird in ein Bruttogesamtentgelt über die Grundvertragslaufzeit hochgerechnet. Maßgeblich ist das Brutto-Gesamtentgelt für die Grundvertragslaufzeit der Leistungserbringung (4 Jahre Vertragslaufzeit). Das Angebot mit dem niedrigsten hiernach ermittelten Wertungspreis erhält die maximale Punktzahl (80 Punkte). Sodann wird ermittelt, wie hoch die prozentuale Abweichung der weiteren ermittelten Wertungspreise zum niedrigsten Wertungspreis ist. Für eine Abweichung von vollen 0,50 % erfolgt ein Abschlag von jeweils einem Punkt. • Flexibilität bei der Ausgestaltung der Öffnungszeiten Für die Wertung ist die Flexibilität im Rahmen der angebotenen Öffnungszeiten entscheidend. Positiv bewertet werden möglichst lange Öffnungszeiten des Übergabeorts. Je länger die Öffnungszeiten, in denen eine Anlieferung ohne Voranmeldung erfolgen kann, über die garantierte Mindestöffnungszeit (7:00 Uhr bis 17:00 Uhr) von Montag bis Freitag (= 3.000 Minuten/pro Woche) hinausgeht, desto mehr Punkte erhält der Bieter: Länge über Mindestöffnungszeit hinaus (inkl. Samstags) Wertungspunkte mehr als 660 Minuten pro Woche 10 Punkte 600 bis > 660 Minuten pro Woche 9 Punkte 540 bis > 600 Minuten pro Woche 8 Punkte 480 bis > 540 Minuten pro Woche 7 Punkte 420 bis > 480 Minuten pro Woche 6 Punkte 360 bis > 420 Minuten pro Woche 5 Punkte 300 bis > 360 Minuten pro Woche 4 Punkte 240 bis > 300 Minuten pro Woche 3 Punkte 120 bis > 240 Minuten pro Woche 2 Punkte 60 bis > 120 Minuten pro Woche 1 Punkt weniger als 60 Minuten 0 Punkte • Garantierte Abfertigungsdauer für die Anlieferfahrzeuge Für die Wertung ist entscheidend, dass eine möglichst schnelle Abfertigung der Anlieferfahrzeuge gewährleistet ist. Je schneller die Abfertigung erfolgt, desto mehr Punkte erhält der Bieter: Garantierte Abfertigungsdauer Wertungspunkte bis 15 Minuten 10 Punkte > 15 bis 30 Minuten 8 Punkte > 30 bis 45 Minuten 6 Punkte > 45 bis 60 Minuten 4 Punkte > 60 bis 90 Minuten 2 Punkte mehr als 90 Minuten 0 Punkte
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
Anzuwendende grenzübergreifende Rechtsvorschrift:
2.1.6.
Ausschlussgründe:
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Fakultativer Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen.
Konkurs: Fakultativer Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen.
Korruption: Zwingender Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen.
Vergleichsverfahren: Fakultativer Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Zwingender Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Fakultativer Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Fakultativer Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Zwingender Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen
Betrugsbekämpfung: Zwingender Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Zwingender Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen
Zahlungsunfähigkeit: Fakultativer Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Fakultativer Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Fakultativer Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Fakultativer Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Fakultativer Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Fakultativer Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen.
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Fakultativer Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Fakultativer Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Fakultativer Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen.
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge: Fakultativer Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Fakultativer Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen.
Entrichtung von Steuern: Fakultativer Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Zwingender Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen