2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: - Beabsichtigt der Wirtschaftsteilnehmer zur Erfüllung der Leistung eine Bieter-/Arbeitsgemeinschaft zu bilden, ist das Formblatt 234 vorzulegen. - Nimmt der Wirtschaftsteilnehmer zur Erfüllung der Leistung Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, ist das Formblatt 235 vorzulegen. - Als Nachweis über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 6e EU VOB/A wird neben der Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) auch vorläufig die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) bzw. für nationale Bieter die Eigenerklärung zur Eignung (Formblatt 124) akzeptiert. - Die Verpflichtungserklärung zu Mindestentgelt und Tariftreue ist von nationalen Bietern vorzulegen. - Ggf. Rechtsform, die die Bietergemeinschaft nach der Auftragsvergabe haben muss: Gesamtschultnerisch haftend - Datenschutzhinweis: Gemäß DSGVO Art. 6 Abs. 1b werden im Rahmen des Vergabeverfahrens die uns zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten verarbeitet. Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten und zu Ihren diesbezüglichen Rechten erhalten Sie von Ihrem/Ihrer zuständigen Sachbearbeiter/in.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vob-a-eu -
Anzuwendende grenzübergreifende Rechtsvorschrift:
2.1.6.
Ausschlussgründe:
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Ein Ausschluss erfolgt, wenn Ausschlussgründe nach § 123 GWB (zwingende Ausschlussgründe) vorliegen. Er kann erfolgen, wenn Ausschlussgründe nach § 124 GWB (fakultative Ausschlussgründe) vorliegen.
Konkurs: Ein Ausschluss erfolgt, wenn Ausschlussgründe nach § 123 GWB (zwingende Ausschlussgründe) vorliegen. Er kann erfolgen, wenn Ausschlussgründe nach § 124 GWB (fakultative Ausschlussgründe) vorliegen.
Korruption: Ein Ausschluss erfolgt, wenn Ausschlussgründe nach § 123 GWB (zwingende Ausschlussgründe) vorliegen. Er kann erfolgen, wenn Ausschlussgründe nach § 124 GWB (fakultative Ausschlussgründe) vorliegen.
Vergleichsverfahren: Ein Ausschluss erfolgt, wenn Ausschlussgründe nach § 123 GWB (zwingende Ausschlussgründe) vorliegen. Er kann erfolgen, wenn Ausschlussgründe nach § 124 GWB (fakultative Ausschlussgründe) vorliegen.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Ein Ausschluss erfolgt, wenn Ausschlussgründe nach § 123 GWB (zwingende Ausschlussgründe) vorliegen. Er kann erfolgen, wenn Ausschlussgründe nach § 124 GWB (fakultative Ausschlussgründe) vorliegen.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Ein Ausschluss erfolgt, wenn Ausschlussgründe nach § 123 GWB (zwingende Ausschlussgründe) vorliegen. Er kann erfolgen, wenn Ausschlussgründe nach § 124 GWB (fakultative Ausschlussgründe) vorliegen.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Ein Ausschluss erfolgt, wenn Ausschlussgründe nach § 123 GWB (zwingende Ausschlussgründe) vorliegen. Er kann erfolgen, wenn Ausschlussgründe nach § 124 GWB (fakultative Ausschlussgründe) vorliegen.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Ein Ausschluss erfolgt, wenn Ausschlussgründe nach § 123 GWB (zwingende Ausschlussgründe) vorliegen. Er kann erfolgen, wenn Ausschlussgründe nach § 124 GWB (fakultative Ausschlussgründe) vorliegen.
Betrugsbekämpfung: Ein Ausschluss erfolgt, wenn Ausschlussgründe nach § 123 GWB (zwingende Ausschlussgründe) vorliegen. Er kann erfolgen, wenn Ausschlussgründe nach § 124 GWB (fakultative Ausschlussgründe) vorliegen.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Ein Ausschluss erfolgt, wenn Ausschlussgründe nach § 123 GWB (zwingende Ausschlussgründe) vorliegen. Er kann erfolgen, wenn Ausschlussgründe nach § 124 GWB (fakultative Ausschlussgründe) vorliegen.
Zahlungsunfähigkeit: Ein Ausschluss erfolgt, wenn Ausschlussgründe nach § 123 GWB (zwingende Ausschlussgründe) vorliegen. Er kann erfolgen, wenn Ausschlussgründe nach § 124 GWB (fakultative Ausschlussgründe) vorliegen.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Ein Ausschluss erfolgt, wenn Ausschlussgründe nach § 123 GWB (zwingende Ausschlussgründe) vorliegen. Er kann erfolgen, wenn Ausschlussgründe nach § 124 GWB (fakultative Ausschlussgründe) vorliegen.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Ein Ausschluss erfolgt, wenn Ausschlussgründe nach § 123 GWB (zwingende Ausschlussgründe) vorliegen. Er kann erfolgen, wenn Ausschlussgründe nach § 124 GWB (fakultative Ausschlussgründe) vorliegen.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Ein Ausschluss erfolgt, wenn Ausschlussgründe nach § 123 GWB (zwingende Ausschlussgründe) vorliegen. Er kann erfolgen, wenn Ausschlussgründe nach § 124 GWB (fakultative Ausschlussgründe) vorliegen.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Ein Ausschluss erfolgt, wenn Ausschlussgründe nach § 123 GWB (zwingende Ausschlussgründe) vorliegen. Er kann erfolgen, wenn Ausschlussgründe nach § 124 GWB (fakultative Ausschlussgründe) vorliegen.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Ein Ausschluss erfolgt, wenn Ausschlussgründe nach § 123 GWB (zwingende Ausschlussgründe) vorliegen. Er kann erfolgen, wenn Ausschlussgründe nach § 124 GWB (fakultative Ausschlussgründe) vorliegen.
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Ein Ausschluss erfolgt, wenn Ausschlussgründe nach § 123 GWB (zwingende Ausschlussgründe) vorliegen. Er kann erfolgen, wenn Ausschlussgründe nach § 124 GWB (fakultative Ausschlussgründe) vorliegen.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Ein Ausschluss erfolgt, wenn Ausschlussgründe nach § 123 GWB (zwingende Ausschlussgründe) vorliegen. Er kann erfolgen, wenn Ausschlussgründe nach § 124 GWB (fakultative Ausschlussgründe) vorliegen.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Ein Ausschluss erfolgt, wenn Ausschlussgründe nach § 123 GWB (zwingende Ausschlussgründe) vorliegen. Er kann erfolgen, wenn Ausschlussgründe nach § 124 GWB (fakultative Ausschlussgründe) vorliegen.
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge: Ein Ausschluss erfolgt, wenn Ausschlussgründe nach § 123 GWB (zwingende Ausschlussgründe) vorliegen. Er kann erfolgen, wenn Ausschlussgründe nach § 124 GWB (fakultative Ausschlussgründe) vorliegen.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Ein Ausschluss erfolgt, wenn Ausschlussgründe nach § 123 GWB (zwingende Ausschlussgründe) vorliegen. Er kann erfolgen, wenn Ausschlussgründe nach § 124 GWB (fakultative Ausschlussgründe) vorliegen.
Entrichtung von Steuern: Ein Ausschluss erfolgt, wenn Ausschlussgründe nach § 123 GWB (zwingende Ausschlussgründe) vorliegen. Er kann erfolgen, wenn Ausschlussgründe nach § 124 GWB (fakultative Ausschlussgründe) vorliegen.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Ein Ausschluss erfolgt, wenn Ausschlussgründe nach § 123 GWB (zwingende Ausschlussgründe) vorliegen. Er kann erfolgen, wenn Ausschlussgründe nach § 124 GWB (fakultative Ausschlussgründe) vorliegen.