2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 79200000 Dienstleistungen im Bereich Rechnungslegung und -prüfung sowie Steuerwesen
Zusätzliche Einstufung (cpv): 79210000 Rechnungslegung und -prüfung
2.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt (DE712)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Die Prüfung wird grundsätzlich am Standort der Zentrale der BAHN-BKK, Franklinstr. 54, 60486 Frankfurt am Main durchgeführt, kann aber auch bis zu 50 % per Fernzugriff stattfinden.
2.1.3.
Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.: 344 731,00 EUR
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Dieses annullierte oder ergebnislos gebliebene Verfahren oder Los wird neu aufgelegt
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
2.1.6.
Ausschlussgründe:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Bildung krimineller Vereinigungen: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption erklären. Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes (§ 129, § 129a, § 129b Strafgesetzbuch oder vergleichbare Vorschriften anderer Staaten) für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Bildung terroristischer Vereinigungen: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption erklären. Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes (§ 129, § 129a, § 129b Strafgesetzbuch oder vergleichbare Vorschriften anderer Staaten) für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption erklären. Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes (§ 89c, § 261 Strafgesetzbuch oder vergleichbare Vorschriften anderer Staaten) für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Betrugsbekämpfung: Betrug oder Subventionsbetrug: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Page 3/10 Antikorruption erklären. Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes (§ 263, § 264 Strafgesetzbuch oder vergleichbare Vorschriften anderer Staaten) für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Korruption: Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption erklären. Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes (§ 299, § 108e, § 333, § 334, § 335a Strafgesetzbuch, Artikel 2 § 2 Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung oder vergleichbare Vorschriften anderer Staaten) für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption erklären. Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes (§§ 232, 232a Absatz 1-5, §§ 232b bis 233a Strafgesetzbuch oder vergleichbare Vorschriften anderer Staaten) für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Entrichtung von Steuern: Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption erklären. Der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben ist nicht nachgekommen. Dies ist durch eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung festgestellt worden. Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge: Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption erklären. Der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung ist nicht nachgekommen. Dies ist durch eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung festgestellt worden. Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Verstöße gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption erklären. Möglicher Ausschluss bei Vorliegen des Sachverhaltes. Nachweislicher Verstoß gegen geltende Verpflichtungen. Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Verstöße gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption erklären. Möglicher Ausschluss bei Vorliegen des Sachverhaltes. Nachweislicher Verstoß gegen geltende Verpflichtungen. Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption nachweisen. Möglicher Ausschluss bei Vorliegen des Sachverhaltes. Nachweislicher Verstoß gegen geltende Verpflichtungen. Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Zahlungsunfähigkeit: Zahlungsunfähigkeit: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption erklären. Möglicher Ausschluss bei Vorliegen des Sachverhaltes. Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption. Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption erklären. Möglicher Ausschluss bei Vorliegen oder vorgenommener Beantragung eines Insolvenzverfahrens oder ein vergleichbares Verfahren des Sachverhaltes. Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Schwere Verfehlung: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption erklären. Möglicher Ausschluss bei Vorliegen des Sachverhaltes. (Vorliegen einer schweren Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit) Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption erklären. Möglicher Ausschluss bei Vorliegen des Sachverhaltes. (Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbes aufgrund Vereinbarungen des Unternehmens mit anderen Unternehmen) Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption erklären. Möglicher Ausschluss bei Vorliegen des Sachverhaltes. Dazu gehört insbesondere: 1. Es besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Verfahrens, der die Unparteilichkeit / Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Verfahrens beeinträchtigen könnte und der nicht wirksam beseitigt werden kann. 2. Das Unternehmen hat in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen. 3. Das Unternehmen versucht, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, vertrauliche Informationen zu erlangen, um Vorteile im Verfahren erlangen zu können oder übermittelt irreführende Informationen, die die Vergabeentscheidung erheblich beeinflussen. Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Wettbewerbsverzerrung wegen Vorbefassung: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption erklären. Möglicher Ausschluss bei Vorliegen des Sachverhaltes. (Einbezug in die Vorbereitung des Verfahrens) Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption erklären. Möglicher Ausschluss bei Vorliegen des Sachverhaltes. Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: Rein nationale Ausschlussgründe: Ergänzend zu den rein vergaberechtlichen Ausschlussgründen gilt darüber hinaus die folgende Regelung: Mit Abgabe der Eigenerklärung Russlandsanktionen (Dokument wird gestellt) erklärt der Bieter das nicht-Vorliegen von Ausschlussgründen aus Art. 5k der Verordnung (EU) 2022/576.