Beschreibung: Der in dieser Leistungsbeschreibung definierte Bedarf an Softwareprodukten des Landes
Hessen - einschließlich desjenigen der HZD und der FITKO (Föderale IT-Kooperation)
AöR - soll über diesen Rahmenvertrag gedeckt werden. Die zu versorgende IT-Landschaft
des Landes Hessen besteht aus ca. 80.000 Clients, die HZD betreibt ca. 8.000 physische
und virtuelle Server. Darüber hinaus gibt es weitere Server bei den Dienststellen.
Zusätzlich werden Beratungs- und Verwaltungsdienstleitungen für Softwareprodukte beschafft.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die angebotenen Produkte nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung
und des "E-Procurement Handbuchs für Lieferanten" (Anlage LB3 E-Procurement Handbuch)
in der jeweils gültigen Fassung in das E-Procurement-System des Landes Hessen einzustellen.
Wesentlicher Gegenstand dieser Ausschreibung ist der Erwerb von Softwareprodukten
verschiedener Hersteller nach Anlage LB4.1.1 Softwarebedarf, an denen das Land Hessen
Bedarf hat. Der Bedarf umfasst die dort genannten, im Zeitraum Juni 2019 bis Mai 2023
erworbenen Produkte und deren Folgeprodukte. Zudem umfasst die Ausschreibung den Erwerb
neuer Standardsoftwareprodukte bis zum aktuellen Schwellenwert für EU-weite Ausschreibungen.
Soweit der Bedarf schon konkret absehbar ist, wurde er im Reiter "Produkte in Planung"
genannt. Softwareprodukte des Herstellers Microsoft werden nicht erfasst. Der Auftragnehmer
gewährleistet im Rahmen seiner Beratungsleistungen, dass die für den Abrufenden vertragskonforme,
wirtschaftlichste Lizensierungsform gewählt wird. Er weist den Abrufenden auf die
Möglichkeit hin, Rabattkonditionen direkt mit den Herstellern abzuschließen. Der Auftragnehmer
muss die in Anlage LB4.1.1 Softwarebedarf aufgezählten Softwareprodukte der einzelnen
Hersteller anbieten. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass er zur geforderten
Offenlegung seiner Preise (open-book) berechtigt ist. Er muss durch Vereinbarungen
zwischen ihm und den Softwareherstellern oder Softwarelieferanten dafür Sorge tragen,
dass er seine Vorteile bei den Lizenzbedingungen und seine Preise der HZD offenlegen
und weitergeben darf. Auf gegenteilige Vereinbarungen kann er sich der HZD gegenüber
nicht berufen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Abrufenden Lizenzen, Lizenzen
mit Wartung oder Wartungslizenzen zu verkaufen oder befristet zur Nutzung zu überlassen.
Die Softwarelieferung erfolgt per Datenträger oder Link und Key. Die Bereitstellung
der Software erfolgt innerhalb von fünf Kalendertagen nach Zugang des Einzelabrufs.
Zur Bereitstellung der Software erbringt der Auftragnehmer folgende Leistungen: Lieferung
des abgerufenen Release-Stands des zu lizenzierenden Softwareproduktes, Lieferung
der Dokumentation, Initiale Bereitstellung von Aktivierungscodes bzw. Installationsschlüsseln,
ggf. Lizenz-Zertifikat, Zugriff auf bzw. Bereitstellung der vom Softwarehersteller
veröffentlichten Produkt-Patches, Datenträger, soweit Lieferung nicht per Download
erfolgt, Lieferschein. Hat ein Leistungsempfänger oder Abrufender Lizenzen mit Wartung
oder Wartungslizenzen erworben, informiert der Auftragnehmer diesen mindestens drei
Monate vor Ablauf der Wartung über den Ablauf der selbigen und unterbreitet ein Angebot
zur Verlängerung der betreffenden Wartung. Sofern Wartungslizenzen erworben werden,
ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Korrektheit der Wartungslizenzbeschaffung
gemäß den Herstellervorgaben zu prüfen und anzubieten. Dies gilt insbesondere, wenn
Lizenzketten gefordert sind. Der Auftragnehmer berät die Leistungsempfänger oder Abrufenden
bei der Lizenzierung über Abonnements (sog. Subscriptions) und den wirtschaftlichen
Übergang in ein Mietmodell. Er klärt den Leistungsempfänger oder Abrufenden über die
Kosten und Möglichkeiten eines Exits und die Risiken eines Lockins auf. Der Auftragnehmer
berät zudem bei der Vorbereitung und Abwicklung von möglichen Buyouts im Anschluss
an die Beendigung von Subscription-Verträgen. Auf Anfrage übersendet der Auftragnehmer
dem Leistungsempfänger oder Abrufenden seine Prüfungen in Textform innerhalb von drei
Tagen. Hat ein Leistungsempfänger oder Abrufender Abonnements erworben, informiert
der Auftragnehmer diesen mindestens drei Monate vor Ablauf der Mietzeit über den Ablauf
der selbigen und unterbreitet ein Angebot zur Verlängerung des Abonnements. Der Auftragnehmer
erhält elektronisch die Lizenzbedingungen der Hersteller (EULA) in der jeweils geltenden
Version für jede getätigte Softwarebeschaffung der HZD und weiterer Abrufender aus
dem Vorgängerrahmenvertrag sortiert nach Herstellern, Produkten und Erwerbszeitpunkten.
Der Auftragnehmer führt diese Informationen fort und hält die Lizenzbedingungen der
Hersteller (EULA) elektronisch in der jeweils geltenden Version für jede weitere getätigte
Softwarebeschaffung zentral nach. Der Auftragnehmer prüft, ob Hersteller im Rahmen
ihrer Lizenzierungsformen etwaige Lizenzbenefits anbieten und berücksichtigt die Benefits
bei der Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Lizenzierung. Der Auftragnehmer prüft
für die HZD, dass die HZD von den gewährten Benefits Gebrauch macht und weist die
HZD proaktiv auf die Möglichkeit der Ausschöpfung dieser hin. Ein solcher Hinweis
kann anlassbezogen erfolgen; er hat mindestens einmal im Quartal in Textform zu erfolgen.
Die gesamten Beratungsleistungen bei der Softwarebeschaffung und alle weiteren Neben-
und Verwaltungsleistungen haben in deutscher Sprache zu erfolgen. Die Ansprechpartner
müssen die deutsche Sprache fließend in Wort und Schrift beherrschen (C2 gemäß dem
Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen). Weitere Details und Anforderungen sind der
Leistungsbeschreibung zu entnehmen.