Elektrifizierung Eifelstrecke Strecke 2634 Referenznummer der Bekanntmachung: 22FEI62129
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Theodor-Heuss-Allee 7
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60486
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Deutsche Bahn AG, Beschaffung Infrastruktur
E-Mail:
Telefon: +49 8913085657
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://deutschebahn.com/de/geschaefte/lieferantenportal
Adresse des Beschafferprofils: https://bieterportal.noncd.db.de/portal/
Abschnitt II: Gegenstand
Elektrifizierung Eifelstrecke Strecke 2634
Elektrifizierung Eifelstrecke Strecke 2634, Oberleitungsarbeiten
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Forchheim
NUTS-Code: DE248 Forchheim
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Elektrifizierung Eifelstrecke Strecke 2634, Oberleitungsarbeiten
Ort: Forchheim
NUTS-Code: DE248 Forchheim
Land: Deutschland
Im Zuge der Elektrifizierung der Erfttalbahn und der fortlaufenden Planung, sowie bevorstehenden Baumaßnahme wurde zum
Zeitpunkt der Beauftragung von einem vollständig befahrbaren und belastbaren Baufeld ausgegangen. Dieses Baufeld ist
aufgrund verschiedener Sachverhalte, die nicht vorherzusehen waren, nicht gegeben bzw. wird zum Baubeginn und für die erste
Bauphase nicht gegeben sein. Demzufolge kann der Bauablaufplan des Bau-AN nicht vollumfänglich umgesetzt werden und gilt
somit als gestört.
(MKA 22_05)
Aufgrund verschiedener Sachverhalte ist das Baufeld zum Baubeginn und während der ersten Bauphase nicht so nutzbar wiezum Zeitpunkt der Beauftragung angenommen. Dementsprechend gilt der Bauablaufplan als gestört und muss entsprechendangepasst werden. Dieser Umstand war nicht vorhersehbar, da die Erkenntnis über das vorzufindende Baufeld erst kurzfristigerlangt wurde.