Zusätzliche Informationen: § 56 Vergabeverordnung (VgV) (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und
Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische
Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter
unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern,
fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere
Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen,
zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene
Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist
berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen,
dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen
Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien
betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche
Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder
die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen
sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber
innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten
Frist vorzulegen. (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind
zu dokumentieren. § 57 VgV (1) Von der Wertung ausgeschlossen werden Angebote von
Unternehmen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, und Angebote, die nicht den
Erfordernissen des § 53 genügen, insbesondere: 1. Angebote, die nicht form- oder fristgerecht
eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten, 2. Angebote,
die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten, 3. Angebote,
in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind, 4.
Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen
worden sind, 5. Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es
sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den
Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht
beeinträchtigen, oder 6. nicht zugelassene Nebenangebote. (2) Hat der öffentliche
Auftraggeber Nebenangebote zugelassen, so berücksichtigt er nur die Nebenangebote,
die die von ihm verlangten Mindestanforderungen erfüllen. (3) Absatz 1 findet auf
die Prüfung von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen und Teilnahmeanträgen
entsprechende Anwendung. § 53 (1) Die Unternehmen übermitteln ihre Interessensbekundungen,
Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote in Textform nach § 126b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 10. (2) Der öffentliche
Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Einreichung von Angeboten mithilfe elektronischer
Mittel zu verlangen, wenn auf die zur Einreichung erforderlichen elektronischen Mittel
einer der in § 41 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe zutrifft oder wenn zugleich
physische oder maßstabsgetreue Modelle einzureichen sind, die nicht elektronisch übermittelt
werden können. In diesen Fällen erfolgt die Kommunikation auf dem Postweg oder auf
einem anderen geeigneten Weg oder in Kombination von postalischem oder einem anderen
geeigneten Weg und Verwendung elektronischer Mittel. Der öffentliche Auftraggeber
gibt im Vergabevermerk die Gründe an, warum die Angebote mithilfe anderer als elektronischer
Mittel eingereicht werden können. (3) Der öffentliche Auftraggeber prüft, ob zu übermittelnde
Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit stellen. Soweit es erforderlich ist,
kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen,
Teilnahmeanträge und Angebote zu versehen sind mit 1. einer fortgeschrittenen elektronischen
Signatur, 2. einer qualifizierten elektronischen Signatur, 3. einem fortgeschrittenen
elektronischen Siegel oder 4. einem qualifizierten elektronischen Siegel. (4) Der
öffentliche Auftraggeber kann festlegen, dass Angebote mithilfe anderer als elektronischer
Mittel einzureichen sind, wenn sie besonders schutzwürdige Daten enthalten, die bei
Verwendung allgemein verfügbarer oder alternativer elektronischer Mittel nicht angemessen
geschützt werden können, oder wenn die Sicherheit der elektronischen Mittel nicht
gewährleistet werden kann. Der öffentliche Auftraggeber gibt im Vergabevermerk die
Gründe an, warum er die Einreichung der Angebote mithilfe anderer als elektronischer
Mittel für erforderlich hält. (5) Auf dem Postweg oder direkt übermittelte Interessensbekundungen,
Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind in einem verschlossenen
Umschlag einzureichen und als solche zu kennzeichnen. (6) Auf dem Postweg oder direkt
übermittelte Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und
Angebote müssen unterschrieben sein. Bei Abgabe mittels Telefax genügt die Unterschrift
auf der Telefaxvorlage. (7) Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Die
Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote müssen vollständig sein und
alle geforderten Angaben, Erklärungen und Preise enthalten. Nebenangebote müssen als
solche gekennzeichnet sein. (8) Die Unternehmen haben anzugeben, ob für den Auftragsgegenstand
gewerbliche Schutzrechte bestehen, beantragt sind oder erwogen werden. (9) Bewerber-
oder Bietergemeinschaften haben in der Interessensbestätigung, im Teilnahmeantrag
oder im Angebot jeweils die Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten
Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags zu benennen. Fehlt eine
dieser Angaben, so ist sie vor der Zuschlagserteilung beizubringen.