Zusätzliche Informationen: Folgende Erklärungen sind im Offenen Verfahren mit dem Angebot und bei einem Aufruf
zum Teilnahmewettbewerb mit dem Teilnahmeantrag abzugeben. Zusätzliche Unterlagen
sind nicht erwünscht: Die interessierten Wirtschaftsteilnehmer müssen dem Auftraggeber
mitteilen, dass sie an den Aufträgen interessiert sind; die Aufträge werden ohne spätere
Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb vergeben. Durch den Wirtschaftsteilnehmer
sind als Teilnahmebedingung neben den zuvor genannten Erklärungen/Nachweisen folgende
weitere Erklärungen/Nachweise erforderlich: 1. Erklärung, ob und inwieweit mit dem/den
vom AG beauftragten Ingenieurbüro(s) Verbundenheit (gesellschaftsrechtlich verbunden
im Sinne § 18 AktG / verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Organen des Bieters
und Organen des Ingenieurbüros) oder wirtschaftliche Abhängigkeit besteht. Bei Bietergemeinschaften
gilt, dass jedes einzelne Mitglied eine entsprechende Erklärung abzugeben hat. Beauftragte(s)
Ingenieurbüro(s): 1. WSP Infrastructure Engineering GmbH 2. Inros Lackner SE Der Auftraggeber
behält sich vor, Angebote von Bietern auszuschließen, die unter Mitwirkung eines vom
Auftraggeber beauftragten Ingenieurbüros erstellt wurden. Gleiches gilt, wenn zwischen
Bieter und beauftragtem Ingenieurbüro eine gesellschaftsrechtliche/verwandtschaftliche
Verbundenheit oder wirtschaftliche Abhängigkeit besteht. Fragen zu den Vergabeunterlagen
oder dem Vergabeverfahren sind so rechtzeitig zu stellen, dass dem Auftraggeber unter
Berücksichtigung interner Abstimmungsprozesse eine Beantwortung spätestens sechs Tage
vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge
möglich ist. Der Auftraggeber behält sich vor, nicht rechtzeitig gestellte Fragen
gar nicht oder innerhalb von weniger als sechs Tagen vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe
bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge zu beantworten. Der Auftraggeber behält
sich die Anwendung von §§ 123, 124 GWB vor. Bei Durchführung eines Verhandlungsverfahrens
behält sich der Auftraggeber die Möglichkeit vor, den Auftrag auf der Grundlage der
Erstangebote zu vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten. Für den Fall, dass die
Bieter im Rahmen einer Verhandlung zur Abgabe eines preislich modifizierten Angebots
aufgefordert werden, behält das Angebot der 1. Angebotseröffnung einschl. der Nebenangebote
weiterhin Gültigkeit. Das gilt sowohl für den Fall, dass der Bieter fristgemäß ein
modifiziertes Angebot vorlegt, als auch für den Fall, dass der Bieter ein modifiziertes
Angebot nicht oder nicht fristgemäß vorlegt. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste
Angebot (des Bestbieters) erteilt. - Erklärung über den jährlichen Gesamtumsatz der
letzten 3 Jahre - Erklärung über die von ihm ausgeführten Leistungen in den letzten
5 abgeschlossenen Kalenderjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar
sind - Erklärung über seinen Umsatz in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren,
soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden
Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen
Unternehmern ausgeführten Aufträgen - Erklärung über die Zahl der bei ihm in den letzten
3 abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte,
gegebenenfalls gegliedert nach Berufsgruppen Geforderte Kautionen und Sicherheiten:
Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme Geforderte Kautionen
und Sicherheiten: Bürgschaft für Mängelansprüche in Höhe von 3 v.H. der Abrechnungssumme
Die Zahlungsbedingungen gelten gemäß Vergabeunterlagen. Folgende Erklärungen sind
im Offenen Verfahren mit dem Angebot und bei einem Aufruf zum Teilnahmewettbewerb
mit dem Teilnahmeantrag abzugeben. Zusätzliche Unterlagen sind nicht erwünscht: Die
interessierten Wirtschaftsteilnehmer müssen dem Auftraggeber mitteilen, dass sie an
den Aufträgen interessiert sind; die Aufträge werden ohne spätere Veröffentlichung
eines Aufrufs zum Wettbewerb vergeben. Durch den Wirtschaftsteilnehmer sind als Teilnahmebedingung
neben den zuvor genannten Erklärungen/Nachweisen folgende weitere Erklärungen/Nachweise
erforderlich: 1. Erklärung, ob und inwieweit mit dem/den vom AG beauftragten Ingenieurbüro(s)
Verbundenheit (gesellschaftsrechtlich verbunden im Sinne § 18 AktG / verwandtschaftliche
Beziehungen zwischen Organen des Bieters und Organen des Ingenieurbüros) oder wirtschaftliche
Abhängigkeit besteht. Bei Bietergemeinschaften gilt, dass jedes einzelne Mitglied
eine entsprechende Erklärung abzugeben hat. Beauftragte(s) Ingenieurbüro(s): 1. 2.
3. Der Auftraggeber behält sich vor, Angebote von Bietern auszuschließen, die unter
Mitwirkung eines vom Auftraggeber beauftragten Ingenieurbüros erstellt wurden. Gleiches
gilt, wenn zwischen Bieter und beauftragtem Ingenieurbüro eine gesellschaftsrechtliche/verwandtschaftliche
Verbundenheit oder wirtschaftliche Abhängigkeit besteht. Fragen zu den Vergabeunterlagen
oder dem Vergabeverfahren sind so rechtzeitig zu stellen, dass dem Auftraggeber unter
Berücksichtigung interner Abstimmungsprozesse eine Beantwortung spätestens sechs Tage
vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge
möglich ist. Der Auftraggeber behält sich vor, nicht rechtzeitig gestellte Fragen
gar nicht oder innerhalb von weniger als sechs Tagen vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe
bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge zu beantworten. Der Auftraggeber behält
sich die Anwendung von §§ 123, 124 GWB vor. Bei Durchführung eines Verhandlungsverfahrens
behält sich der Auftraggeber die Möglichkeit vor, den Auftrag auf der Grundlage der
Erstangebote zu vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten. Für den Fall, dass die
Bieter im Rahmen einer Verhandlung zur Abgabe eines preislich modifizierten Angebots
aufgefordert werden, behält das Angebot der 1. Angebotseröffnung einschl. der Nebenangebote
weiterhin Gültigkeit. Das gilt sowohl für den Fall, dass der Bieter fristgemäß ein
modifiziertes Angebot vorlegt, als auch für den Fall, dass der Bieter ein modifiziertes
Angebot nicht oder nicht fristgemäß vorlegt. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste
Angebot (des Bestbieters) erteilt. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe
in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2
GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit
nicht mehr festgestellt werden.