Informationen über die Überprüfungsfristen: Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Der Auftraggeber
                                                      ist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verpflichtet, vor dem Zuschlag eine Wartefrist von mindestens
                                                      zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung,
                                                      einzuhalten, bevor er den Vertrag abschließt. Innerhalb dieser Zeit kann die Zuschlagsentscheidung
                                                      der Auftraggeberin, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung
                                                      im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, auf Antrag eines Betroffenen bei
                                                      der zuständigen Vergabekammer nachgeprüft werden. § 135 GWB lautet: (1) Ein öffentlicher
                                                      Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen §
                                                      134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung
                                                      im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
                                                      gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden
                                                      ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
                                                      Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen
                                                      Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
                                                      jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
                                                      Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt
                                                      gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
                                                      Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen
                                                      Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche
                                                      Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung
                                                      einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche
                                                      Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
                                                      hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag
                                                      nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag
                                                      nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung
                                                      nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers,
                                                      die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
                                                      den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
                                                      Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens,
                                                      das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.