Zusätzliche Informationen: Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren
ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30
Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt
der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht
mehr festgestellt werden.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU
sektvo-
2.1.5 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Höchstzahl der Lose, für die ein Bieter Angebote einreichen kann: 1
Auftragsbedingungen:
Höchstzahl der Lose, für die Aufträge an einen Bieter vergeben werden können: 1
2.1.6 Ausschlussgründe
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: Gemäß § 123, 124 GWB, § 31 Abs. 2 UVgO und § 16 VOB/A